Begründung:
Die Kammern für Arbeiter und Angestellte haben unter anderem auch die Aufgabe, bei Unternehmen eingerichtete Betriebsratsfonds zu revidieren. Über die Durchführung einer Revision eines Betriebsratsfonds bei einem Tiroler Verkehrsbetrieb entstand im Jahr 1998 eine Kontroverse zwischen der Klägerin und einem Betriebsratsvorsitzenden. Ein (angestellter) Landessekretär der Gewerkschaft, der auch (ehrenamtlich) Vorsitzender der Landesexekutive Tirol des beklagten Österreichischen Gewerkschaftsbundes war, lud am 6. 4. 1998 zu einer Pressekonferenz am 9. 4. 1998 in das ÖGB-Haus zum Thema "Das Verhältnis zwischen betrieblicher, gesetzlicher und freiwilliger Interessenvertretung der ArbeitnehmerInnen am Beispiel Betriebsrat ***** Verkehrsbetriebe". Die Einladung war gefertigt mit "Gerhard S***** ÖGB-Vorsitzender". Anlässlich dieser Pressekonferenz fielen die von der Klägerin bekämpften (noch anzuführenden) Äußerungen, die auch in einem Artikel einer Zeitung am 16. 4. 1998 wiedergegeben wurden. Zur Einberufung der Pressekonferenz hatte es keinen Beschluss oder einen Auftrag von Organen des Beklagten gegeben. Die Landesexekutiven sind nach den Statuten des Beklagten und seiner Geschäftsordnung Organe des Gewerkschaftsbundes.
Die Klägerin bekämpft die Äußerungen des Funktionärs der Landesexekutive des Beklagten auf der Pressekonferenz. Sie begehrt 1. den Widerruf und die Unterlassung der Verbreitung der Äußerungen
"a) Erstmals in der Geschichte der zweiten Republik schleift eine gesetzliche Interessenvertretung eine betriebliche Interessenvertretung vor Gericht,
b) Es wurde dem IVB-Betriebsratvorsitzenden Helmut B***** verweigert, einen Rechtsbeistand beizuziehen,
c) die Verschwiegenheitspflicht duch das Übermitteln des Revisionsberichts verletzt zu haben",
sowie 2. die Unterlassung der Verbreitung der Äußerungen
"a) Ich kann mich des Eindrucks nicht erwehren, dass hier der Gedanke der Verfolgung eines Betriebsrates im Vordergrund steht,
b) Der zeitliche Zusammenhang mit den bevorstehenden Betriebsratswahlen ist für S***** 'mehr als nur zufällig',
c) S***** werde von der Aufsichtsbehörde der AK im Sozialministerium prüfen lassen, 'ob hier nicht auch strafrechtliche Tatbestände vorliegen',
d) Hier wird ein Mensch öffentlich in ein schlechtes Licht gerückt nach dem Motto: irgendwas wird schon hängenbleiben".
Die Klägerin begehrt weiters die Veröffentlichung des klagestattgebenden Urteils in einer Zeitschrift. Die gegen die Klägerin erhobenen Vorwürfe seien unwahr, ehrenbeleidigend und rufschädigend.
Der Beklagte beantragte die Abweisung der Klagebegehren und wandte im Wesentlichen ein, dass der Beklagte als juristische Person und Dienstgeber nicht für die Äußerungen seines Angestellten hafte. Die Äußerungen seien zum Großteil zulässige Werturteile, überdies wahr und weder ehrenbeleidigend noch rufschädigend.
Das Erstgericht wies die Klagebegehren ab. Es stellte über den schon wiedergegebenen Sachverhalt hinaus noch fest, dass der Funktionär des Beklagten Gerhard S. in seiner Funktion nie disziplinär aufgefallen sei und nicht wegen irgendwelcher Äußerungen gemaßregelt habe werden müssen. Die Pressekonferenz sei aus Eigeninitiative des Funktionärs einberufen worden, der hierüber die Organe des Beklagten informiert habe.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, dass nach § 1330 Abs 2 ABGB derjenige passiv legitimiert sei, der Tatsachen verbreite. Hier habe nicht der Beklagte, sondern sein Angestellter die bekämpften Äußerungen gemacht. Der Beklagte sei weder unmittelbarer Täter noch Mittäter, Anstifter oder Gehilfe. Die oberstgerichtliche Rechtsprechung zur Repräsentantenhaftung von Medieninhabern sei nicht anwendbar. Ein Dienstgeber könne nur in Anspruch genommen werden, wenn der Gehilfe in Erfüllung einer Vertragspflicht des Dienstgebers den Schaden zugefügt habe (§ 1313a ABGB) oder der Dienstgeber sich eines habituell untüchtigen oder wissentlich eines gefährlichen Gehilfen bedient habe (§ 1315 ABGB). Derartiges lasse sich nach den Beweisergebnissen jedoch nicht ableiten.In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, dass nach Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB derjenige passiv legitimiert sei, der Tatsachen verbreite. Hier habe nicht der Beklagte, sondern sein Angestellter die bekämpften Äußerungen gemacht. Der Beklagte sei weder unmittelbarer Täter noch Mittäter, Anstifter oder Gehilfe. Die oberstgerichtliche Rechtsprechung zur Repräsentantenhaftung von Medieninhabern sei nicht anwendbar. Ein Dienstgeber könne nur in Anspruch genommen werden, wenn der Gehilfe in Erfüllung einer Vertragspflicht des Dienstgebers den Schaden zugefügt habe (Paragraph 1313 a, ABGB) oder der Dienstgeber sich eines habituell untüchtigen oder wissentlich eines gefährlichen Gehilfen bedient habe (Paragraph 1315, ABGB). Derartiges lasse sich nach den Beweisergebnissen jedoch nicht ableiten.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge. Es ergänzte den vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt noch durch die Wiedergabe eines Zeitschriftenartikels vom 16. 4. 1998 und folgende Feststellungen aus den Statuten und der Geschäftsordnung des Beklagten:
"Nach den Statuten des Österreichischen Gewerkschaftsbundes (Beil ./1) ist der ÖGB eine auf demokratischer, überparteilicher Grundlage aufgebaute und auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhende Berufsvereinigung der Arbeitnehmer (§ 1). Dem ÖGB kommt Rechtspersönlichkeit zu (§ 2). Die Vertretung des ÖGB nach außen steht dem Präsidenten, im Verhinderungsfall einem von ihm beauftragten Vizepräsidenten zu (§ 21). Zu den Organen des ÖGB gehören unter anderem die Landesexekutiven (§ 6 Abs 1 lit g). Die Errichtung von Landesexekutiven, ihre Aufgaben und ihr Wirkungsbereich sowie die Wahl und die Beschlussfassungserfordernisse ihrer Ausschüsse werden durch eine vom Bundesvorstand zu beschließende Geschäftsordnung (§ 10b Z 9) geregelt (§ 13). Nach der Geschäftsordnung des ÖGB (Beil ./1) besteht die Landesexekutive aus dem Präsidium sowie weiteren höchstens 25 Mitgliedern (§ 26a). Zu den Aufgaben der Landesexekutive gehört unter anderem die Zusammenarbeit mit den gesetzlichen Interessenvertretungen im Bundesland (§ 26b)"."Nach den Statuten des Österreichischen Gewerkschaftsbundes (Beil ./1) ist der ÖGB eine auf demokratischer, überparteilicher Grundlage aufgebaute und auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhende Berufsvereinigung der Arbeitnehmer (Paragraph eins,). Dem ÖGB kommt Rechtspersönlichkeit zu (Paragraph 2,). Die Vertretung des ÖGB nach außen steht dem Präsidenten, im Verhinderungsfall einem von ihm beauftragten Vizepräsidenten zu (Paragraph 21,). Zu den Organen des ÖGB gehören unter anderem die Landesexekutiven (Paragraph 6, Absatz eins, Litera g,). Die Errichtung von Landesexekutiven, ihre Aufgaben und ihr Wirkungsbereich sowie die Wahl und die Beschlussfassungserfordernisse ihrer Ausschüsse werden durch eine vom Bundesvorstand zu beschließende Geschäftsordnung (Paragraph 10 b, Ziffer 9,) geregelt (Paragraph 13,). Nach der Geschäftsordnung des ÖGB (Beil ./1) besteht die Landesexekutive aus dem Präsidium sowie weiteren höchstens 25 Mitgliedern (Paragraph 26 a,). Zu den Aufgaben der Landesexekutive gehört unter anderem die Zusammenarbeit mit den gesetzlichen Interessenvertretungen im Bundesland (Paragraph 26 b,)".
In rechtlicher Hinsicht führte das Berufungsgericht im Wesentlichen aus:
Der Beklagte sei als Verein nach ständiger Rechtsprechung nicht selbst deliktsfähig. Ihm seien aber die Delikte seiner Repräsentanten zuzurechnen. Nach der oberstgerichtlichen Rechtsprechung komme es nicht auf die verfassungsmäßige Berufung zur Vertretung der juristischen Person an. Organ sei jeder Repräsentant, der eine leitende Stellung mit selbständigem Wirkungsbereich habe. Im Bereich des § 1330 ABGB sei die Repräsentantenhaftung für in Medien verbreitete, kreditschädigende Äußerungen bejaht worden, etwa die Haftung des Medieninhabers für Äußerungen des Chefredakteurs. Der Grundsatz gelte auch für politische Parteien mit Rechtspersönlichkeit. Hier sei aber eine Organhaftung des Beklagten zu verneinen. Die Landesexekutiven des Beklagten hätten unter anderem die Aufgabe der Zusammenarbeit mit den gesetzlichen Interessenvertretungen im Bundesland. Der Beklagte werde aber nach außen vom Präsidenten bzw im Verhinderungsfall vom Vizepräsidenten vertreten. Die Landesexekutiven seien Kollegialorgane mit lokal begrenzten Aufgaben. Es fehle an jeglichem Anhaltspunkt dafür, dass der Funktionär als Organ des Beklagten gehandelt hätte. Die Klägerin habe sich darauf berufen, dass der Funktionär die Pressekonferenz in seiner Funktion als ÖGB-Vorsitzender von Tirol und somit als Vorsitzender der ÖGB-Landesexekutive für Tirol abgehalten habe. Dieses Vorbringen reiche für die Annahme einer Organhaftung des Beklagten jedoch nicht aus. Es sei aber auch eine Repräsentantenhaftung zu verneinen. Auf die Entscheidungen 2 Ob 107/98v, 2 Ob 2416/96z und 2 Ob 2398/96b könne sich die Klägerin nur hinsichtlich des grundsätzlichen Rechtssatzes berufen. Der Grundgedanke, dass jede Vermögensmasse, die den Vorteil des Handelns des "Machthabers" genieße, auch die daraus entstehenden Nachteile zu tragen habe, komme hier deshalb nicht zum Tragen, weil der Machthaber von sich aus und nicht für den Beklagten gehandelt habe. In der Entscheidung 6 Ob 153/97m = SZ 70/150 sei die Repräsentantenhaftung einer politischen Partei für Äußerungen ihres Klubobmanns sowie eines Gemeinderates zu beurteilen gewesen. Der einfache Abgeordnete gehöre nicht ohne Hinzutreten weiterer Umstände zu den leitenden Funktionären. Anders als im vorliegenden Fall sei dort von der politischen Partei zu einem Pressegespräch eingeladen worden, während hier die Pressekonferenz aus Eigeninitiative und ohne Beschluss oder Auftrag des Beklagten einberufen worden sei. Eine juristische Person hafte nur dann für deliktisches Verhalten des Repräsentanten, wenn dies in Ausübung der übertragenen Tätigkeiten geschehe, also ein sachlicher Zusammenhang zwischen der übertragenen Aufgabe und dem Delikt bestehe. Die Stellung des Funktionärs und Angestellten des Beklagten sei keineswegs mit dem Klubobmann einer politischen Partei, sondern eher mit der Stellung eines einfachen Abgeordneten zu vergleichen. Eine leitende oder überwachende Funktion habe die Klägerin nicht behauptet. Sie sei auch nicht aus den Statuten und der Geschäftsführung (gemeint: Geschäftsordnung) des Beklagten zu entnehmen. Das Erstgericht habe zutreffend auch eine Haftung des Beklagten als Mittäter, Anstifter oder Gehilfe in Bezug auf die Äußerungen seines Angestellten und Vorsitzenden der Landesexekutive verneint. Es liege kein Sachverhalt vor, dass der Beklagte die Äußerungen bewusst gefördert und ermöglicht habe. Eine Gehilfenhaftung nach den §§ 1313a und 1315 ABGB sei nicht gegeben.Der Beklagte sei als Verein nach ständiger Rechtsprechung nicht selbst deliktsfähig. Ihm seien aber die Delikte seiner Repräsentanten zuzurechnen. Nach der oberstgerichtlichen Rechtsprechung komme es nicht auf die verfassungsmäßige Berufung zur Vertretung der juristischen Person an. Organ sei jeder Repräsentant, der eine leitende Stellung mit selbständigem Wirkungsbereich habe. Im Bereich des Paragraph 1330, ABGB sei die Repräsentantenhaftung für in Medien verbreitete, kreditschädigende Äußerungen bejaht worden, etwa die Haftung des Medieninhabers für Äußerungen des Chefredakteurs. Der Grundsatz gelte auch für politische Parteien mit Rechtspersönlichkeit. Hier sei aber eine Organhaftung des Beklagten zu verneinen. Die Landesexekutiven des Beklagten hätten unter anderem die Aufgabe der Zusammenarbeit mit den gesetzlichen Interessenvertretungen im Bundesland. Der Beklagte werde aber nach außen vom Präsidenten bzw im Verhinderungsfall vom Vizepräsidenten vertreten. Die Landesexekutiven seien Kollegialorgane mit lokal begrenzten Aufgaben. Es fehle an jeglichem Anhaltspunkt dafür, dass der Funktionär als Organ des Beklagten gehandelt hätte. Die Klägerin habe sich darauf berufen, dass der Funktionär die Pressekonferenz in seiner Funktion als ÖGB-Vorsitzender von Tirol und somit als Vorsitzender der ÖGB-Landesexekutive für Tirol abgehalten habe. Dieses Vorbringen reiche für die Annahme einer Organhaftung des Beklagten jedoch nicht aus. Es sei aber auch eine Repräsentantenhaftung zu verneinen. Auf die Entscheidungen 2 Ob 107/98v, 2 Ob 2416/96z und 2 Ob 2398/96b könne sich die Klägerin nur hinsichtlich des grundsätzlichen Rechtssatzes berufen. Der Grundgedanke, dass jede Vermögensmasse, die den Vorteil des Handelns des "Machthabers" genieße, auch die daraus entstehenden Nachteile zu tragen habe, komme hier deshalb nicht zum Tragen, weil der Machthaber von sich aus und nicht für den Beklagten gehandelt habe. In der Entscheidung 6 Ob 153/97m = SZ 70/150 sei die Repräsentantenhaftung einer politischen Partei für Äußerungen ihres Klubobmanns sowie eines Gemeinderates zu beurteilen gewesen. Der einfache Abgeordnete gehöre nicht ohne Hinzutreten weiterer Umstände zu den leitenden Funktionären. Anders als im vorliegenden Fall sei dort von der politischen Partei zu einem Pressegespräch eingeladen worden, während hier die Pressekonferenz aus Eigeninitiative und ohne Beschluss oder Auftrag des Beklagten einberufen worden sei. Eine juristische Person hafte nur dann für deliktisches Verhalten des Repräsentanten, wenn dies in Ausübung der übertragenen Tätigkeiten geschehe, also ein sachlicher Zusammenhang zwischen der übertragenen Aufgabe und dem Delikt bestehe. Die Stellung des Funktionärs und Angestellten des Beklagten sei keineswegs mit dem Klubobmann einer politischen Partei, sondern eher mit der Stellung eines einfachen Abgeordneten zu vergleichen. Eine leitende oder überwachende Funktion habe die Klägerin nicht behauptet. Sie sei auch nicht aus den Statuten und der Geschäftsführung (gemeint: Geschäftsordnung) des Beklagten zu entnehmen. Das Erstgericht habe zutreffend auch eine Haftung des Beklagten als Mittäter, Anstifter oder Gehilfe in Bezug auf die Äußerungen seines Angestellten und Vorsitzenden der Landesexekutive verneint. Es liege kein Sachverhalt vor, dass der Beklagte die Äußerungen bewusst gefördert und ermöglicht habe. Eine Gehilfenhaftung nach den Paragraphen 1313 a und 1315 ABGB sei nicht gegeben.
Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil eine oberstgerichtliche Rechtsprechung zur Haftung eines Vereins für ehrenbeleidigende Äußerungen eines nicht vertretungsbefugten Vereinsorgans fehle.
Mit ihrer ordentlichen Revision beantragt die Klägerin die Abänderung dahin, dass dem Klagebegehren stattgegeben werde.
Der Beklagte beantragt mit seiner Revisionsbeantwortung, die Revision mangels erheblicher Rechtsfrage zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.