Rechtssatz RS0065928
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtsgebiet
Zivilrecht, Strafrecht
Rechtssatznummer
RS0065928
Entscheidungsdatum
20.12.2022
Norm
ABGB §366
ABGB §371
KWG 1979 §18 Abs1
Rechtssatz
Auch nach neuer Rechtslage handelt es sich beim Sparbuch nur um ein sogenanntes unvollkommenes Inhaberpapier, nämlich ein solches, bei dem das am Papier belegte Recht nicht schon im Sinne des § 1393 ABGB einfach durch die bloße Übergabe des Papiers, sondern nur durch regelrechte Zession abgetreten werden kann und bei dem kein gutgläubiger Erwerb des Papiers vom Nichtberechtigten im Sinn des § 371 ABGB möglich ist (hier: Raiffeisen - Sparbuch).Auch nach neuer Rechtslage handelt es sich beim Sparbuch nur um ein sogenanntes unvollkommenes Inhaberpapier, nämlich ein solches, bei dem das am Papier belegte Recht nicht schon im Sinne des Paragraph 1393, ABGB einfach durch die bloße Übergabe des Papiers, sondern nur durch regelrechte Zession abgetreten werden kann und bei dem kein gutgläubiger Erwerb des Papiers vom Nichtberechtigten im Sinn des Paragraph 371, ABGB möglich ist (hier: Raiffeisen - Sparbuch).
Entscheidungstexte
- 3 Ob 660/81
Entscheidungstext OGH 10.03.1982 3 Ob 660/81
Veröff: EvBl 1982/140 S 464
- 6 Ob 56/99z
Entscheidungstext OGH 22.04.1999 6 Ob 56/99z
Vgl auch; nur: Es ist kein gutgläubiger Erwerb des Papiers vom Nichtberechtigten im Sinn des § 371 ABGB möglich. (T1) Beisatz: Sparbücher können Gegenstand des Herausgabebegehrens nach § 366 ABGB sein, das nach den Vorschriften der §§ 346 ff EO durchzusetzen ist. (T2)
- 7 Ob 128/04f
Entscheidungstext OGH 17.11.2004 7 Ob 128/04f
Beisatz: Ein gutgläubiger Pfandrechtserwerb gemäß §§ 456 iVm 367 ABGB oder § 366 HGB (EvBl 1997/157) bzw Eigentumserwerb nach §367 ABGB oder § 366 HGB ist möglich. (T3)
- 4 Ob 170/11w
Entscheidungstext OGH 28.02.2012 4 Ob 170/11w
Vgl auch; Beisatz: Seit der BWG‑Novelle BGBl I 2000/33 sind Namenssparbücher, die nicht unter § 31 Abs 3 BWG fallen (also keine nicht auf Namen lautende „Kleinbetragssparbücher“), Rektapapiere; der Vorleger muss daher seine Berechtigung nachweisen. (T4); Beisatz: Zu Kleinbetragssparbüchern siehe RS0127716. (T5); Beisatz: Ob das Vertrauen Dritter auf den Sparbuchstand geschützt ist, wurde hier im Ergebnis offengelassen. (T6)
Veröff: SZ 2012/27
- 11 Os 74/22z
Entscheidungstext OGH 20.12.2022 11 Os 74/22z
Vgl; Beis wie T4; Beis wie T5
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0065928
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2023
Dokumentnummer
JJR_19820310_OGH0002_0030OB00660_8100000_002