Rechtssatz RS0011326
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0011326
Entscheidungsdatum
04.07.1979
Rechtssatz
Bei der Haftung des Eigentümers nach § 93 Abs 1 StVO ist nicht allein von sachenrechtlichen Grundsätzen auszugehen, sondern es haftet bereits der außerbücherliche Eigentümer, wenn ihm bereits die Liegenschaft mit ihren gesamten Rechten und Pflichten übergeben wurde.Bei der Haftung des Eigentümers nach Paragraph 93, Absatz eins, StVO ist nicht allein von sachenrechtlichen Grundsätzen auszugehen, sondern es haftet bereits der außerbücherliche Eigentümer, wenn ihm bereits die Liegenschaft mit ihren gesamten Rechten und Pflichten übergeben wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0011326
Dokumentnummer
JJR_19790704_OGH0002_0030OB00656_7800000_001