Rechtssatz RS0011350
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0011350
Entscheidungsdatum
01.02.1983
Rechtssatz
Der Verkäufer einer Liegenschaft ist materiellrechtlich zufolge Gläubigerverzuges berechtigt, die Verbücherung des Eigentums des - eine diesbezügliche Antragstellung unterlassenden - Käufers zu beantragen, weil er in Ermangelung einer dem § 1425 ABGB entsprechenden Vorschrift für Liegenschaften auf diese Weise die einzige Möglichkeit hat, sich der geschuldeten Leistung zu entledigen.Der Verkäufer einer Liegenschaft ist materiellrechtlich zufolge Gläubigerverzuges berechtigt, die Verbücherung des Eigentums des - eine diesbezügliche Antragstellung unterlassenden - Käufers zu beantragen, weil er in Ermangelung einer dem Paragraph 1425, ABGB entsprechenden Vorschrift für Liegenschaften auf diese Weise die einzige Möglichkeit hat, sich der geschuldeten Leistung zu entledigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0011350
Dokumentnummer
JJR_19830201_OGH0002_0050OB00038_8100000_001