Der klagende Wohnhaus-Wiederaufbaufonds gewährte der beklagten Wohnbaugemeinschaft zum Zwecke der Errichtung von zwei Wohnhäusern in Graz in den Jahren 1964 bis 1970 in mehreren Teilbeträgen ein nach dem Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz begünstigtes Darlehen von rund 13 Mio. S. Nach der Herstellung der beiden Häuser, in denen sich Wohnungen und Geschäftslokale befinden, verkaufte die Beklagte mit Vertrag vom 30. 12. 1967 den ihr gehörigen ideellen 36/3120 Anteil der Liegenschaft mit der Anwartschaft auf Begründung von Wohnungseigentum an einem Geschäftslokal an Franz R; sie erteilte ihre ausdrückliche Einwilligung in die Einverleibung des Eigentumsrechtes an diesen Anteilen - zu deren allenfalls im Zuge der Parifizierung notwendig werdenden Veränderung der Käufer seine Zustimmung gab - für den genannten Käufer. Am 26. 2. 1979 wurden an dem Geschäftslokal Wohnungseigentum für die Beklagte begrundet; die Übertragung des bei der Parifizierung mit 36/3065 festgesetzten Miteigentumsanteiles an den Käufer Franz R unterblieb bisher. Franz R hat das gekaufte Geschäftslokal einem Dritten vermietet. Mit seinem Schreiben vom 20. 4. 1979 forderte der klagende Fonds die Beklagte auf, ihm die Art der Verwendung dieses Geschäftslokales bekanntzugeben; er sprach gleichzeitig aus, daß er der Beklagten für den Fall einer nicht dem Gesetz entsprechenden Verwendung des Geschäftslokales vor Aufkündigung des Darlehens die Möglichkeit zum Verkauf dieses Lokales einräume. Die Beklagte antwortete am 3. 5. 1979, daß sie das Geschäftslokal bereits am 30. 12. 1967 an Franz R veräußert habe. Auf das weitere Schreiben des klagenden Fonds vom 6. 11. 1979, in dem mit der Begründung, daß das außerbücherlich an Franz R veräußerte Geschäftslokal weder von der Beklagten noch vom außerbücherlichen Eigentümer iS des § 19 Abs. 2 lit. f WWG benützt werde, sondern vermietet sei, die Darlehenskündigung in Aussicht gestellt wurde, weil bei Richtigkeit dieses Sachverhaltes ein Kündigungsgrund gegeben sei, entgegnete die Beklagte am 19. 11. 1979 schriftlich, daß sie nach der Veräußerung des Geschäftslokales samt dem dazugehörigen Miteigentumsanteil nicht den geringsten Einfluß darauf habe, in welcher Form dieses Geschäftslokal nunmehr benützt wird. Der klagende Fonds sprach daraufhin am 22. 11. 1979 die Kündigung des auf den Liegenschaftsanteil der Beklagten entfallenden Darlehensteilbetrages von 135 334 S gemäß § 19 Abs. 2 lit. f WWG mit der Begründung aus, daß das Geschäftslokal weder von der Beklagten noch vom außerbücherlichen Eigentümer Franz R iS der angeführten Gesetzesstelle verwendet werde, sondern an die Familie S, Papierhandlung, vermietet sei, sich aber noch immer im bücherlichen Eigentum der Beklagten befinde, die sohin auch alleiniger Vertragspartner und Schuldner des WWF sei; er - der klagende Fonds - habe einem Verkauf der Liegenschaftsanteile auch nicht zugestimmt; es sei auch bei ihm ein diesbezügliches Ansuchen nicht eingebracht worden (§ 31a WWG). Auf Grund der Darlehensaufkündigung begehrte der klagende Fonds die Verurteilung der beklagten Wohnbaugemeinschaft zur Zahlung von 135 334 S samt stufenweise berechneter Zinsen vonDer klagende Wohnhaus-Wiederaufbaufonds gewährte der beklagten Wohnbaugemeinschaft zum Zwecke der Errichtung von zwei Wohnhäusern in Graz in den Jahren 1964 bis 1970 in mehreren Teilbeträgen ein nach dem Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz begünstigtes Darlehen von rund 13 Mio. S. Nach der Herstellung der beiden Häuser, in denen sich Wohnungen und Geschäftslokale befinden, verkaufte die Beklagte mit Vertrag vom 30. 12. 1967 den ihr gehörigen ideellen 36/3120 Anteil der Liegenschaft mit der Anwartschaft auf Begründung von Wohnungseigentum an einem Geschäftslokal an Franz R; sie erteilte ihre ausdrückliche Einwilligung in die Einverleibung des Eigentumsrechtes an diesen Anteilen - zu deren allenfalls im Zuge der Parifizierung notwendig werdenden Veränderung der Käufer seine Zustimmung gab - für den genannten Käufer. Am 26. 2. 1979 wurden an dem Geschäftslokal Wohnungseigentum für die Beklagte begrundet; die Übertragung des bei der Parifizierung mit 36/3065 festgesetzten Miteigentumsanteiles an den Käufer Franz R unterblieb bisher. Franz R hat das gekaufte Geschäftslokal einem Dritten vermietet. Mit seinem Schreiben vom 20. 4. 1979 forderte der klagende Fonds die Beklagte auf, ihm die Art der Verwendung dieses Geschäftslokales bekanntzugeben; er sprach gleichzeitig aus, daß er der Beklagten für den Fall einer nicht dem Gesetz entsprechenden Verwendung des Geschäftslokales vor Aufkündigung des Darlehens die Möglichkeit zum Verkauf dieses Lokales einräume. Die Beklagte antwortete am 3. 5. 1979, daß sie das Geschäftslokal bereits am 30. 12. 1967 an Franz R veräußert habe. Auf das weitere Schreiben des klagenden Fonds vom 6. 11. 1979, in dem mit der Begründung, daß das außerbücherlich an Franz R veräußerte Geschäftslokal weder von der Beklagten noch vom außerbücherlichen Eigentümer iS des Paragraph 19, Absatz 2, Litera f, WWG benützt werde, sondern vermietet sei, die Darlehenskündigung in Aussicht gestellt wurde, weil bei Richtigkeit dieses Sachverhaltes ein Kündigungsgrund gegeben sei, entgegnete die Beklagte am 19. 11. 1979 schriftlich, daß sie nach der Veräußerung des Geschäftslokales samt dem dazugehörigen Miteigentumsanteil nicht den geringsten Einfluß darauf habe, in welcher Form dieses Geschäftslokal nunmehr benützt wird. Der klagende Fonds sprach daraufhin am 22. 11. 1979 die Kündigung des auf den Liegenschaftsanteil der Beklagten entfallenden Darlehensteilbetrages von 135 334 S gemäß Paragraph 19, Absatz 2, Litera f, WWG mit der Begründung aus, daß das Geschäftslokal weder von der Beklagten noch vom außerbücherlichen Eigentümer Franz R iS der angeführten Gesetzesstelle verwendet werde, sondern an die Familie S, Papierhandlung, vermietet sei, sich aber noch immer im bücherlichen Eigentum der Beklagten befinde, die sohin auch alleiniger Vertragspartner und Schuldner des WWF sei; er - der klagende Fonds - habe einem Verkauf der Liegenschaftsanteile auch nicht zugestimmt; es sei auch bei ihm ein diesbezügliches Ansuchen nicht eingebracht worden (Paragraph 31 a, WWG). Auf Grund der Darlehensaufkündigung begehrte der klagende Fonds die Verurteilung der beklagten Wohnbaugemeinschaft zur Zahlung von 135 334 S samt stufenweise berechneter Zinsen von
5.25 bzw. 6.75% p. a.
Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete im wesentlichen ein: Infolge der Veräußerung des Geschäftslokales an Franz R habe sie nicht die Möglichkeit, das Lokal selbst zu benützen oder den Käufer zur widmungsgemäßen Verwendung zu verhalten. Eine Verpflichtung, in dem Geschäftslokal selbst eine regelmäßige Geschäftstätigkeit zu entfalten oder dem Wohnungseigentümer eine solche vertraglich aufzuerlegen, habe sie dem klagenden Fonds gegenüber nicht übernommen. Eine Verbücherung des mit dem Käufer Franz R geschlossenen Kaufvertrages sei bis heute nicht erfolgt, weil der Käufer die Einverleibung seines Eigentumsrechtes nicht wünsche und der Beklagten gegenüber vorläufig auf dieses Recht ausdrücklich verzichtet habe.
Der klagende Fonds entgegnete, daß die Beklagte die Möglichkeit habe, auf die bücherliche Eigentumsübertragung zu dringen.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es erachtete den Kündigungsgrund nach § 19 Abs. 2 lit. f WWG als gegeben und äußerte die Ansicht, daß es nach dem klaren Gesetzeswortlaut nur auf den objektiven Tatbestand ankomme, weshalb es bedeutungslos sei, aus welchem Gründe es bisher nicht zur Einverleibung des Eigentumsrechtes für den Käufer Franz R gekommen ist und ob bzw. inwieweit die Beklagte einen Einfluß auf die Verwendung des Geschäftslokales durch den Käufer habe.Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es erachtete den Kündigungsgrund nach Paragraph 19, Absatz 2, Litera f, WWG als gegeben und äußerte die Ansicht, daß es nach dem klaren Gesetzeswortlaut nur auf den objektiven Tatbestand ankomme, weshalb es bedeutungslos sei, aus welchem Gründe es bisher nicht zur Einverleibung des Eigentumsrechtes für den Käufer Franz R gekommen ist und ob bzw. inwieweit die Beklagte einen Einfluß auf die Verwendung des Geschäftslokales durch den Käufer habe.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Der Bestimmung des § 19 Abs. 2 lit. f WWG liege der Gedanke zugrunde, die Darlehensbegünstigungen jenen Darlehensnehmern zu entziehen, die Geschäftsräume im Wohnungseigentum erworben haben und diese nicht zur Befriedigung ihrer "eigenen" geschäftlichen Betätigung verwendeten, wobei die nahen Angehörigen und der Pächter des eigenen Unternehmens dem Wohnungseigentümer gleichgestellt werde. Dieser erst durch die Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz-Nov. 1967 eingeführte erweiterte Kündigungstatbestand betreffe auch die Rechtsbeziehungen der Streitteile auf Grund des zeitlich früher geschlossenen Darlehensvertrages. Der Gesetzgeber habe nämlich ausdrücklich in § 19 Abs. 3 WWG die Rückwirkung dieser Bestimmung auf alle schon bestehende Darlehensverträge angeordnet; dem Gesetzestext sei unmißverständlich zu entnehmen, daß die Kündigung auf Grund der neu geschaffenen Tatbestände nach Abs. 2 lit. e und f nicht vor dem 1. 1. 1968 ausgesprochen werden dürfe, wenn an einer Wohnung bzw. an einem Geschäftsraum vor dem 1. 2. 1967 Wohnungseigentum begrundet wurde. Dadurch sei den Wohnungseigentümern Gelegenheit gegeben worden, den vom Gesetzgeber angestrebten Zweck durch geeignete Maßnahmen innerhalb einer Übergangsfrist zu entsprechen. Dazu komme, daß Dauertatbestände (Dauerschuldverhältnisse) - und ein solcher liege während der Laufzeit des Darlehens vor - bei Gesetzesänderungen nach dem neuen Gesetz zu beurteilen seien, soweit sie in dessen Geltungszeitraum hinüberreichen. Die Beklagte träfen deshalb jene Verpflichtungen, die ihr durch die Neufassung des § 19 WWG auferlegt worden seien. Trotz Veräußerung ihres Miteigentumsanteiles sei die Beklagte Darlehensnehmerin geblieben und habe als solche auf die Einhaltung der ihr obliegenden Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag in Verbindung mit dem WWG zu achten. Da sie als Veräußerer mangels einer allgemeinen Regelung der Antragslegitimation im Grundbuchgesetz nach den allgemeinen Anordnungen des Außerstreitgesetzes legitimiert sei, den Verbücherungsantrag selbst zu stellen (Dittrich, Zur Antragslegitimation im Grundbuchsverfahren, ÖJZ 1953, 60 ff.; RpflSlgG 173/1959), falls der Erwerber ihn, aus welchen Gründen immer, nicht stellen will, könne sich die Beklagte ihrer Verpflichtung nicht mit dem Hinweis entziehen, daß sie auf die Verwendung des Geschäftslokals durch den Käufer Franz R keinen Einfluß habe. Sie habe jedenfalls auch das den Zweck der Gewährung von begünstigten Darlehen zuwiderlaufende Verhalten des außerbücherlichen Eigentümers gegenüber dem klagenden Fonds zu vertreten. Da die zweckwidrige Verwendung des Geschäftslokals iS des § 19 Abs. 2 lit. f WWG unbestritten sei, habe das Erstgericht zutreffend das Kündigungsrecht des klagenden Fonds angenommen.Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Der Bestimmung des Paragraph 19, Absatz 2, Litera f, WWG liege der Gedanke zugrunde, die Darlehensbegünstigungen jenen Darlehensnehmern zu entziehen, die Geschäftsräume im Wohnungseigentum erworben haben und diese nicht zur Befriedigung ihrer "eigenen" geschäftlichen Betätigung verwendeten, wobei die nahen Angehörigen und der Pächter des eigenen Unternehmens dem Wohnungseigentümer gleichgestellt werde. Dieser erst durch die Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz-Nov. 1967 eingeführte erweiterte Kündigungstatbestand betreffe auch die Rechtsbeziehungen der Streitteile auf Grund des zeitlich früher geschlossenen Darlehensvertrages. Der Gesetzgeber habe nämlich ausdrücklich in Paragraph 19, Absatz 3, WWG die Rückwirkung dieser Bestimmung auf alle schon bestehende Darlehensverträge angeordnet; dem Gesetzestext sei unmißverständlich zu entnehmen, daß die Kündigung auf Grund der neu geschaffenen Tatbestände nach Absatz 2, Litera e und f nicht vor dem 1. 1. 1968 ausgesprochen werden dürfe, wenn an einer Wohnung bzw. an einem Geschäftsraum vor dem 1. 2. 1967 Wohnungseigentum begrundet wurde. Dadurch sei den Wohnungseigentümern Gelegenheit gegeben worden, den vom Gesetzgeber angestrebten Zweck durch geeignete Maßnahmen innerhalb einer Übergangsfrist zu entsprechen. Dazu komme, daß Dauertatbestände (Dauerschuldverhältnisse) - und ein solcher liege während der Laufzeit des Darlehens vor - bei Gesetzesänderungen nach dem neuen Gesetz zu beurteilen seien, soweit sie in dessen Geltungszeitraum hinüberreichen. Die Beklagte träfen deshalb jene Verpflichtungen, die ihr durch die Neufassung des Paragraph 19, WWG auferlegt worden seien. Trotz Veräußerung ihres Miteigentumsanteiles sei die Beklagte Darlehensnehmerin geblieben und habe als solche auf die Einhaltung der ihr obliegenden Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag in Verbindung mit dem WWG zu achten. Da sie als Veräußerer mangels einer allgemeinen Regelung der Antragslegitimation im Grundbuchgesetz nach den allgemeinen Anordnungen des Außerstreitgesetzes legitimiert sei, den Verbücherungsantrag selbst zu stellen (Dittrich, Zur Antragslegitimation im Grundbuchsverfahren, ÖJZ 1953, 60 ff.; RpflSlgG 173 aus 1959,), falls der Erwerber ihn, aus welchen Gründen immer, nicht stellen will, könne sich die Beklagte ihrer Verpflichtung nicht mit dem Hinweis entziehen, daß sie auf die Verwendung des Geschäftslokals durch den Käufer Franz R keinen Einfluß habe. Sie habe jedenfalls auch das den Zweck der Gewährung von begünstigten Darlehen zuwiderlaufende Verhalten des außerbücherlichen Eigentümers gegenüber dem klagenden Fonds zu vertreten. Da die zweckwidrige Verwendung des Geschäftslokals iS des Paragraph 19, Absatz 2, Litera f, WWG unbestritten sei, habe das Erstgericht zutreffend das Kündigungsrecht des klagenden Fonds angenommen.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Beklagten Folge und änderte die Urteile der Vorinstanzen iS der Abweisung des Klagebegehrens ab.