Rechtssatz RS0082741
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0082741
Entscheidungsdatum
01.02.1983
Rechtssatz
Hat die beklagte Wohnbaugesellschaft das im Wohnungseigentum stehende Geschäftslokal verkauft und hat es der bücherlich nicht einverleibte Käufer einem Dritten vermietet, so ist der klagende Fonds vor Ausspruch der Darlehenskündigung gemäß den Grundsätzen von Treu und Glauben verpflichtet, der Beklagten als Vertragspartner durch Einräumung einer angemessenen Frist die Möglichkeit zur Bewirkung der Eigentumsübertragung an den Käufer zu geben, damit sie aus dessen Gläubigerverzug nicht Schaden erleidet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0082741
Dokumentnummer
JJR_19830201_OGH0002_0050OB00038_8100000_002