Rechtssatz RS0011363
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0011363
Entscheidungsdatum
23.05.1978
Rechtssatz
Wird ein Kaufvertrag über eine Liegenschaft aufgehoben, wird dieser in seinen obligatorischen Wirkungen beseitigt und die wechselseitige Verpflichtung der Partner begründet, die empfangenen Leistungen aus dem aufgehobenen Vertrag zurückzustellen; es werden damit die schuldrechtlichen Verhältnisse wieder hergestellt, die vorher bestanden. Die Eigentumsübertragung wird jedoch erst durch den sachenrechtlichen Verfügungsakt ( Eintragung im Grundbuch, § 431 ABGB) bewirkt.Wird ein Kaufvertrag über eine Liegenschaft aufgehoben, wird dieser in seinen obligatorischen Wirkungen beseitigt und die wechselseitige Verpflichtung der Partner begründet, die empfangenen Leistungen aus dem aufgehobenen Vertrag zurückzustellen; es werden damit die schuldrechtlichen Verhältnisse wieder hergestellt, die vorher bestanden. Die Eigentumsübertragung wird jedoch erst durch den sachenrechtlichen Verfügungsakt ( Eintragung im Grundbuch, Paragraph 431, ABGB) bewirkt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0011363
Dokumentnummer
JJR_19780523_OGH0002_0050OB00012_7800000_001