Rechtssatz RS0011368
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0011368
Geschäftszahl
1Ob674/83; 2Ob538/83
Entscheidungsdatum
13.12.1983
Rechtssatz
Gerade im bäuerlichen Bereich gehört es aber zum allgemeinen Wissenstand, daß Eigentum an Grundstücken nicht durch bloß mündliche Vereinbarung und Zahlung, sondern auf Grund einverleibungsfähiger Urkunden durch Eintragung ins Grundbuch erworben wird, sodaß die langjährige Unterlassung entsprechender Maßnahmen sehr wohl Schlüsse auf die tatsächlichen Rechtsverhältnisse zuläßt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0011368
Dokumentnummer
JJR_19830831_OGH0002_0010OB00674_8300000_002