Aus den Entscheidungsgründen:
Nach der neueren, von der Lehre gebilligten Rechtsprechung (JBl. 1981, 535; EvBl. 1981/156; SZ 52/12; JBl. 1977, 257; SZ 48/104 ua.;
Koziol - Welser[6], II 59 f.; Bydlinski in Klang[2], IV/2, 188 ff.;Koziol - Welser[6], römisch zwei 59 f.; Bydlinski in Klang[2], IV/2, 188 ff.;
Schilcher - Holzer, Der schadenersatzrechtliche Schutz des Traditionserwerbers bei Doppelveräußerungen von Liegenschaften, JBl. 1974, 445 ff., 512 ff.) vermag im Bereich der Herrschaft des Eintragungsgrundsatzes (§ 431 ABGB), dessen Ausnahmen hier nicht vorliegen, die bloße Übergabe eines Grundstückes selbst bei Vorliegen eines zur Eigentumsübertragung hinreichenden Titels den Übergang des Eigentums nicht zu bewirken. Der OGH folgtbei der Beurteilung der Doppelveräußerung von Liegenschaften aber auch dem von Schilcher - Holzer aaO in Fortentwicklung der Lehre Koziols von der Verleitung zum Vertragsbruch (Koziol, Die Beeinträchtigung fremder Forderungsrechte, 120 ff.) aufgegriffenen Gedanken von der Funktion des Besitzes als Ausdrucksmittel der typischen Erkennbarkeitvon Forderungsrechten, nach dem dem ersten Käufer einer Liegenschaft gegen den zweiten Erwerber ein Schadenersatzanspruch nach § 1323 ABGB mit dem Ziel auf Übergabe der gekauften Liegenschaft gewährt wird, wenn das durch den Besitz verstärkte Forderungsrecht des Ersterwerbers für seinen Gegner deutlich erkennbar war. In diesem Falle genügt bereits, daß sein Gegner seine obligatorische Position kannte oder bei gehöriger Aufmerksamkeit kennen mußte (JBl. 1981, 535; EvBl. 1981/156; JBl. 1977, 257). Aber nur wer sieht, daß ein Grundstück, das er kaufen will, von jemandem bewohnt oder benutzt wird, muß sich fragen, ob dieses Wohnen oder Benutzen einen rechtlichen Hintergrund haben kann; nur in einem solchen Fall verliert eine allenfalls dahinterstehende Forderung die einer solchen sonst mangelnde Erkennbarkeit - wird "sozialtypisch erkennbar" - und kann daher auch ohne die sonst für einen Schadenersatzanspruch gegen den bücherlichen Eigentümer geforderte Schädigungsabsicht oder arglistige Kollusion zu einem ebenfalls über das Schadenersatzrecht zu schützenden Rechtsgutwerden (Schilcher - Holzer aaO 454, 513). Sonst gilt der Grundsatz, daß derjenige Eigentümer wird und bleibt, der früher um die Einverleibung seines Eigentums angesucht hat (§ 440 ABGB).Schilcher - Holzer, Der schadenersatzrechtliche Schutz des Traditionserwerbers bei Doppelveräußerungen von Liegenschaften, JBl. 1974, 445 ff., 512 ff.) vermag im Bereich der Herrschaft des Eintragungsgrundsatzes (Paragraph 431, ABGB), dessen Ausnahmen hier nicht vorliegen, die bloße Übergabe eines Grundstückes selbst bei Vorliegen eines zur Eigentumsübertragung hinreichenden Titels den Übergang des Eigentums nicht zu bewirken. Der OGH folgtbei der Beurteilung der Doppelveräußerung von Liegenschaften aber auch dem von Schilcher - Holzer aaO in Fortentwicklung der Lehre Koziols von der Verleitung zum Vertragsbruch (Koziol, Die Beeinträchtigung fremder Forderungsrechte, 120 ff.) aufgegriffenen Gedanken von der Funktion des Besitzes als Ausdrucksmittel der typischen Erkennbarkeitvon Forderungsrechten, nach dem dem ersten Käufer einer Liegenschaft gegen den zweiten Erwerber ein Schadenersatzanspruch nach Paragraph 1323, ABGB mit dem Ziel auf Übergabe der gekauften Liegenschaft gewährt wird, wenn das durch den Besitz verstärkte Forderungsrecht des Ersterwerbers für seinen Gegner deutlich erkennbar war. In diesem Falle genügt bereits, daß sein Gegner seine obligatorische Position kannte oder bei gehöriger Aufmerksamkeit kennen mußte (JBl. 1981, 535; EvBl. 1981/156; JBl. 1977, 257). Aber nur wer sieht, daß ein Grundstück, das er kaufen will, von jemandem bewohnt oder benutzt wird, muß sich fragen, ob dieses Wohnen oder Benutzen einen rechtlichen Hintergrund haben kann; nur in einem solchen Fall verliert eine allenfalls dahinterstehende Forderung die einer solchen sonst mangelnde Erkennbarkeit - wird "sozialtypisch erkennbar" - und kann daher auch ohne die sonst für einen Schadenersatzanspruch gegen den bücherlichen Eigentümer geforderte Schädigungsabsicht oder arglistige Kollusion zu einem ebenfalls über das Schadenersatzrecht zu schützenden Rechtsgutwerden (Schilcher - Holzer aaO 454, 513). Sonst gilt der Grundsatz, daß derjenige Eigentümer wird und bleibt, der früher um die Einverleibung seines Eigentums angesucht hat (Paragraph 440, ABGB).
Aus dem dem Verfahren zugrunde liegenden Sachverhalt läßt sich ein Schadenersatzanspruch der Kläger gegen den Beklagten nicht ableiten. Gewiß wird verlangt, daß jemand, der ein Grundstück erwerben will, dieses vor Abschluß des Vertrages auch besichtigt, um sich über die Besitzverhältnisse zu informieren (Schilcher - Holzer aaO 513). Wäre der Beklagte dieser Verpflichtung nachgekommen, wäre es ihm aber auch bei Anwendung des von ihm zu erwartenden, objektiv zu beurteilenden Grades an Aufmerksamkeit nicht vorwerfbar gewesen, daß er einen allfälligen Besitzstand der Kläger nicht erkannt hätte. Bei dem strittigen Grundstück, dessen genaue Lage nicht feststeht, handelt es sich um ein sehr steil abfallendes Waldgrundstück, in dem tatsächlich und auch nach seinem äußeren Erscheinungsbild in den letzten 40 Jahren keine Nutzungs- und Pflegemaßnahmen vorgenommen wurden. Der Beurteilung der Voristanzen, aus dem Fehlen jeglicher Grenzzeichen oder Grenzmarken allein wäre schon leicht erkennbar gewesen, daß der bücherliche Eigentümer (der Vater des Beklagten) nicht auch Besitzer des Grundstückes sein könne, kann nicht gefolgt werden. Es steht weder fest, daß der umliegende Waldbesitz der Kläger gegenüber dritten Grundstücken derart abgegrenzt wäre, noch daß die Grenzmarken des strittigen Grundstückes von den Klägern bzw. deren Rechtsvorgängern anläßlich des von ihnen behaupteten Besitzerwerbes entfernt worden wären. Sie behaupten nicht einmal konkrete Besitzerwerbs- oder -ausübungshandlungen auf dem strittigen Grundstück. Erklärungen der Gemeinde gegenüber können nicht als solche gelten. Aus dem Fehlen der Grenzzeichen allein war aber mangels jeglicher anderer offenkundig auf den Besitzstand der Kläger hinweisender Umstände nicht hinreichend deutlich zu erschließen, daß ein durch Besitz manifestiertes fremdes Forderungsrecht der Kläger auf Eigentumsübertragung vorläge. Dazu kommt, daß auch die dem Beklagten vor Abschluß des Schenkungsvertrages gemachten Hinweise auf dieses Forderungsrecht äußerst dürftig waren. Der Beklagte wurde nur vom Ehegatten der Siebentklägerin Ignaz K darauf aufmerksam gemacht, daß die Kläger das Grundstück auf Grund eines Kaufvertrages für sich beanspruchten. Nach der Aussage des Zeugen Ignaz K konnte aber nicht der geringste schriftliche Hinweis auf den Abschluß des Kaufvertrages und auch keine Quittung über die behauptete Zahlung des Kaufpreises von 8 000 S an Anna F vorgewiesen werden; Ignaz K legte dem Beklagten vielmehr nur eine aus dem Jahr 1924 (!) stammende, nicht unterfertigte handgeschriebene "Urkunde" vor, nach der das Grundstück Anna F zukommen sollte. Der Beklagte konnte hingegen bei seinen Erkündigungen im Grundbuch feststellen, daß erst im Jahre 1957, also ein Jahr nach der behaupteten Vereinbarung zwischen den Klägern und Jodok D, das Eigentumsrecht seines Vaters an der strittigen Liegenschaft einverleibt worden war; und dies war auf Grund einer Nachtragsabhandlung geschehen, in der die drei Geschwister noch am 29. 12. 1956 einvernehmlich die Einverleibung dieses Eigentumsrechtes für den Vater des Klägers beantragt hatten. Die Kläger hatten zudem durch mehr als 20 Jahre nicht die geringsten Bestrebungen unternommen, die zur Einverleibung ihres Eigentumsrechtes hätten führen können. Gerade im bäuerlichen Bereich gehört es aber zum allgemeinen Wissensstand, daß Eigentum an Grundstücken nicht durch bloß mündliche Vereinbarungen und Zahlung, sondern auf Grund einverleibungsfähiger Urkunden durch Eintragung ins Grundbuch erworben wird, sodaß die langjährige Unterlassung entsprechender Maßnahmen sehr wohl Schlüsse auf die tatsächlichen Rechtsverhältnisse zuläßt. Da auch der Vater des Beklagten selbst den Abschluß eines Kaufvertrages oder die Ermächtigung Jodok Ds zum Abschluß eines solchen immer bestritt, kann unter Berücksichtigung aller Umstände (vgl. Schilcher - Holzer 454, 513) nur der Schluß gezogen werden, daß der Beklagte keinen Besitz der Kläger an dem streitgegenständlichen Grundstück erkennen oder annehmen mußte, weshalb ihm mit dem Erwerb vom bücherlichen Eigentümer keine zum Schadenersatz durch Übergabe des Eigentums an dem Grundstück an die Kläger verpflichtendes Verschulden zur Last fällt. Es erübrigt sich dann die Beantwortung der Frage, ob die Kläger überhaupt Besitzer des strittigen Grundstückes geworden waren.Aus dem dem Verfahren zugrunde liegenden Sachverhalt läßt sich ein Schadenersatzanspruch der Kläger gegen den Beklagten nicht ableiten. Gewiß wird verlangt, daß jemand, der ein Grundstück erwerben will, dieses vor Abschluß des Vertrages auch besichtigt, um sich über die Besitzverhältnisse zu informieren (Schilcher - Holzer aaO 513). Wäre der Beklagte dieser Verpflichtung nachgekommen, wäre es ihm aber auch bei Anwendung des von ihm zu erwartenden, objektiv zu beurteilenden Grades an Aufmerksamkeit nicht vorwerfbar gewesen, daß er einen allfälligen Besitzstand der Kläger nicht erkannt hätte. Bei dem strittigen Grundstück, dessen genaue Lage nicht feststeht, handelt es sich um ein sehr steil abfallendes Waldgrundstück, in dem tatsächlich und auch nach seinem äußeren Erscheinungsbild in den letzten 40 Jahren keine Nutzungs- und Pflegemaßnahmen vorgenommen wurden. Der Beurteilung der Voristanzen, aus dem Fehlen jeglicher Grenzzeichen oder Grenzmarken allein wäre schon leicht erkennbar gewesen, daß der bücherliche Eigentümer (der Vater des Beklagten) nicht auch Besitzer des Grundstückes sein könne, kann nicht gefolgt werden. Es steht weder fest, daß der umliegende Waldbesitz der Kläger gegenüber dritten Grundstücken derart abgegrenzt wäre, noch daß die Grenzmarken des strittigen Grundstückes von den Klägern bzw. deren Rechtsvorgängern anläßlich des von ihnen behaupteten Besitzerwerbes entfernt worden wären. Sie behaupten nicht einmal konkrete Besitzerwerbs- oder -ausübungshandlungen auf dem strittigen Grundstück. Erklärungen der Gemeinde gegenüber können nicht als solche gelten. Aus dem Fehlen der Grenzzeichen allein war aber mangels jeglicher anderer offenkundig auf den Besitzstand der Kläger hinweisender Umstände nicht hinreichend deutlich zu erschließen, daß ein durch Besitz manifestiertes fremdes Forderungsrecht der Kläger auf Eigentumsübertragung vorläge. Dazu kommt, daß auch die dem Beklagten vor Abschluß des Schenkungsvertrages gemachten Hinweise auf dieses Forderungsrecht äußerst dürftig waren. Der Beklagte wurde nur vom Ehegatten der Siebentklägerin Ignaz K darauf aufmerksam gemacht, daß die Kläger das Grundstück auf Grund eines Kaufvertrages für sich beanspruchten. Nach der Aussage des Zeugen Ignaz K konnte aber nicht der geringste schriftliche Hinweis auf den Abschluß des Kaufvertrages und auch keine Quittung über die behauptete Zahlung des Kaufpreises von 8 000 S an Anna F vorgewiesen werden; Ignaz K legte dem Beklagten vielmehr nur eine aus dem Jahr 1924 (!) stammende, nicht unterfertigte handgeschriebene "Urkunde" vor, nach der das Grundstück Anna F zukommen sollte. Der Beklagte konnte hingegen bei seinen Erkündigungen im Grundbuch feststellen, daß erst im Jahre 1957, also ein Jahr nach der behaupteten Vereinbarung zwischen den Klägern und Jodok D, das Eigentumsrecht seines Vaters an der strittigen Liegenschaft einverleibt worden war; und dies war auf Grund einer Nachtragsabhandlung geschehen, in der die drei Geschwister noch am 29. 12. 1956 einvernehmlich die Einverleibung dieses Eigentumsrechtes für den Vater des Klägers beantragt hatten. Die Kläger hatten zudem durch mehr als 20 Jahre nicht die geringsten Bestrebungen unternommen, die zur Einverleibung ihres Eigentumsrechtes hätten führen können. Gerade im bäuerlichen Bereich gehört es aber zum allgemeinen Wissensstand, daß Eigentum an Grundstücken nicht durch bloß mündliche Vereinbarungen und Zahlung, sondern auf Grund einverleibungsfähiger Urkunden durch Eintragung ins Grundbuch erworben wird, sodaß die langjährige Unterlassung entsprechender Maßnahmen sehr wohl Schlüsse auf die tatsächlichen Rechtsverhältnisse zuläßt. Da auch der Vater des Beklagten selbst den Abschluß eines Kaufvertrages oder die Ermächtigung Jodok Ds zum Abschluß eines solchen immer bestritt, kann unter Berücksichtigung aller Umstände vergleiche Schilcher - Holzer 454, 513) nur der Schluß gezogen werden, daß der Beklagte keinen Besitz der Kläger an dem streitgegenständlichen Grundstück erkennen oder annehmen mußte, weshalb ihm mit dem Erwerb vom bücherlichen Eigentümer keine zum Schadenersatz durch Übergabe des Eigentums an dem Grundstück an die Kläger verpflichtendes Verschulden zur Last fällt. Es erübrigt sich dann die Beantwortung der Frage, ob die Kläger überhaupt Besitzer des strittigen Grundstückes geworden waren.