Rechtssatz RS0011406
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0011406
Geschäftszahl
6Ob30/73; 5Ob661/79; 3Ob670/80
Entscheidungsdatum
25.03.1981
Rechtssatz
Die Abtretung " aller bestehenden Forderungen gegen Kunden des Schuldners als Alleininhaber der Fa. X ", mag die auch schriftlich ( hier durch Notariatsakt ) erfolgt sein, ist unwirksam, wenn weder eine Verständigung der Drittschuldner erfolgte noch Buchvermerke, aus denen Umfang und Zeitpunkt der Abtretung hervorgehen würde, angebracht wurden ( SZ 11/15 ). Ebenso ist die gleiche Abtretung aller zukünftigen Forderungen mangels ausreichender Individualisierung unwirksam ( SZ 10/367 ).Die Abtretung " aller bestehenden Forderungen gegen Kunden des Schuldners als Alleininhaber der Fa. römisch zehn ", mag die auch schriftlich ( hier durch Notariatsakt ) erfolgt sein, ist unwirksam, wenn weder eine Verständigung der Drittschuldner erfolgte noch Buchvermerke, aus denen Umfang und Zeitpunkt der Abtretung hervorgehen würde, angebracht wurden ( SZ 11/15 ). Ebenso ist die gleiche Abtretung aller zukünftigen Forderungen mangels ausreichender Individualisierung unwirksam ( SZ 10/367 ).
Entscheidungstexte
- 6 Ob 30/73
Entscheidungstext OGH 25.10.1973 6 Ob 30/73
JBl 1974,428 ( mit Anm. der Schriftleitung ) = NZ 1974,170
- 5 Ob 661/79
Entscheidungstext OGH 29.11.1979 5 Ob 661/79
Beisatz: teilwiese abweichend, zu Satz 2: Die Abtretung aller Forderungen, die aus Warenlieferungen oder Leistungen im Rahmen eines bestimmten Geschäftsbetriebes entstehen werden, ist ausreichend individualisiert. (T1)
- 3 Ob 670/80
Entscheidungstext OGH 25.03.1981 3 Ob 670/80
Beis wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0011406
Dokumentnummer
JJR_19731025_OGH0002_0060OB00030_7300000_002