Rechtssatz RS0011420
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0011420
Entscheidungsdatum
28.08.1991
Rechtssatz
Maßgebend dafür, auf welche Zubehörstücke sich das Pfandrecht erstreckt, ist nicht der Zeitpunkt der Verpfändung, sondern jener der Geltendmachung des Pfandrechtes; der Pfandschuldner kann daher nach der Verpfändung die Verbindung der Zubehörstücke mit der Hauptsache lösen, sie verbringen oder sie veräußern; dann erlischt an ihnen das Pfandrecht. Dieses Verfügungsrecht wird ihm erst durch die Einleitung der Zwangsverwaltung, sonst durch die Beschreibung im Schätzungsprotokoll im Versteigerungsverfahren entzogen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0011420
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2011
Dokumentnummer
JJR_19910828_OGH0002_0030OB00079_9100000_003