Der Revisionsrekurs der Drittverpflichteten, in dem diese weiterhin die Ansicht vertritt, die "Gegenstände" in ihrer Eigentumswohnung seien vom Pfandrecht und vom Zwangsversteigerungsverfahren nicht erfaßt, weil an der Liegenschaft zum Zeitpunkt der Verpfändung schlichtes Miteigentum des Erst- und der Zweitverpflichteten bestanden habe; es dürfe auch nicht übersehen werden, daß die betreibende Partei hinsichtlich des Liegenschaftsanteils der Drittverpflichteten eine Löschungsquittung ausgestellt hätte, wäre der Kaufschilling direkt an sie geflossen; das Pfandrecht der betreibenden Partei umfasse nur den schlichten Miteigentumsanteil der Drittverpflichteten an der gesamten Liegenschaft, ist hinsichtlich der Zubehörsfeststellung berechtigt.
Nach § 294 ABGB versteht man unter Zubehör dasjenige, was mit der Sache in fortdauernde Verbindung gesetzt wird. Dahin gehören.... auch die Nebensachen, ohne welche die Hauptsache nicht gebraucht werden kann, oder die das Gesetz oder der Eigentümer zum fortdauernden Gebrauch der Hauptsache bestimmt hat. Daß die Nebensache infolge besonders enger (körperlicher) Verbindung im Verkehr bereits als Bestandteil der Hauptsache angesehen wird, ändert ihre Behandlung als Zubehör nicht, wenn die Absonderung ohne Verletzung der Substanz möglich bleibt; der (selbständige) Bestandteil bleibt sonderrechtsfähig. Nur unselbständige Bestandteile, die nicht ohne Verletzung (Änderung) der Substanz abgesondert werden können, teilen sachenrechtlich notwendig das Schicksal der Hauptsache (Spielbüchler in Rummel, ABGB2, Rz 6 und 7 zu § 294). Die Nebensache muß zur fortdauernden Benützung der Hauptsache und nicht bloß für die individuellen Bedürfnisse ihres jeweiligen Inhabers bestimmt sein (Heller-Berger-Stix 1674).Nach Paragraph 294, ABGB versteht man unter Zubehör dasjenige, was mit der Sache in fortdauernde Verbindung gesetzt wird. Dahin gehören.... auch die Nebensachen, ohne welche die Hauptsache nicht gebraucht werden kann, oder die das Gesetz oder der Eigentümer zum fortdauernden Gebrauch der Hauptsache bestimmt hat. Daß die Nebensache infolge besonders enger (körperlicher) Verbindung im Verkehr bereits als Bestandteil der Hauptsache angesehen wird, ändert ihre Behandlung als Zubehör nicht, wenn die Absonderung ohne Verletzung der Substanz möglich bleibt; der (selbständige) Bestandteil bleibt sonderrechtsfähig. Nur unselbständige Bestandteile, die nicht ohne Verletzung (Änderung) der Substanz abgesondert werden können, teilen sachenrechtlich notwendig das Schicksal der Hauptsache (Spielbüchler in Rummel, ABGB2, Rz 6 und 7 zu Paragraph 294,). Die Nebensache muß zur fortdauernden Benützung der Hauptsache und nicht bloß für die individuellen Bedürfnisse ihres jeweiligen Inhabers bestimmt sein (Heller-Berger-Stix 1674).
Der Oberste Gerichtshof teilt die Ansicht des Rekursgerichtes, daß die in Punkt I. des erstinstanzlichen Beschlusses angeführten Einrichtungsgegenstände als Zubehör der Eigentumswohnung der Drittverpflichteten anzusehen sind. Badezimmer-, Toilette- sowie Kücheneinrichtung und dergleichen dienen offensichtlich nicht nur individuellen Bedürfnissen der Drittverpflichteten, sondern der fortdauernden Benützung der Wohnung; es liegt eine objektivierte Zweckwidmung vor (vgl RPflSlgE 1968/213).Der Oberste Gerichtshof teilt die Ansicht des Rekursgerichtes, daß die in Punkt römisch eins. des erstinstanzlichen Beschlusses angeführten Einrichtungsgegenstände als Zubehör der Eigentumswohnung der Drittverpflichteten anzusehen sind. Badezimmer-, Toilette- sowie Kücheneinrichtung und dergleichen dienen offensichtlich nicht nur individuellen Bedürfnissen der Drittverpflichteten, sondern der fortdauernden Benützung der Wohnung; es liegt eine objektivierte Zweckwidmung vor vergleiche RPflSlgE 1968/213).
Nach § 457 ABGB erstreckt sich das Pfandrecht auch auf das zu dem freien Eigentume des Verpfänders gehörige Zugehör des Pfandes. Maßgebend dafür, auf welche Zubehörstücke sich das Pfandrecht erstreckt, ist nicht der Zeitpunkt der Verpfändung, sondern jener der Geltendmachung des Pfandrechtes; der Pfandschuldner kann daher nach der Verpfändung die Verbindung der Zubehörstücke mit der Hauptsache lösen, sie verbringen oder sie veräußern; dann erlischt an ihnen das Pfandrecht. Dieses Verfügungsrecht wird ihm erst durch die Einleitung der Zwangsverwaltung, sonst durch die Beschreibung im Schätzungsprotokoll im Versteigerungsverfahren entzogen (Klang in Klang2 II 459; Ehrenzweig2 I/2, 44).Nach Paragraph 457, ABGB erstreckt sich das Pfandrecht auch auf das zu dem freien Eigentume des Verpfänders gehörige Zugehör des Pfandes. Maßgebend dafür, auf welche Zubehörstücke sich das Pfandrecht erstreckt, ist nicht der Zeitpunkt der Verpfändung, sondern jener der Geltendmachung des Pfandrechtes; der Pfandschuldner kann daher nach der Verpfändung die Verbindung der Zubehörstücke mit der Hauptsache lösen, sie verbringen oder sie veräußern; dann erlischt an ihnen das Pfandrecht. Dieses Verfügungsrecht wird ihm erst durch die Einleitung der Zwangsverwaltung, sonst durch die Beschreibung im Schätzungsprotokoll im Versteigerungsverfahren entzogen (Klang in Klang2 römisch zwei 459; Ehrenzweig2 I/2, 44).
Dem schließt sich auch Petrasch in Rummel, ABGB2, Rz 2 zu § 457, im wesentlichen an. Auch nach ihm erweitert sich das Pfandrecht um hinzukommende Nebensachen; eine Einschränkung findet sich bei ihm allerdings bei der Trennung von Nebensachen: das Pfandrecht an Zubehör erlösche nur "mangels besonderer Vereinbarung" zugleich mit Trennung von der Hauptsache.Dem schließt sich auch Petrasch in Rummel, ABGB2, Rz 2 zu Paragraph 457,, im wesentlichen an. Auch nach ihm erweitert sich das Pfandrecht um hinzukommende Nebensachen; eine Einschränkung findet sich bei ihm allerdings bei der Trennung von Nebensachen: das Pfandrecht an Zubehör erlösche nur "mangels besonderer Vereinbarung" zugleich mit Trennung von der Hauptsache.
Dem Parteiwillen wird aber auch beim nachträglichen Hinzutreten selbständiger Bestandteile und Zubehörstücke wesentliche Bedeutung beigemessen. So meint schon Ernst Demelius, "Das Pfandrecht an beweglichen Sachen", 178 f, die Annahme, der Verpfänder habe schon im vorhinein auch alle etwaigen späteren Pertinenzen verpfänden wollen, sei eine haltlose Fiktion, weil sich die Pertinenz im Moment der Verpfändung noch gar nicht im Bereich des Geschäftswillens befunden habe. Das Pfandrecht erstrecke sich nur auf jenes Zugehör des Pfandes, wo die Pertinenz schon zur Zeit der Verpfändung vorhanden gewesen sei. Doch könne sich das Pfandrecht unter besonderen Umständen auch auf nachträglich hinzukommende Nebensachen erstrecken, wie etwa, wenn schadhaft gewordenes Zubehör durch neues ersetzt oder nachträglich hinzutretende Pertinenzsachen schon zur Zeit der Verpfändung der Hauptsache "gleichsam in Sicht" gewesen seien.
Dieser Argumentation wird in der neueren Lehre mehrfach gefolgt. So führt Frotz, "Aktuelle Probleme des Kreditsicherungsrechtes", 83, - wie Demelius - aus, bei vorgesehener "Ergänzung" der Pfandsache und bei bloßem Bestandteils- oder Zubehörsaustausch dürfe man im Zweifel annehmen, das Pfandrecht solle nach dem Willen der Parteien auch das neue Objekt erfassen, und vertritt im übrigen uneingeschränkt die Ansicht, die Frage, ob sich das Pfandrecht auch "auf das Hinzugekommene" erstrecke, hänge von der Parteienvereinbarung ab. Auch nach Koziol-Welser, Grundriß8 II, 113, entscheidet über die Erstreckung des Pfandrechtes auf hinzukommende selbständige Bestandteile und Zubehörstücke der Parteiwille. In gleicher Weise teilen nach Pimmer in Schwimann, ABGB, II, Rz 4 zu § 457, selbständige Bestandteile und Zubehör der Pfandsache nicht automatisch deren rechtliches Schicksal; maßgeblich sei der erklärte Parteiwille. Zwar seien bei der Verpfändung vorhandene selbständige Bestandteile und Zubehör im Zweifel mitverpfändet und würden mit ihrer Trennung im Zweifel pfandfrei. Bei nachträglichem Hinzutreten jedoch sei die Parteienvereinbarung maßgebend, und nur bei schon vorgesehener Ergänzung der Pfandsache oder bloßem Austausch erfasse das Pfandrecht im Zweifel auch das neue Objekt.Dieser Argumentation wird in der neueren Lehre mehrfach gefolgt. So führt Frotz, "Aktuelle Probleme des Kreditsicherungsrechtes", 83, - wie Demelius - aus, bei vorgesehener "Ergänzung" der Pfandsache und bei bloßem Bestandteils- oder Zubehörsaustausch dürfe man im Zweifel annehmen, das Pfandrecht solle nach dem Willen der Parteien auch das neue Objekt erfassen, und vertritt im übrigen uneingeschränkt die Ansicht, die Frage, ob sich das Pfandrecht auch "auf das Hinzugekommene" erstrecke, hänge von der Parteienvereinbarung ab. Auch nach Koziol-Welser, Grundriß8 römisch zwei, 113, entscheidet über die Erstreckung des Pfandrechtes auf hinzukommende selbständige Bestandteile und Zubehörstücke der Parteiwille. In gleicher Weise teilen nach Pimmer in Schwimann, ABGB, römisch zwei, Rz 4 zu Paragraph 457,, selbständige Bestandteile und Zubehör der Pfandsache nicht automatisch deren rechtliches Schicksal; maßgeblich sei der erklärte Parteiwille. Zwar seien bei der Verpfändung vorhandene selbständige Bestandteile und Zubehör im Zweifel mitverpfändet und würden mit ihrer Trennung im Zweifel pfandfrei. Bei nachträglichem Hinzutreten jedoch sei die Parteienvereinbarung maßgebend, und nur bei schon vorgesehener Ergänzung der Pfandsache oder bloßem Austausch erfasse das Pfandrecht im Zweifel auch das neue Objekt.
Der erkennende Senat schließt sich den zuletzt wiedergegebenen Lehrmeinungen an.
Der Parteiwille ist im Falle einer reinen Sachhaftung in erster Linie aus den im Grundbuch ersichtlichen Urkunden zu erschließen. Nach der Pfandbestellungsurkunde (enthalten im Notariatsakt vom 11.7.1985) wurde die Liegenschaft "samt allem Zubehör" verpfändet. Einen Hinweis darauf, daß künftig neues Zubehör eingebracht werde und sich das Pfandrecht auch hierauf erstrecken solle, enthält die Urkunde nicht. Ein Indiz im gegenteiligen Sinn findet sich in dem auch für die Errichtung des Wohnungseigentums an der strittigen Wohnung der drittverpflichteten Partei maßgeblichen Wohnungseigentumsvertrag vom 4.7.1986
(Gz 11549/1987). In den dort zugleich mit dem Wohnungseigentumsvertrag abgeschlossenen Kaufverträgen ist nämlich jeweils die Erwirkung einer Abtrennungsbewilligung und der Lastenfreistellung für die verkauften Miteigentumsanteile vorgesehen. Hierauf nimmt übrigens auch Punkt 15 der Pfandbestellungsurkunde vom 11.7.1985 dadurch Bezug, daß für solche Vorgänge ein Treuhänder bestellt wurde. Die betreibende Partei hat nie geltend gemacht, mit den früheren Eigentümern der strittigen Miteigentumsanteile oder mit der drittverpflichteten Partei je eine andere Vereinbarung abgeschlossen zu haben. Wäre das Miteigentumsrecht der drittverpflichteten Partei noch nicht verbüchert, würde das von ihr eingebrachte Zubehör jedenfalls nicht vom Pfandrecht erfaßt sein (siehe die oben wiedergegebenen Ausführungen des Gerichtes zweiter Instanz). Mangels jeglicher Anhaltspunkte dafür, daß das Darlehen nur gewährt wurde, wenn in die einzelnen Wohnungen entsprechende Zubehörsstücke eingebracht würden, erscheint es daher nicht sachgerecht, der betreibenden Partei jetzt ohne ihr Zutun und ohne entsprechende Vereinbarung plötzlich eine Verbesserung ihrer Deckung zu verschaffen. Es ist daher das gesamte strittige Zubehör als nicht vom Pfandrecht erfaßt auszuscheiden.(Gz 11549 aus 1987,). In den dort zugleich mit dem Wohnungseigentumsvertrag abgeschlossenen Kaufverträgen ist nämlich jeweils die Erwirkung einer Abtrennungsbewilligung und der Lastenfreistellung für die verkauften Miteigentumsanteile vorgesehen. Hierauf nimmt übrigens auch Punkt 15 der Pfandbestellungsurkunde vom 11.7.1985 dadurch Bezug, daß für solche Vorgänge ein Treuhänder bestellt wurde. Die betreibende Partei hat nie geltend gemacht, mit den früheren Eigentümern der strittigen Miteigentumsanteile oder mit der drittverpflichteten Partei je eine andere Vereinbarung abgeschlossen zu haben. Wäre das Miteigentumsrecht der drittverpflichteten Partei noch nicht verbüchert, würde das von ihr eingebrachte Zubehör jedenfalls nicht vom Pfandrecht erfaßt sein (siehe die oben wiedergegebenen Ausführungen des Gerichtes zweiter Instanz). Mangels jeglicher Anhaltspunkte dafür, daß das Darlehen nur gewährt wurde, wenn in die einzelnen Wohnungen entsprechende Zubehörsstücke eingebracht würden, erscheint es daher nicht sachgerecht, der betreibenden Partei jetzt ohne ihr Zutun und ohne entsprechende Vereinbarung plötzlich eine Verbesserung ihrer Deckung zu verschaffen. Es ist daher das gesamte strittige Zubehör als nicht vom Pfandrecht erfaßt auszuscheiden.
Zur Entscheidung über den Schätzwert ist das Rechtsmittel der drittverpflichteten Partei inhaltsleer, sodaß es hier bei der Aufhebung iSd Entscheidung der zweiten Instanz, die ja nicht nur mit der Zubehörsentscheidung zusammenhängt, zu verbleiben hat.
Der Kostenvorbehalt erfolgte nach § 78 EO, § 52 ZPO (Zwischenstreit).Der Kostenvorbehalt erfolgte nach Paragraph 78, EO, Paragraph 52, ZPO (Zwischenstreit).