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Rechtssatz RS0011421×

Rechtssatz RS0011421

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0011421

Geschäftszahl

3Ob79/91

Entscheidungsdatum

28.08.1991

Rechtssatz

Ob sich das Pfandrecht auch " auf das Hinzugekommene " erstreckt, hängt von der Parteienvereinbarung ab. Selbständige Bestandteile und Zubehör der Pfandsache teilen nicht automatisch deren rechtliches Schicksal; maßgeblich ist der erklärte Parteiwille. Zwar sind bei der Verpfändung vorhandene selbständige Bestandteile und Zubehör im Zweifel mitverpfändet und werden mit ihrer Trennung im Zweifel pfandfrei. Bei nachträglichem Hinzutreten jedoch ist die Parteienvereinbarung maßgebend, und nur bei schon vorgesehener Ergänzung der Pfandsache oder bloßem Austausch erfaßt das Pfandrecht im Zweifel auch das neue Objekt.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 79/91
    Entscheidungstext OGH 28.08.1991 3 Ob 79/91
    BA 1992,389 = SZ 64/109

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0011421

Dokumentnummer

JJR_19910828_OGH0002_0030OB00079_9100000_004