Rechtssatz RS0011450
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0011450
Entscheidungsdatum
26.02.1980
Rechtssatz
Gemäß § 464 ABGB fällt der Erlös nicht etwa, wie aus dem ungenauen Wortlaut des Gesetzes geschlossen werden könnte, dem persönlichen Schuldner, sondern dem Eigentümer des Pfandes zu.Gemäß Paragraph 464, ABGB fällt der Erlös nicht etwa, wie aus dem ungenauen Wortlaut des Gesetzes geschlossen werden könnte, dem persönlichen Schuldner, sondern dem Eigentümer des Pfandes zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0011450
Dokumentnummer
JJR_19800226_OGH0002_0020OB00505_8000000_003