Rechtssatz RS0011456
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0011456
Entscheidungsdatum
10.07.2008
Rechtssatz
Eine Klage muß nicht ausdrücklich als Hypothekarklage (Pfandklage) bezeichnet sein, um solche gewertet werden zu können.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 721/84
Entscheidungstext OGH 14.12.1984 6 Ob 721/84
EvBl 1985/112 S 559
- 1 Ob 397/97g
Entscheidungstext OGH 15.12.1997 1 Ob 397/97g
Beisatz: Der geltend gemachte Anspruch wird durch die Ableitung des Begehrens aus dem vorgetragenen Sachverhalt charakterisiert. Ist der Schuldner der pfandrechtlich gesicherten Forderung zugleich auch Eigentümer der Pfandsache und bringt der Kläger nicht nur die für seine behauptete Forderung notwendigen, sondern auch die für die behauptete Pfandhaftung erforderlichen anspruchsbegründenden Tatumstände vor, dann ist in dem Begehren auf Zahlung bei unbeschränkter Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners, wenn nach den Klagsbehauptungen die Pfandsache zum Vermögen des Beklagten gehört, der Anspruch auf Befriedigung der Klagsforderung aus der Pfandsache enthalten und damit Prozeßgegenstand. (T1)
- 9 Ob 317/98b
Entscheidungstext OGH 23.12.1998 9 Ob 317/98b
Beis wie T1 nur: Der geltend gemachte Anspruch wird durch die Ableitung des Begehrens aus dem vorgetragenen Sachverhalt charakterisiert. (T2); Beisatz: Nach den Klagebehauptungen muß die Pfandsache zum Vermögen des Beklagten gehören. (T3)
- 8 Ob 80/08k
Entscheidungstext OGH 10.07.2008 8 Ob 80/08k
Beis wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0011456
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2008
Dokumentnummer
JJR_19841214_OGH0002_0060OB00721_8400000_001