Die beklagte Partei erhebt einen außerordentlichen Revisionsrekurs. Die Zulässigkeitsvoraussetzung nach § 502 Abs.4 Z 1 (§ 528 Abs.2) ZPO ist erfüllt, weil die angefochtene Entscheidung mit dem Leitsatz, der der Entscheidungsveröffentlichung in SZ 24/330 vorangestellt wurde ("die Pfandklage ist kein Minus gegenüber der persönlichen Klage"), im Widerspruch zu stehen scheint, sodaß zur Wahrung der Rechtssicherheit eine Klarstellung geboten ist. Das darnach zulässige Rechtsmittel ist aber nicht berechtigt. Nach dem gesamten Inhalt der Klage, vor allem aber nach dem Antrag auf Klagsanmerkung, steht außer jedem Zweifel, daß die klagende Partei a u c h die Pfandhaftung prozessual geltend machte. Das ist für die klageweise Anspruchsverfolgung wesentlich. Den Rechtsmittelausführungen, die Hypothekarklage stelle ein eigenes Rechtsinstitut dar, ist in diesem Zusammenhang entgegenzuhalten, daß unserer Prozeßordnung ein formales actiones - System fremd ist. Eine Klage muß nicht ausdrücklich als Hypothekarklage (Pfandklage) bezeichnet sein, um als solche gewertet werden zu können. Der geltend gemachte Anspruch wird durch die Ableitung des Begehrens aus dem vorgetragenen Sachverhalt charakterisiert. Ein dabei umfänglich zu weit gefaßtes Begehren, sei es in Ansehung des Leistungsumfanges, der Haftung mehrerer Schuldner zur gesamten Hand anstatt nur nach Anteilen oder auch der unbeschränkten Haftung mit dem gesamten Vermögen anstelle der Haftung bloß mit bestimmten Vermögensteilen ändert daran nichts. Die Haftung bloß mit bestimmten Vermögensteilen stellt gegenüber der in Anspruch genommenen Haftung mit dem gesamten Vermögen kein anspruchsänderndes aliud, sondern bloß ein minus dar (vgl. EvBl. 1962/230; isS zuletzt 7 Ob 575/84). Soweit eine Pfandklage gegenüber der Klage zur Durchsetzung der vollen persönlichen Haftung als aliud gewertet wurde, wurde stets auf die unterschiedlichen "Klagsvoraussetzungen" (SZ 24/330), die "rechtserzeugenden Tatsachen" (SZ 55/177), den für die "Haftung erforderlichen Sachverhalt" (7 Ob 575/84) abgestellt. Ist der Schuldner der pfandrechtlich besicherten Forderung zugleich Eigentümer der Pfandsache und bringt der Kläger nicht nur die für seine behauptete Forderung notwendigen, sondern auch die für die behauptete Pfandhaftung erforderlichen anspruchsbegründenden Tatumstände vor, dann ist in dem Begehren auf Zahlung bei unbeschränkter Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners, wenn nach den Klagsbehauptungen die Pfandsache zum Vermögen des Beklagten gehört, der Anspruch auf Befriedigung der Klagsforderung aus der Pfandsache Prozeßgegenstand. Eine gegenteilige Ansicht lag der in SZ 24/330 veröffentlichten Entscheidung insofern nicht zugrunde, als auch dort davon ausgegangen worden war, daß die Pfandhaftung mangels eines ausdrücklich darauf abzielenden Begehrens nur dann in einem bestimmten Rechtsstreit Prozeßgegenstand ist, wenn - nicht bloß die Tatsachen behauptet werden, aus denen sich schlüssig der Bestand der (Pfand-)Forderung ergibt, sondern auch - die für die Begründung des (vertraglichen, gesetzlichen oder richterlichen) Pfandrechtes wesentlichen Tatsachen vorgebracht wurden. Diese Voraussetzung wurde im Falle der SZ 24/330 verneint. Im hier anhängigen Rechtsstreit hat das Rekursgericht aber nach dem Inhalt der Klage zutreffend erkannt, daß die klagende Partei mit ihr auch die Pfandhaftung geltend machte.Die beklagte Partei erhebt einen außerordentlichen Revisionsrekurs. Die Zulässigkeitsvoraussetzung nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, (Paragraph 528, Absatz 2,) ZPO ist erfüllt, weil die angefochtene Entscheidung mit dem Leitsatz, der der Entscheidungsveröffentlichung in SZ 24/330 vorangestellt wurde ("die Pfandklage ist kein Minus gegenüber der persönlichen Klage"), im Widerspruch zu stehen scheint, sodaß zur Wahrung der Rechtssicherheit eine Klarstellung geboten ist. Das darnach zulässige Rechtsmittel ist aber nicht berechtigt. Nach dem gesamten Inhalt der Klage, vor allem aber nach dem Antrag auf Klagsanmerkung, steht außer jedem Zweifel, daß die klagende Partei a u c h die Pfandhaftung prozessual geltend machte. Das ist für die klageweise Anspruchsverfolgung wesentlich. Den Rechtsmittelausführungen, die Hypothekarklage stelle ein eigenes Rechtsinstitut dar, ist in diesem Zusammenhang entgegenzuhalten, daß unserer Prozeßordnung ein formales actiones - System fremd ist. Eine Klage muß nicht ausdrücklich als Hypothekarklage (Pfandklage) bezeichnet sein, um als solche gewertet werden zu können. Der geltend gemachte Anspruch wird durch die Ableitung des Begehrens aus dem vorgetragenen Sachverhalt charakterisiert. Ein dabei umfänglich zu weit gefaßtes Begehren, sei es in Ansehung des Leistungsumfanges, der Haftung mehrerer Schuldner zur gesamten Hand anstatt nur nach Anteilen oder auch der unbeschränkten Haftung mit dem gesamten Vermögen anstelle der Haftung bloß mit bestimmten Vermögensteilen ändert daran nichts. Die Haftung bloß mit bestimmten Vermögensteilen stellt gegenüber der in Anspruch genommenen Haftung mit dem gesamten Vermögen kein anspruchsänderndes aliud, sondern bloß ein minus dar vergleiche EvBl. 1962/230; isS zuletzt 7 Ob 575/84). Soweit eine Pfandklage gegenüber der Klage zur Durchsetzung der vollen persönlichen Haftung als aliud gewertet wurde, wurde stets auf die unterschiedlichen "Klagsvoraussetzungen" (SZ 24/330), die "rechtserzeugenden Tatsachen" (SZ 55/177), den für die "Haftung erforderlichen Sachverhalt" (7 Ob 575/84) abgestellt. Ist der Schuldner der pfandrechtlich besicherten Forderung zugleich Eigentümer der Pfandsache und bringt der Kläger nicht nur die für seine behauptete Forderung notwendigen, sondern auch die für die behauptete Pfandhaftung erforderlichen anspruchsbegründenden Tatumstände vor, dann ist in dem Begehren auf Zahlung bei unbeschränkter Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners, wenn nach den Klagsbehauptungen die Pfandsache zum Vermögen des Beklagten gehört, der Anspruch auf Befriedigung der Klagsforderung aus der Pfandsache Prozeßgegenstand. Eine gegenteilige Ansicht lag der in SZ 24/330 veröffentlichten Entscheidung insofern nicht zugrunde, als auch dort davon ausgegangen worden war, daß die Pfandhaftung mangels eines ausdrücklich darauf abzielenden Begehrens nur dann in einem bestimmten Rechtsstreit Prozeßgegenstand ist, wenn - nicht bloß die Tatsachen behauptet werden, aus denen sich schlüssig der Bestand der (Pfand-)Forderung ergibt, sondern auch - die für die Begründung des (vertraglichen, gesetzlichen oder richterlichen) Pfandrechtes wesentlichen Tatsachen vorgebracht wurden. Diese Voraussetzung wurde im Falle der SZ 24/330 verneint. Im hier anhängigen Rechtsstreit hat das Rekursgericht aber nach dem Inhalt der Klage zutreffend erkannt, daß die klagende Partei mit ihr auch die Pfandhaftung geltend machte.
Dem außerordentlichen Revisionsrekurs war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Rekurskosten beruht auf den §§ 40 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Rekurskosten beruht auf den Paragraphen 40 und 50 ZPO.