Rechtssatz RS0011472
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0011472
Entscheidungsdatum
24.11.1992
Rechtssatz
In Rücksicht auf § 469 ABGB ist es zwar gestattet, anläßlich der Bestellung zweier gleichrangiger Hypotheken eine mit einer Löschungsverpflichtung zu belegen, nicht aber beide; bei mehreren ist so vorzugehen, als ob sie untereinander in einem Rangverhältnis stünden, wobei sich dieses nach der vom Antragsteller frei bestimmbaren Reihenfolge der Eintragungen richtet.In Rücksicht auf Paragraph 469, ABGB ist es zwar gestattet, anläßlich der Bestellung zweier gleichrangiger Hypotheken eine mit einer Löschungsverpflichtung zu belegen, nicht aber beide; bei mehreren ist so vorzugehen, als ob sie untereinander in einem Rangverhältnis stünden, wobei sich dieses nach der vom Antragsteller frei bestimmbaren Reihenfolge der Eintragungen richtet.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 100/92
Entscheidungstext OGH 10.11.1992 5 Ob 100/92
Veröff: SZ 65/147 = EvBl 1993/88 S 380 = ÖBA 1993,572 = JBl 1993,515
- 5 Ob 148/92
Entscheidungstext OGH 24.11.1992 5 Ob 148/92
Beisatz: Keine Verletzung des verfassungsrechtlich geschützten Gleichheitsgrundsatzes. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0011472
Dokumentnummer
JJR_19921110_OGH0002_0050OB00100_9200000_001