Rechtssatz RS0011484
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0011484
Entscheidungsdatum
21.04.1982
Rechtssatz
Die Kosten des Abschleppens eines bei einem Verkehrsunfall schwer beschädigten, nicht fahrbereiten Fahrzeuges sind ein Aufwand für die Sache im Sinne des § 471 ABGB.Die Kosten des Abschleppens eines bei einem Verkehrsunfall schwer beschädigten, nicht fahrbereiten Fahrzeuges sind ein Aufwand für die Sache im Sinne des Paragraph 471, ABGB.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0011484
Dokumentnummer
JJR_19820421_OGH0002_0010OB00584_8200000_001