Rechtssatz RS0011485
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0011485
Entscheidungsdatum
22.12.1975
Rechtssatz
Andere Gegenforderungen ( als die im § 471 ABGB genannten ) wie etwa Honorarforderungen für Verkaufsverhandlungen oder Barauslagen zum Zweck des Verkaufes von Aktien berechtigen nicht zur Zurückhaltung der Aktien, auch wenn sie dem Rechtsverhältnis entspringen, durch das die Sache in die Gewahrsame des Anspruchsberechtigten gekommen ist ( Klang, Komm 2, II, 544 f ).Andere Gegenforderungen ( als die im Paragraph 471, ABGB genannten ) wie etwa Honorarforderungen für Verkaufsverhandlungen oder Barauslagen zum Zweck des Verkaufes von Aktien berechtigen nicht zur Zurückhaltung der Aktien, auch wenn sie dem Rechtsverhältnis entspringen, durch das die Sache in die Gewahrsame des Anspruchsberechtigten gekommen ist ( Klang, Komm 2, römisch zwei, 544 f ).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0011485
Dokumentnummer
JJR_19751222_OGH0002_0010OB00305_7500000_001