Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0011502×

Rechtssatz RS0011502

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0011502

Geschäftszahl

8Ob227/72; 5Ob698/83; 7Ob615/90

Entscheidungsdatum

15.11.1990

Rechtssatz

Der gutgläubige Gewerbetreibende erwirbt für seine Reparaturforderung ein Retentionsrecht an dem von ihm reparierten, einem Dritten gehörigen Kraftwagen. Wird dieser Kraftwagen im Zuge der gegen den Auftraggeber zum Zwecke der Hereinbringung der Reparaturforderung geführten Exekution versteigert und der Versteigerungserlös dem Gewerbetreibenden ausgefolgt, dann geht dadurch das Retentionsrecht nicht unter. Es tritt vielmehr an die Stelle des Kraftwagens der dem Gewerbetreibenden ausgefolgte Versteigerungserlös.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 227/72
    Entscheidungstext OGH 07.11.1972 8 Ob 227/72
    RZ 1973/37 S 34 = EvBl 1973/131 S 296
  • 5 Ob 698/83
    Entscheidungstext OGH 29.11.1983 5 Ob 698/83
    Vgl aber; Beisatz: Gutgläubiger Erwerb des Retentionsrechts wird im Zweifel gezogen ( mit ausführlichen Literaturhinweisen ). Bei beweglichen Sachen ( hier: gebrauchte Baumaschine ), die im Geschäftsverkehr häufig unter Eigentumsvorbehalt erworben werden, sind an die Gutgläubigkeit des Werkunternehmers, der derartige Sachen zur Reparatur übernimmt, strenge Maßstäbe anzulegen. (T1)
  • 7 Ob 615/90
    Entscheidungstext OGH 15.11.1990 7 Ob 615/90
    Auch; Beisatz: Unter Ablehnung der Ansicht von Rummel ( JBl 1977,521 ) und Jabornegg ( Das Zurückbehaltungsrecht ) und Aufnahme der Ansicht von Spielbüchler ( in Rummel, ABGB 2 Rz 2 zu § 334 ). (T2) = VersR 1991,907 = JBl 1991,241 ( Rummel )

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0011502

Dokumentnummer

JJR_19721107_OGH0002_0080OB00227_7200000_001