Rechtssatz RS0011513
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0011513
Entscheidungsdatum
02.05.1979
Rechtssatz
Dem Zurückbehaltungsberechtigten steht wie dem Pfandgläubiger im Ausgleichs- und Konkursverfahren des Schuldners das Recht auf abgesonderte Befriedigung seiner durch das Zurückbehaltungsrecht geschützten Forderung aus der zurückbehaltenen Sache zu. Die durch das Zurückbehaltungsrecht gesicherte Forderung wird, wie eine Faustpfandforderung, soweit die durch das Absonderungsrecht gedeckt ist, von Ausgleich nicht berührt ( §§ 11, 46 AO ). Einer exekutiven Hereinbringung dieser Forderung aus der zurückbehaltenen Sache steht daher § 10 Abs 1 letzter Satz AO nicht entgegen.Dem Zurückbehaltungsberechtigten steht wie dem Pfandgläubiger im Ausgleichs- und Konkursverfahren des Schuldners das Recht auf abgesonderte Befriedigung seiner durch das Zurückbehaltungsrecht geschützten Forderung aus der zurückbehaltenen Sache zu. Die durch das Zurückbehaltungsrecht gesicherte Forderung wird, wie eine Faustpfandforderung, soweit die durch das Absonderungsrecht gedeckt ist, von Ausgleich nicht berührt ( Paragraphen 11, 46, AO ). Einer exekutiven Hereinbringung dieser Forderung aus der zurückbehaltenen Sache steht daher Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AO nicht entgegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0011513
Dokumentnummer
JJR_19790502_OGH0002_0030OB00032_7900000_002