Rechtssatz RS0011536
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtsgebiet
Zivilrecht, Strafrecht
Rechtssatznummer
RS0011536
Geschäftszahl
Ds6/71; 6Ob697/83
Entscheidungsdatum
23.06.1983
Rechtssatz
Der Machthaber ist zur Rückgabe des zum Zwecke der Geschäftsbesorgung Erhaltenen verpflichtet. Daß Lehre und Rechtsprechung dem Machthaber ein Retentionsrecht zubilligen, bedeutet nur, daß er sich - wenn nicht besondere Umstände vorliegen - nicht die Bestimmung des § 1440,Der Machthaber ist zur Rückgabe des zum Zwecke der Geschäftsbesorgung Erhaltenen verpflichtet. Daß Lehre und Rechtsprechung dem Machthaber ein Retentionsrecht zubilligen, bedeutet nur, daß er sich - wenn nicht besondere Umstände vorliegen - nicht die Bestimmung des Paragraph 1440,,
2. Satz ABGB entgegenhalten lassen muß ( Vgl dazu Gschnitzer in Klang 2. Auflage VI, Stanzl in Klang 2.Auflage IV/1 823 f, SZ 26/156, HS 788 ua ) aber keine Erweiterung des § 471 ABGB.2. Satz ABGB entgegenhalten lassen muß ( Vgl dazu Gschnitzer in Klang 2. Auflage römisch sechs, Stanzl in Klang 2.Auflage IV/1 823 f, SZ 26/156, HS 788 ua ) aber keine Erweiterung des Paragraph 471, ABGB.
Entscheidungstexte
- Ds 6/71
Entscheidungstext OGH 08.05.1972 Ds 6/71
- 6 Ob 697/83
Entscheidungstext OGH 23.06.1983 6 Ob 697/83
Vgl auch; nur: Der Machthaber ist zur Rückgabe des zum Zwecke der Geschäftsbesorgung Erhaltenen verpflichtet. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0011536
Dokumentnummer
JJR_19720508_OGH0002_0000DS00006_7100000_002