Rechtssatz RS0011570
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0011570
Entscheidungsdatum
23.02.2011
Rechtssatz
Während die im § 476 Z 10 ABGB genannte Dienstbarkeit das Bauen und Pflanzen auf dem dienenden Grundstück nur insoferne verbietet, als dadurch aus den ungeöffneten Fenstern des untersten Stockwerkes des auf dem herrschenden Grundstück befindlichen Hauses der Anblick des Himmels geschmälert wird, ist das Aussichtsrecht inhaltlich weitergehend: Auf dem dienenden Grundstück darf nichts unternommen werden, wodurch den Fenstern eines Wohnraumes des berechtigten Gebäudes oder einem davor liegenden Balkon (einer Terrasse) die freie Aussicht ganz oder teilweise entzogen würde.Während die im Paragraph 476, Ziffer 10, ABGB genannte Dienstbarkeit das Bauen und Pflanzen auf dem dienenden Grundstück nur insoferne verbietet, als dadurch aus den ungeöffneten Fenstern des untersten Stockwerkes des auf dem herrschenden Grundstück befindlichen Hauses der Anblick des Himmels geschmälert wird, ist das Aussichtsrecht inhaltlich weitergehend: Auf dem dienenden Grundstück darf nichts unternommen werden, wodurch den Fenstern eines Wohnraumes des berechtigten Gebäudes oder einem davor liegenden Balkon (einer Terrasse) die freie Aussicht ganz oder teilweise entzogen würde.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 672/80
Entscheidungstext OGH 12.11.1980 1 Ob 672/80
EvBl 1981/83 S 268 = NZ 1982,69 = SZ 53/149
- 1 Ob 217/10h
Entscheidungstext OGH 23.02.2011 1 Ob 217/10h
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0011570
Zuletzt aktualisiert am
11.07.2011
Dokumentnummer
JJR_19801112_OGH0002_0010OB00672_8000000_004