Aus den Entscheidungsgründen:
Der Kläger nimmt als Miteigentümer der herrschenden Liegenschaft EZ 1490 KG E mittels einer Servitutenklage die beklagte Partei als Alleineigentümerin des dienenden Grundstückes in Anspruch. Er begehrt die Beseitigung der Beeinträchtigung und die Unterlassung künftiger Störungen. Wenn es nicht um die Feststellung und Verbücherung von Dienstbarkeiten, sondern um die Abwehr von Eingriffen in ein bestehendes Recht geht, ist, ähnlich wie bei der Eigentumsfreiheitsklage (JBl. 1951, 291; SZ 15/48; Klang[2] II, 602), jeder Miteigentümer zur Klage befugt (EvBl. 1974/275; Klang a. a. O., 601).Der Kläger nimmt als Miteigentümer der herrschenden Liegenschaft EZ 1490 KG E mittels einer Servitutenklage die beklagte Partei als Alleineigentümerin des dienenden Grundstückes in Anspruch. Er begehrt die Beseitigung der Beeinträchtigung und die Unterlassung künftiger Störungen. Wenn es nicht um die Feststellung und Verbücherung von Dienstbarkeiten, sondern um die Abwehr von Eingriffen in ein bestehendes Recht geht, ist, ähnlich wie bei der Eigentumsfreiheitsklage (JBl. 1951, 291; SZ 15/48; Klang[2] römisch zwei, 602), jeder Miteigentümer zur Klage befugt (EvBl. 1974/275; Klang a. a. O., 601).
Zugunsten der Eigentümer des Grundstückes 676 KG E ist die verneinende Hausservitut nach § 476 Z. 11 ABGB eingeräumt und auch einverleibt worden. Die im § 476 Z. 10 und 11 ABGB aufgezählten verneinenden Hausservituten werden zusammengefaßt auch als "Fensterrecht" bezeichnet (Ehrenzweig[2] I/2, 324; Klang a. a. O., 569). Das Fensterrecht geht auf die schon im römischen Recht bekannte Doppelfunktion eines Fensters als bloße Lichtöffnung und als Aussichtsanlage zurück (Kahn, Fensterrecht, 5, 15). Während die im § 476 Z. 10 ABGB genannte Dienstbarkeit das Bauen und Pflanzen auf dem dienenden Grundstück nur insoferne verbietet, als dadurch aus den ungeöffneten Fenstern des untersten Stockwerkes des auf dem herrschenden Grundstück befindlichen Hauses der Anblick des Himmels geschmälert wird (Ehrenzweig a. a. O., 325; Endemann, Lehrbuch des bürgerlichen Rechts[8] II, 466, FN 22), ist das Aussichtsrecht inhaltlich weitergehend: Auf dem dienenden Grundstück darf nichts unternommen werden, wodurch den Fenstern eines Wohnraumes des berechtigten Gebäudes oder einem davor liegenden Balkon (einer Terrasse) die freie Aussicht ganz oder teilweise entzogen würde (Ehrenzweig a. a. O.; Kahn a. a. O., 44, 129). Das Aussichtsrecht, auf das sich der Kläger berufen kann, geht unmißverständlich über ein bloßes Verbot der Verbauung hinaus (anders der der Entscheidung SZ 26/183 zugrunde liegende Sachverhalt).Zugunsten der Eigentümer des Grundstückes 676 KG E ist die verneinende Hausservitut nach Paragraph 476, Ziffer 11, ABGB eingeräumt und auch einverleibt worden. Die im Paragraph 476, Ziffer 10 und 11 ABGB aufgezählten verneinenden Hausservituten werden zusammengefaßt auch als "Fensterrecht" bezeichnet (Ehrenzweig[2] I/2, 324; Klang a. a. O., 569). Das Fensterrecht geht auf die schon im römischen Recht bekannte Doppelfunktion eines Fensters als bloße Lichtöffnung und als Aussichtsanlage zurück (Kahn, Fensterrecht, 5, 15). Während die im Paragraph 476, Ziffer 10, ABGB genannte Dienstbarkeit das Bauen und Pflanzen auf dem dienenden Grundstück nur insoferne verbietet, als dadurch aus den ungeöffneten Fenstern des untersten Stockwerkes des auf dem herrschenden Grundstück befindlichen Hauses der Anblick des Himmels geschmälert wird (Ehrenzweig a. a. O., 325; Endemann, Lehrbuch des bürgerlichen Rechts[8] römisch zwei, 466, FN 22), ist das Aussichtsrecht inhaltlich weitergehend: Auf dem dienenden Grundstück darf nichts unternommen werden, wodurch den Fenstern eines Wohnraumes des berechtigten Gebäudes oder einem davor liegenden Balkon (einer Terrasse) die freie Aussicht ganz oder teilweise entzogen würde (Ehrenzweig a. a. O.; Kahn a. a. O., 44, 129). Das Aussichtsrecht, auf das sich der Kläger berufen kann, geht unmißverständlich über ein bloßes Verbot der Verbauung hinaus (anders der der Entscheidung SZ 26/183 zugrunde liegende Sachverhalt).
Die Revision führt zutreffend aus, daß ein allfälliger Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch des Klägers nicht verwirkt wäre. Dem österreichischen Recht ist ein Institut der Verwirkung eines Anspruches durch bloße Nichtgeltendmachung fremd (SZ 49/127; SZ 39/210; MietSlg. 30 110; 1 Ob 504/80; Kramer, Verwirkung und Anspruchsverlust durch stillschweigenden Verzicht in JBl. 1962, 540 ff., insbesondere 555; Koziol - Welser[5] I, 156). Rechtsverlust vor Ablauf der Verjährungszeit tritt grundsätzlich nur dann ein, wenn der Berechtigte ausdrücklich oder schlüssig auf das ihm zustehende Recht verzichtet hat. Ein solcher Verzicht ist von der beklagten Partei nicht behauptet worden.Die Revision führt zutreffend aus, daß ein allfälliger Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch des Klägers nicht verwirkt wäre. Dem österreichischen Recht ist ein Institut der Verwirkung eines Anspruches durch bloße Nichtgeltendmachung fremd (SZ 49/127; SZ 39/210; MietSlg. 30 110; 1 Ob 504/80; Kramer, Verwirkung und Anspruchsverlust durch stillschweigenden Verzicht in JBl. 1962, 540 ff., insbesondere 555; Koziol - Welser[5] römisch eins, 156). Rechtsverlust vor Ablauf der Verjährungszeit tritt grundsätzlich nur dann ein, wenn der Berechtigte ausdrücklich oder schlüssig auf das ihm zustehende Recht verzichtet hat. Ein solcher Verzicht ist von der beklagten Partei nicht behauptet worden.
Selbst auf Grund der vom Erstgericht getroffenen Feststellungen kann aber noch nicht davon gesprochen werden, daß die beklagte Partei die Dienstbarkeit des Klägers beeinträchtigt hätte. Das Ausmaß der Dienstbarkeit und der Umfang der dem Berechtigten zustehenden Befugnisse richtet sich nach dem Inhalt des Titels, bei dessen Auslegung insbesondere Natur und Zweck der Dienstbarkeit zur Zeit ihrer Einräumung zu beachten sind (MietSlg. 29.055; 7 Ob 603/79; 8 Ob 508/80; Klang a. a. O., 564). Die Art der Ausübung ist zwar nach § 484 ABGB in das Belieben des Berechtigten gestellt, Dienstbarkeiten müssen aber, soweit es ihre Natur und der Zweck der Bestellung gestatten, eingeschränkt werden. Dieser scheinbare Widerspruch findet darin seine Lösung, daß die Interessen des Berechtigten und die des Belasteten zueinander in ein billiges Verhältnis zu setzen sind (EvBl. 1966/277; 8 Ob 508/80; Klang a. a. O., 564). Zweck einer Aussichtsdienstbarkeit ist regelmäßig die Erhaltung einer sich aus einer bestimmten örtlichen Lage ergebenden Wohnqualität für das berechtigte Gebäude oder nach den besonderen Umständen die Erhaltung des Gesamtpanoramas. Auf Grund der Natur und des besonderen Zweckes der Dienstbarkeit zur Zeit ihrer Einräumung könnte sich ergeben, daß völlig ungehinderte Sicht auch auf einzelne Bauwerke, sei es wegen ihrer objektiven Bedeutung (kulturell bedeutende Häuser, Denkmäler und ähnliches), sei es auf Grund besonderer Vereinbarung bei Abschluß des Dienstbarkeitsvertrages gewährt bleiben muß. Solche Umstände wurden im vorliegenden Fall aber nicht behauptet. Unter Berücksichtigung der in ein billiges Verhältnis zu setzenden Interessen der Parteien kann dann aber derzeit noch keine Beeinträchtigung des Zweckes der Dienstbarkeit und damit ein Zuwiderhandeln der beklagten Partei angenommen werden. Die Bäume und Sträucher behindern den Sonneneinfall auf das Grundstück des Klägers nicht. Das Gesamtpanorama wird, da sich auch hinter dem belasteten Grundstück Bäume befinden, durch die auf dem belasteten Grundstück befindlichen Bäume und Sträucher nicht in Interessen des Klägers erkennbar verletzender Weise gestört. Beeinträchtigt ist nur die Sicht auf eine Straßeneinmundung, die Rückseite des Postamtes und ein Gasthaus, Gebäude und Anlagen, von denen nicht einmal feststeht, daß sie zum Zeitpunkt der Errichtung des Dienstbarkeitsvertrages schon bestanden. Der mit einer Aussichtsdienstbarkeit allgemein verbundene Zweck wird allein dadurch noch nicht in schützenswerter Weise beeinträchtigt. Da eine Verletzung der Rechte des Klägers nicht erwiesen ist und auch keine Anhaltspunkte bestehen, daß eine solche Absicht besteht, ist auch das Unterlassungsbegehren des Klägers nicht berechtigt.Selbst auf Grund der vom Erstgericht getroffenen Feststellungen kann aber noch nicht davon gesprochen werden, daß die beklagte Partei die Dienstbarkeit des Klägers beeinträchtigt hätte. Das Ausmaß der Dienstbarkeit und der Umfang der dem Berechtigten zustehenden Befugnisse richtet sich nach dem Inhalt des Titels, bei dessen Auslegung insbesondere Natur und Zweck der Dienstbarkeit zur Zeit ihrer Einräumung zu beachten sind (MietSlg. 29.055; 7 Ob 603/79; 8 Ob 508/80; Klang a. a. O., 564). Die Art der Ausübung ist zwar nach Paragraph 484, ABGB in das Belieben des Berechtigten gestellt, Dienstbarkeiten müssen aber, soweit es ihre Natur und der Zweck der Bestellung gestatten, eingeschränkt werden. Dieser scheinbare Widerspruch findet darin seine Lösung, daß die Interessen des Berechtigten und die des Belasteten zueinander in ein billiges Verhältnis zu setzen sind (EvBl. 1966/277; 8 Ob 508/80; Klang a. a. O., 564). Zweck einer Aussichtsdienstbarkeit ist regelmäßig die Erhaltung einer sich aus einer bestimmten örtlichen Lage ergebenden Wohnqualität für das berechtigte Gebäude oder nach den besonderen Umständen die Erhaltung des Gesamtpanoramas. Auf Grund der Natur und des besonderen Zweckes der Dienstbarkeit zur Zeit ihrer Einräumung könnte sich ergeben, daß völlig ungehinderte Sicht auch auf einzelne Bauwerke, sei es wegen ihrer objektiven Bedeutung (kulturell bedeutende Häuser, Denkmäler und ähnliches), sei es auf Grund besonderer Vereinbarung bei Abschluß des Dienstbarkeitsvertrages gewährt bleiben muß. Solche Umstände wurden im vorliegenden Fall aber nicht behauptet. Unter Berücksichtigung der in ein billiges Verhältnis zu setzenden Interessen der Parteien kann dann aber derzeit noch keine Beeinträchtigung des Zweckes der Dienstbarkeit und damit ein Zuwiderhandeln der beklagten Partei angenommen werden. Die Bäume und Sträucher behindern den Sonneneinfall auf das Grundstück des Klägers nicht. Das Gesamtpanorama wird, da sich auch hinter dem belasteten Grundstück Bäume befinden, durch die auf dem belasteten Grundstück befindlichen Bäume und Sträucher nicht in Interessen des Klägers erkennbar verletzender Weise gestört. Beeinträchtigt ist nur die Sicht auf eine Straßeneinmundung, die Rückseite des Postamtes und ein Gasthaus, Gebäude und Anlagen, von denen nicht einmal feststeht, daß sie zum Zeitpunkt der Errichtung des Dienstbarkeitsvertrages schon bestanden. Der mit einer Aussichtsdienstbarkeit allgemein verbundene Zweck wird allein dadurch noch nicht in schützenswerter Weise beeinträchtigt. Da eine Verletzung der Rechte des Klägers nicht erwiesen ist und auch keine Anhaltspunkte bestehen, daß eine solche Absicht besteht, ist auch das Unterlassungsbegehren des Klägers nicht berechtigt.