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Rechtssatz RS0011642

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0011642

Geschäftszahl

3Ob166/93

Entscheidungsdatum

20.10.1993

Rechtssatz

Im Fall der Abweisung des auf Fortsetzung des Verkaufsverfahrens gerichteten Antrags des betreibenden Gläubigers ist die Einstellung nicht erforderlich, um die vom Gesetzgeber durch die Regelung der §§279a und 280 Absatz 2, EO angestrebte ordnungsgemäße Beendigung des Exekutionsverfahrens zu erreichen. Der in diesen Bestimmungen vorgesehene Auftrag an den betreibenden Gläubiger ist nämlich nur zweckmäßig, um zu klären, ob sein Pfandrecht gemäß Paragraph 256, Absatz 2, EO erloschen ist. Hiefür ist die Einstellung aber nicht erforderlich, weil infolge der Abweisung des Antrags auch ohne sie feststeht, daß der betreibende Gläubiger das Verkaufsverfahren nicht gehörig fortgesetzt hat.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 166/93
    Entscheidungstext OGH 20.10.1993 3 Ob 166/93
    Veröff: EvBl 1994/83 S 388

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0011642

Dokumentnummer

JJR_19931020_OGH0002_0030OB00166_9300000_002