Vorauszuschicken ist, daß es nicht darauf ankommt, welche gesetzliche Grundlage das Exekutionsgericht im Auge gehabt und zur Begründung seiner Entscheidung angeführt hat. Dabei handelt es sich um einen Teil der rechtlichen Beurteilung der Sache. Maßgebend und zu prüfen ist vielmehr, ob die vom Exekutionsgericht und in der Folge vom Rekursgericht angewendeten Gesetzesstellen auch tatsächlich anzuwenden sind.
In den §§ 279a und 280 Abs 2 EO ist die Einstellung des Verkaufsverfahrens für den Fall vorgesehen, daß der betreibende Gläubiger die ihm aufgetragene Bekanntgabe des Ortes, an dem sich die zu versteigernden Gegenstände befinden, oder die ihm aufgetragene Namhaftmachung von Käufern unterläßt. Der Gesetzgeber denkt dabei ganz offensichtlich daran, daß der betreibende Gläubiger auf den Auftrag des Exekutionsgerichtes überhaupt nicht reagiert. Nur in diesem Fall ist es gerechtfertigt, ihn vom Einstellungsbeschluß nicht zu verständigen, weil er zwingend mit der Einstellung rechnen muß. Stellt der betreibende Gläubiger hingegen einen Antrag und wird dieser abgewiesen, so wäre es nicht sachgerecht, wenn von der Zustellung des abweisenden Beschlusses abgesehen werden dürfte, zumal der gemäß § 78 EO auch im Exekutionsverfahren anzuwendende § 428 Abs 1 ZPO vorschreibt, daß der Beschluß zu begründen ist. Es kann aber nicht angenommen werden, daß es dem Willen des Gesetzgebers entspricht, wenn die Begründung des Beschlusses der hievon betroffenen Partei nicht zur Kenntnis gebracht wird. Schon dies zeigt, daß die Regelungen des § 279a und § 280 Abs 2 EO für solche Fälle offensichtlich gar nicht gedacht sind.In den Paragraphen 279 a und 280 Absatz 2, EO ist die Einstellung des Verkaufsverfahrens für den Fall vorgesehen, daß der betreibende Gläubiger die ihm aufgetragene Bekanntgabe des Ortes, an dem sich die zu versteigernden Gegenstände befinden, oder die ihm aufgetragene Namhaftmachung von Käufern unterläßt. Der Gesetzgeber denkt dabei ganz offensichtlich daran, daß der betreibende Gläubiger auf den Auftrag des Exekutionsgerichtes überhaupt nicht reagiert. Nur in diesem Fall ist es gerechtfertigt, ihn vom Einstellungsbeschluß nicht zu verständigen, weil er zwingend mit der Einstellung rechnen muß. Stellt der betreibende Gläubiger hingegen einen Antrag und wird dieser abgewiesen, so wäre es nicht sachgerecht, wenn von der Zustellung des abweisenden Beschlusses abgesehen werden dürfte, zumal der gemäß Paragraph 78, EO auch im Exekutionsverfahren anzuwendende Paragraph 428, Absatz eins, ZPO vorschreibt, daß der Beschluß zu begründen ist. Es kann aber nicht angenommen werden, daß es dem Willen des Gesetzgebers entspricht, wenn die Begründung des Beschlusses der hievon betroffenen Partei nicht zur Kenntnis gebracht wird. Schon dies zeigt, daß die Regelungen des Paragraph 279 a und Paragraph 280, Absatz 2, EO für solche Fälle offensichtlich gar nicht gedacht sind.
Ein weiterer Hinweis für die Richtigkeit dieser Auffassung ergibt sich aus den bereits bezogenen Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage der 6.Gerichtsentlastungsnovelle, weil dort die Meinung vertreten wird, daß die bestehende Praxis schon durch die §§ 56 und 200 Z 3 EO gedeckt sei. Es kann also angenommen werden, daß der Gesetzgeber an den in diesen Bestimmungen zum Ausdruck kommenden Grundsätzen festhalten wollte. Stellt der betreibende Gläubiger einen - wenn auch möglicherweise ungerechtfertigten - Antrag auf Fortsetzung des Verkaufsverfahrens, so kann aber weder im Sinn des § 200 Z 3 EO davon ausgegangen werden, daß er von der Fortsetzung der Exekution absteht, noch kann er im Sinn des § 56 Abs 3 EO als der Einstellung des Verkaufsverfahrens zustimmend behandelt werden.Ein weiterer Hinweis für die Richtigkeit dieser Auffassung ergibt sich aus den bereits bezogenen Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage der 6.Gerichtsentlastungsnovelle, weil dort die Meinung vertreten wird, daß die bestehende Praxis schon durch die Paragraphen 56 und 200 Ziffer 3, EO gedeckt sei. Es kann also angenommen werden, daß der Gesetzgeber an den in diesen Bestimmungen zum Ausdruck kommenden Grundsätzen festhalten wollte. Stellt der betreibende Gläubiger einen - wenn auch möglicherweise ungerechtfertigten - Antrag auf Fortsetzung des Verkaufsverfahrens, so kann aber weder im Sinn des Paragraph 200, Ziffer 3, EO davon ausgegangen werden, daß er von der Fortsetzung der Exekution absteht, noch kann er im Sinn des Paragraph 56, Absatz 3, EO als der Einstellung des Verkaufsverfahrens zustimmend behandelt werden.
Heller-Berger-Stix (aaO) ist allerdings zuzustimmen, daß bei diesem Verständnis der gesetzlichen Bestimmungen der Einstellungsbeschluß nur dann unanfechtbar ist, wenn er ohnedies zu Recht erging, und daß dies den Rechtsmittelausschluß praktisch bedeutungslos macht. Den Gesetzesmaterialien ist aber kein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, daß der Gesetzgeber etwas anderes beabsichtigt hat, zumal der Zweck der Gesetzesänderung nur darin bestand, eine eindeutige gesetzliche Grundlage für die schon bestehende Praxis zu schaffen. Daß nach dieser Praxis das Verkaufsverfahren auch eingestellt wurde, wenn ein Fortsetzungsantrag des betreibenden Gläubigers vorlag, ist den vorhandenen Unterlagen nicht zu entnehmen. Heller-Berger-Stix sehen im übrigen selbst für fehlerhafte Beschlüsse Ausnahmen von der Unanfechtbarkeit vor (aaO 1832), ohne aber zu begründen, warum der Rekurs gerade in diesen und nicht auch in anderen Fällen der Fehlerhaftigkeit zulässig sein sollte.
In diesem Zusammenhang ist ferner zu bedenken, daß der betreibende Gläubiger bei Einstellung des Verkaufsverfahrens zufolge der vorgesehenen Anwendung des § 200 Z 3 EO nicht nur daran gehindert ist, vor Ablauf eines halben Jahres seit der Einstellung eine neue Versteigerung zu beantragen, sondern daß sein an den gepfändeten Gegenständen erworbenes Pfandrecht oft - so wie im übrigen auch hier - gemäß § 256 Abs 2 EO erlischt, weil die Frist von einem halben Jahr, nach deren Ablauf er eine neue Versteigerung beantragen darf, erst endet, wenn seit dem Tag der Pfändung bereits ein Jahr vergangen ist (vgl Heller-Berger-Stix II 1708, 1841 f). Auch wegen dieser für den betreibenden Gläubiger unter Umständen sehr nachteiligen Rechtsfolge kann ohne einen eindeutigen Hinweis aus dem Wortlaut des Gesetzes nicht davon ausgegangen werden, daß der Gesetzgeber ein Rechtsmittel auch gegen Beschlüsse ausschließen wollte, in denen die Entscheidung davon abhing, ob ein vom betreibenden Gläubiger gestellter Antrag auf Fortsetzung des Verkaufsverfahrens gerechtfertigt ist. Aus dem Wortlaut des Gesetzes und dessen Entstehungsgeschichte ergibt sich aber ein Anhaltspunkt gerade für das Gegenteil. Im übrigen hat schon Kralik (in RZ 1927, 119) mit Recht darauf hingewiesen, daß es zweckmäßiger und gerechter ist, wenn dem betreibenden Gläubiger die Möglichkeit bleibt, den Verkauf jederzeit und nicht erst nach sechs Monaten wieder aufzunehmen, und wenn sein Pfandrecht bei der Verteilung auch ohne Anmelden zu berücksichtigen ist (vgl hiezu Heller-Berger-Stix II 1862 f). Auch unter diesem Gesichtspunkt ist es gerechtfertigt, die Einstellung des Verkaufsverfahrens auf jene Fälle zu beschränken, in denen dies dem Willen des betreibenden Gläubigers entspricht.In diesem Zusammenhang ist ferner zu bedenken, daß der betreibende Gläubiger bei Einstellung des Verkaufsverfahrens zufolge der vorgesehenen Anwendung des Paragraph 200, Ziffer 3, EO nicht nur daran gehindert ist, vor Ablauf eines halben Jahres seit der Einstellung eine neue Versteigerung zu beantragen, sondern daß sein an den gepfändeten Gegenständen erworbenes Pfandrecht oft - so wie im übrigen auch hier - gemäß Paragraph 256, Absatz 2, EO erlischt, weil die Frist von einem halben Jahr, nach deren Ablauf er eine neue Versteigerung beantragen darf, erst endet, wenn seit dem Tag der Pfändung bereits ein Jahr vergangen ist vergleiche Heller-Berger-Stix römisch zwei 1708, 1841 f). Auch wegen dieser für den betreibenden Gläubiger unter Umständen sehr nachteiligen Rechtsfolge kann ohne einen eindeutigen Hinweis aus dem Wortlaut des Gesetzes nicht davon ausgegangen werden, daß der Gesetzgeber ein Rechtsmittel auch gegen Beschlüsse ausschließen wollte, in denen die Entscheidung davon abhing, ob ein vom betreibenden Gläubiger gestellter Antrag auf Fortsetzung des Verkaufsverfahrens gerechtfertigt ist. Aus dem Wortlaut des Gesetzes und dessen Entstehungsgeschichte ergibt sich aber ein Anhaltspunkt gerade für das Gegenteil. Im übrigen hat schon Kralik (in RZ 1927, 119) mit Recht darauf hingewiesen, daß es zweckmäßiger und gerechter ist, wenn dem betreibenden Gläubiger die Möglichkeit bleibt, den Verkauf jederzeit und nicht erst nach sechs Monaten wieder aufzunehmen, und wenn sein Pfandrecht bei der Verteilung auch ohne Anmelden zu berücksichtigen ist vergleiche hiezu Heller-Berger-Stix römisch zwei 1862 f). Auch unter diesem Gesichtspunkt ist es gerechtfertigt, die Einstellung des Verkaufsverfahrens auf jene Fälle zu beschränken, in denen dies dem Willen des betreibenden Gläubigers entspricht.
Zusammenfassend ist der erkennende Senat daher der Meinung, daß die Voraussetzungen für die Einstellung des Verkaufsverfahrens auf Grund des § 279a EO oder auf Grund des § 280 Abs 2 EO nur erfüllt sind, wenn der betreibende Gläubiger auf den Auftrag des Exekutionsgerichtes überhaupt nicht reagiert hat. Nur in diesem Fall kann daher die Zustellung des Einstellungsbeschlusses unterbleiben und es kann dieser Beschluß nicht angefochten werden. Stellt der betreibende Gläubiger hingegen einen auf Fortsetzung des Verkaufsverfahrens gerichteten Antrag, so kommt die unanfechtbare Einstellung nicht mehr in Betracht. Es ist über diesen Antrag zu entscheiden; der hierüber ergehende Beschluß ist gemäß § 64 Abs 1 EO im Fall der Abweisung dem betreibenden Gläubiger, sonst aber beiden Parteien zuzustellen und ist jedenfalls anfechtbar. Soweit aus der früheren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes etwas anderes abzuleiten ist, vermag sie der erkennende Senat nicht aufrecht zu erhalten.Zusammenfassend ist der erkennende Senat daher der Meinung, daß die Voraussetzungen für die Einstellung des Verkaufsverfahrens auf Grund des Paragraph 279 a, EO oder auf Grund des Paragraph 280, Absatz 2, EO nur erfüllt sind, wenn der betreibende Gläubiger auf den Auftrag des Exekutionsgerichtes überhaupt nicht reagiert hat. Nur in diesem Fall kann daher die Zustellung des Einstellungsbeschlusses unterbleiben und es kann dieser Beschluß nicht angefochten werden. Stellt der betreibende Gläubiger hingegen einen auf Fortsetzung des Verkaufsverfahrens gerichteten Antrag, so kommt die unanfechtbare Einstellung nicht mehr in Betracht. Es ist über diesen Antrag zu entscheiden; der hierüber ergehende Beschluß ist gemäß Paragraph 64, Absatz eins, EO im Fall der Abweisung dem betreibenden Gläubiger, sonst aber beiden Parteien zuzustellen und ist jedenfalls anfechtbar. Soweit aus der früheren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes etwas anderes abzuleiten ist, vermag sie der erkennende Senat nicht aufrecht zu erhalten.
Der Vollständigkeit halber sei noch bemerkt, daß im Fall der Abweisung des auf Fortsetzung des Verkaufsverfahrens gerichteten Antrags des betreibenden Gläubigers die Einstellung nicht erforderlich ist, um die vom Gesetzgeber durch die Regelung der §§ 279a und 280 Abs 2 EO angestrebte ordnungsgemäße Beendigung des Exekutionsverfahrens zu erreichen. Der in diesen Bestimmungen vorgesehene Auftrag an den betreibenden Gläubiger ist nämlich nur zweckmäßig, um zu klären, ob sein Pfandrecht gemäß § 256 Abs 2 EO erloschen ist. Hiefür ist die Einstellung aber nicht erforderlich, weil infolge der Abweisung des Antrags auch ohne sie feststeht, daß der betreibende Gläubiger das Verkaufsverfahren nicht gehörig fortgesetzt hat (vgl zu all dem Kralik in RZ 1927, 117, insbes 119).Der Vollständigkeit halber sei noch bemerkt, daß im Fall der Abweisung des auf Fortsetzung des Verkaufsverfahrens gerichteten Antrags des betreibenden Gläubigers die Einstellung nicht erforderlich ist, um die vom Gesetzgeber durch die Regelung der Paragraphen 279 a und 280 Absatz 2, EO angestrebte ordnungsgemäße Beendigung des Exekutionsverfahrens zu erreichen. Der in diesen Bestimmungen vorgesehene Auftrag an den betreibenden Gläubiger ist nämlich nur zweckmäßig, um zu klären, ob sein Pfandrecht gemäß Paragraph 256, Absatz 2, EO erloschen ist. Hiefür ist die Einstellung aber nicht erforderlich, weil infolge der Abweisung des Antrags auch ohne sie feststeht, daß der betreibende Gläubiger das Verkaufsverfahren nicht gehörig fortgesetzt hat vergleiche zu all dem Kralik in RZ 1927, 117, insbes 119).
Hier hat die betreibende Partei einen zur Fortsetzung des Verkaufsverfahrens dienenden Antrag gestellt, weshalb die Voraussetzungen für die Anwendung des § 279a EO somit nicht gegeben sind und der in dieser Bestimmung vorgesehene und in Übereinstimmung damit im ersten Beschluß des Erstgerichtes bekanntgegebene Rechtsmittelausschluß nicht zum Tragen kommt. Da auch sonst kein Hindernis für die Anfechtung des erstgerichtlichen Beschlusses besteht, hat das Rekursgericht den Rekurs der betreibenden Partei zu Unrecht zurückgewiesen.Hier hat die betreibende Partei einen zur Fortsetzung des Verkaufsverfahrens dienenden Antrag gestellt, weshalb die Voraussetzungen für die Anwendung des Paragraph 279 a, EO somit nicht gegeben sind und der in dieser Bestimmung vorgesehene und in Übereinstimmung damit im ersten Beschluß des Erstgerichtes bekanntgegebene Rechtsmittelausschluß nicht zum Tragen kommt. Da auch sonst kein Hindernis für die Anfechtung des erstgerichtlichen Beschlusses besteht, hat das Rekursgericht den Rekurs der betreibenden Partei zu Unrecht zurückgewiesen.
Der Ausspruch über die Kosten des an den Obersten Gerichtshof gerichteten Rekurses der betreibenden Partei beruht auf § 74 EO.Der Ausspruch über die Kosten des an den Obersten Gerichtshof gerichteten Rekurses der betreibenden Partei beruht auf Paragraph 74, EO.