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Entscheidung 3 Ob 135/84×

Entscheidung 3 Ob 135/84

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob135/84

Entscheidungsdatum

14.11.1984

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Kinzel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Mag. Engelmaier als Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei F*****gesellschaft m.b.H., *****, vertreten durch Dr. Willibald und Dr. Manfred Rath, Rechtsanwälte in Graz, wider die verpflichtete Partei Firma E*****, wegen 92.709,84 S sNg, infolge Rekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 20. Juli 1984, GZ 1 R 345/84-7, womit der Rekurs der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Hermagor vom 13. Juni 1984, GZ E 604/84-4, zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Dem Gericht zweiter Instanz wird aufgetragen, über den Rekurs gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Hermagor vom 13. Juni 1984, GZ E 604/84-4, unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund zu entscheiden.

Die Rekurskosten sind weitere Verfahrenskosten.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Für die vollstreckbare Forderung der betreibenden Partei von 92.709,84 S sNg wurden am 16. 4. 1984 50 Festmeter gemischte Laubholzschnittware (Teil der Postzahl 1 des Pfändungsprotokolls E 296/84-2) und 50 Festmeter Schleifholz (Postzahl 2 des genannten Pfändungsprotokolls) gepfändet.

Bezüglich dieser Pfandsachen, die an dem Ort, wo sie sich befinden, einen Marktwert haben, war damals bereits ein Verkaufsverfahren im Gange, weil das Erstgericht diesbezüglich mit Beschluss vom 4. 4. 1984, GZ E 192/84-5, den Verkauf aus freier Hand durch den Gerichtsvollzieher nach Paragraph 268, Absatz 2, EO angeordnet hatte. Für den Fall, dass dieser Freihandverkauf nicht bewirkt werden sollte, wurde im selben Beschluss nach Paragraph 270, EO die öffentliche Versteigerung nicht unter der Hälfte des Schätzwerts verfügt.

Die Rekurswerberin wurde von dem im führenden Akt auf den 30. 4. 1984 anberaumten Freihandverkaufstermin nicht verständigt.

Weil die beiden Pfandgegenstände bei diesem Termin mangels Käufern nicht verkauft wurden, ordnete das Erstgericht am 2. 5. 1984 die für diesen Fall bereits verfügte öffentliche Versteigerung an und ließ die Rekurswerberin dazu beitreten.

Der für den 12. 6. 1984 anberaumte Verkauf unterbliebt, weil keine Käufer erschienen waren.

Nunmehr stellte das Erstgericht das Verkaufsverfahren bezüglich der genannten Pfandgegenstände „gemäß Paragraphen 200, Ziffer 3, 282, EO ein, da im führenden Akt E 192/84 auch schon der gemäß Paragraph 268, EO für den 30. 4. 1984 angeordnet gewesene Freihandverkauf ergebnislos geblieben und zum Verkauf vom 12. 6. 1984 kein Käufer erschienen“ sei.

Gegen den ihr zugestellten Einstellungsbeschluss erhob die beigetretene betreibende Gläubigerin fristgerecht Rekurs, in dem sie beantragte, dem Erstgericht nach Aufhebung des bekämpften Beschlusses die Fortsetzung des Exekutionsverfahrens aufzutragen.

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht zweiter Instanz diesen Rekurs zurück. Es vermeinte, dass es sich beim Termin vom 12. 6. 1984 um einen Freihandverkaufstermin gehandelt habe, so dass es sich formal um einen nach Paragraph 280, Absatz 2, Satz 6 EO nicht anfechtbaren Einstellungsbeschluss im Sinne des 4. Satzes dieser Gesetzesstelle handle.

Aufgrund des Beschlusses des Obersten Gerichtshofs vom 12. 9. 1984, 3 Ob 93/84-10, berichtigte das Rekursgericht seinen Zurückweisungsbeschluss durch Beisetzen des Ausspruchs, dass (dagegen) der Rekurs nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO nicht zulässig ist, und begründete diesen Ausspruch im Wesentlichen mit dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 280, Absatz 2, Satz 6 EO und der einheitlichen diesbezüglichen Lehre und Rechtsprechung.

Gegen den Zurückweisungsbeschluss der zweiten Instanz richtet sich der (außerordentliche) Rekurs der betreibenden Partei. In den gesonderten Gründen, warum das Rechtsmittel entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichts für zulässig erachtet wird, führt die Rechtsmittelwerberin im Wesentlichen an, dass es sich um keinen Einstellungsbeschluss iSd Paragraph 280, Absatz 2, Satz 4 EO handle.

Die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO liegen tatsächlich vor.

Nach nunmehriger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs sind Beschlüsse auf Einstellung des Verkaufsverfahrens nur dann anfechtbar, wenn sie schon formell nicht durch Paragraph 280, Absatz 2, EO gedeckt und daher vom Rechtsmittelausschluss des 6. Satzes dieses Gesetzesstelle nicht erfasst sind, hingegen trotz Fehlerhaftigkeit unanfechtbar, wenn sie formell als Beschlussfassung nach Paragraph 280, Absatz 2, EO anzusehen sind (RZ 1974/21; 3 Ob 113/83).

Im vorliegenden Fall hat sich das Erstgericht mit Recht nicht auf Paragraph 280, Absatz 2, EO berufen, weil es gar keinen Verkauf aus freier Hand nach dieser Gesetzesstelle angeordnet hatte. Sein Einstellungsbeschluss ist daher schon formell nicht durch Paragraph 280, Absatz 2, EO gedeckt und deshalb auch nicht von dem darin festgelegten Rechtsmittelausschluss betroffen.

Der außerordentliche Rekurs der betreibenden Partei ist daher zulässig und begründet.

Deshalb war der unrichtige Zurückweisungsbeschluss der zweiten Instanz ersatzlos aufzuheben und dieser eine neuerliche Entscheidung unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufzutragen.

Der Kostenvorbehalt beruht auf dem nach Paragraph 78, EO auch im Exekutionsverfahren anzuwendenden Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.

Textnummer

E108195

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:0030OB00135.84.1114.000

Im RIS seit

22.08.2014

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2014

Dokumentnummer

JJT_19841114_OGH0002_0030OB00135_8400000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung