Rechtssatz RS0011680
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0011680
Geschäftszahl
1Ob829/82; 7Ob543/83; 1Ob56/23a
Entscheidungsdatum
23.05.2023
Rechtssatz
Grundsätzlich ist es dem Servitutsberechtigten überlassen, durch welche Maßnahmen er seiner Verpflichtung zur Erhaltung nachkommt. Der Eigentümer des dienenden Grundstückes darf aber dadurch in seinem Eigentumsrecht nicht beeinträchtigt werden. Die Maßnahme muß zur Ausübung des Rechtes nach Art und Umfang notwendig sein.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 829/82
Entscheidungstext OGH 23.03.1983 1 Ob 829/82
- 7 Ob 543/83
Entscheidungstext OGH 07.07.1983 7 Ob 543/83
nur: Grundsätzlich ist es dem Servitutsberechtigten überlassen, durch
welche Maßnahmen er seiner Verpflichtung zur Erhaltung nachkommt.
(T1)
- 1 Ob 56/23a
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 23.05.2023 1 Ob 56/23a
Beisatz: Hier: regelmäßiger Aushub von zumindest 70cm tiefen Gräben und Deponierung des Aushubmaterials am Grundstück infolge Abtrennung einer Leitung durch den Eigentümer, weil er von deren Undichtheit ausging, und zwar ohne Voranmeldung und trotz des Anbots des Eigentümers, die Leitung zu erneuern. Beurteilung der Vorinstanzen, dass die Grabungsarbeiten nicht dem Gebot der schonenden Servitutsausübung entsprachen, nicht korrekturbedürftig. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0011680
Zuletzt aktualisiert am
06.07.2023
Dokumentnummer
JJR_19830323_OGH0002_0010OB00829_8200000_001