Rechtssatz RS0011764
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0011764
Geschäftszahl
5Ob164/70; 1Ob5/82; 1Ob79/10i; 9Ob86/10b
Entscheidungsdatum
21.01.2011
Rechtssatz
Wer das Recht hat, Wasser von fremden Grund auf den seinigen zu leiten, ist berechtigt, nicht nur die dazu nötigen Röhren und Rinnen auf eigene Kosten anzulegen, sondern auch die zur Reinigung und "Instandhaltung" der bestehenden Anlagen erforderlichen Arbeiten auf dem dienstbaren Grund vorzunehmen. Er kann mit diesen Arbeiten auch - dauernd oder im Einzelfall - einen Dritten beauftragen.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 164/70
Entscheidungstext OGH 09.09.1970 5 Ob 164/70
- 1 Ob 5/82
Entscheidungstext OGH 31.03.1982 1 Ob 5/82
Auch
- 1 Ob 79/10i
Entscheidungstext OGH 06.07.2010 1 Ob 79/10i
nur: Wer das Recht hat, Wasser von fremden Grund auf den seinigen zu leiten, ist berechtigt, nicht nur die dazu nötigen Röhren und Rinnen auf eigene Kosten anzulegen. (T1); Beisatz: Arbeiten zur Herstellung einer Wasserleitung. (T2)
- 9 Ob 86/10b
Entscheidungstext OGH 21.01.2011 9 Ob 86/10b
nur: Wer das Recht hat, Wasser von fremden Grund auf den seinigen zu leiten, ist berechtigt, nicht nur die dazu nötigen Röhren und Rinnen auf eigene Kosten anzulegen, sondern auch die zur Reinigung und "Instandhaltung" der bestehenden Anlagen erforderlichen Arbeiten auf dem dienstbaren Grund vorzunehmen. (T3); Veröff: SZ 2011/7
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0011764
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2018
Dokumentnummer
JJR_19700909_OGH0002_0050OB00164_7000000_001