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Rechtssatz RS0011764

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0011764

Geschäftszahl

5Ob164/70; 1Ob5/82; 1Ob79/10i; 9Ob86/10b

Entscheidungsdatum

21.01.2011

Rechtssatz

Wer das Recht hat, Wasser von fremden Grund auf den seinigen zu leiten, ist berechtigt, nicht nur die dazu nötigen Röhren und Rinnen auf eigene Kosten anzulegen, sondern auch die zur Reinigung und "Instandhaltung" der bestehenden Anlagen erforderlichen Arbeiten auf dem dienstbaren Grund vorzunehmen. Er kann mit diesen Arbeiten auch - dauernd oder im Einzelfall - einen Dritten beauftragen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 164/70
    Entscheidungstext OGH 09.09.1970 5 Ob 164/70
  • 1 Ob 5/82
    Entscheidungstext OGH 31.03.1982 1 Ob 5/82
    Auch
  • 1 Ob 79/10i
    Entscheidungstext OGH 06.07.2010 1 Ob 79/10i
    nur: Wer das Recht hat, Wasser von fremden Grund auf den seinigen zu leiten, ist berechtigt, nicht nur die dazu nötigen Röhren und Rinnen auf eigene Kosten anzulegen. (T1); Beisatz: Arbeiten zur Herstellung einer Wasserleitung. (T2)
  • 9 Ob 86/10b
    Entscheidungstext OGH 21.01.2011 9 Ob 86/10b
    nur: Wer das Recht hat, Wasser von fremden Grund auf den seinigen zu leiten, ist berechtigt, nicht nur die dazu nötigen Röhren und Rinnen auf eigene Kosten anzulegen, sondern auch die zur Reinigung und "Instandhaltung" der bestehenden Anlagen erforderlichen Arbeiten auf dem dienstbaren Grund vorzunehmen. (T3); Veröff: SZ 2011/7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0011764

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2018

Dokumentnummer

JJR_19700909_OGH0002_0050OB00164_7000000_001