Die gegen diese Entscheidung gerichtete außerordentliche Revision der Klägerin ist zulässig und berechtigt.
Aufgrund der eingetragenen Dienstbarkeit muss der Beklagte als Eigentümer des dienenden Grundstücks die Arbeiten zur Herstellung der Wasserleitung, welche die Ausübung der Servitut erst ermöglichen, iSd § 497 ABGB dulden (1 Ob 2419/96h; 1 Ob 5/82 = RIS-Justiz RS0011812; vgl RS0011764). Obwohl der Servitutsverpflichtete grundsätzlich nur zur Duldung, nicht aber zu einem positiven Tun verpflichtet ist (Koch in KBB² § 472 ABGB Rz 1 mwN), ist der Beklagte klarerweise auch verpflichtet, der Errichtung der Wasserleitung zuzustimmen, wenn dies zwingende Voraussetzung für die Herstellung ist (vgl Koch aaO § 482 ABGB Rz 1). Dass diese - im Klagebegehren ausschließlich verlangte - Duldung bzw Handlung des Beklagten ihrem Inhalt nach schon durch die rechtskräftig einverleibte Servitut gedeckt wird, ist damit klar. Das Grundbuchsgericht hat hier offensichtlich den strittigen Punkt 10 als auflösende Bedingung interpretiert. Eine Einverleibung der Servitut unter einer aufschiebenden Bedingung wäre nämlich nicht zulässig (Weigand in Kodek Grundbuchsrecht § 31 GBG Rz 24 f). Bei seiner Prüfung iSd § 94 Abs 1 Z 3 GBG (Deckung des Begehrens durch die Urkunde) hat aber das Grundbuchsgericht keine komplizierten tatsächlichen oder rechtlichen Erwägungen zur Ermittlung des wahren Parteiwillens anzustellen, eine vom Text abweichende, ergänzende Vertragsauslegung ist im Grundbuchsverfahren ausgeschlossen (Kodek in Kodek aaO, § 94 GBG Rz 89). Damit wäre ungeachtet der eingetragenen Servitut zu prüfen, ob im - für dieses Verfahren maßgeblichen - Innenverhältnis zwischen den Parteien des Servitutsbestellungsvertrags vereinbart wurde, dass die Duldungspflicht des Servitusverpflichteten erst mit der rechtskräftigen Baubewilligung entsteht.Aufgrund der eingetragenen Dienstbarkeit muss der Beklagte als Eigentümer des dienenden Grundstücks die Arbeiten zur Herstellung der Wasserleitung, welche die Ausübung der Servitut erst ermöglichen, iSd Paragraph 497, ABGB dulden (1 Ob 2419/96h; 1 Ob 5/82 = RIS-Justiz RS0011812; vergleiche RS0011764). Obwohl der Servitutsverpflichtete grundsätzlich nur zur Duldung, nicht aber zu einem positiven Tun verpflichtet ist (Koch in KBB² Paragraph 472, ABGB Rz 1 mwN), ist der Beklagte klarerweise auch verpflichtet, der Errichtung der Wasserleitung zuzustimmen, wenn dies zwingende Voraussetzung für die Herstellung ist vergleiche Koch aaO Paragraph 482, ABGB Rz 1). Dass diese - im Klagebegehren ausschließlich verlangte - Duldung bzw Handlung des Beklagten ihrem Inhalt nach schon durch die rechtskräftig einverleibte Servitut gedeckt wird, ist damit klar. Das Grundbuchsgericht hat hier offensichtlich den strittigen Punkt 10 als auflösende Bedingung interpretiert. Eine Einverleibung der Servitut unter einer aufschiebenden Bedingung wäre nämlich nicht zulässig (Weigand in Kodek Grundbuchsrecht Paragraph 31, GBG Rz 24 f). Bei seiner Prüfung iSd Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 3, GBG (Deckung des Begehrens durch die Urkunde) hat aber das Grundbuchsgericht keine komplizierten tatsächlichen oder rechtlichen Erwägungen zur Ermittlung des wahren Parteiwillens anzustellen, eine vom Text abweichende, ergänzende Vertragsauslegung ist im Grundbuchsverfahren ausgeschlossen (Kodek in Kodek aaO, Paragraph 94, GBG Rz 89). Damit wäre ungeachtet der eingetragenen Servitut zu prüfen, ob im - für dieses Verfahren maßgeblichen - Innenverhältnis zwischen den Parteien des Servitutsbestellungsvertrags vereinbart wurde, dass die Duldungspflicht des Servitusverpflichteten erst mit der rechtskräftigen Baubewilligung entsteht.
Die Frage der Auslegung eines Vertrags im Einzelfall stellt dann eine erhebliche Rechtsfrage dar, wenn infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde (RIS-Justiz RS0042936). Das ist hier der Fall.
Maßgebliche Auslegungskriterien des § 914 ABGB sind der Wortsinn in seiner gewöhnlichen Bedeutung und die Absicht der Parteien im Sinn des objektiven Erklärungswerts - einfache Vertragsauslegung (RIS-Justiz RS0017915; RS0017797). Erst wenn feststeht, dass der schriftliche Vertragsinhalt die Absicht der Parteien nicht richtig wiedergibt, ist der - vom schriftlichen Vertragsinhalt abweichende - Parteiwille zu erforschen und der Vertrag zu ergänzen (RIS-Justiz RS0017791). Entspricht der Wortsinn dem Zweck der Vereinbarung, muss die Partei, die einen abweichenden Parteiwillen oder eine andere Verkehrssitte behauptet, diese Behauptung beweisen (RIS-Justiz RS0017915 [T7]).Maßgebliche Auslegungskriterien des Paragraph 914, ABGB sind der Wortsinn in seiner gewöhnlichen Bedeutung und die Absicht der Parteien im Sinn des objektiven Erklärungswerts - einfache Vertragsauslegung (RIS-Justiz RS0017915; RS0017797). Erst wenn feststeht, dass der schriftliche Vertragsinhalt die Absicht der Parteien nicht richtig wiedergibt, ist der - vom schriftlichen Vertragsinhalt abweichende - Parteiwille zu erforschen und der Vertrag zu ergänzen (RIS-Justiz RS0017791). Entspricht der Wortsinn dem Zweck der Vereinbarung, muss die Partei, die einen abweichenden Parteiwillen oder eine andere Verkehrssitte behauptet, diese Behauptung beweisen (RIS-Justiz RS0017915 [T7]).
Punkt 10 der Vereinbarung formuliert nach seinem Wortlaut eindeutig eine auflösende Bedingung: Der Vertrag tritt außer Kraft, wenn das geänderte Bauansuchen rechtskräftig abgewiesen wird. Dass die Vereinbarung einer aufschiebenden Bedingung im Widerspruch zu diesem Vertragspunkt steht, gibt nunmehr sogar der Beklagte in seiner Revisionsbeantwortung ausdrücklich zu. Allerdings hält er seinen Standpunkt, die Parteien hätten den Zeitpunkt des Beginns der Duldungsverpflichtung gesondert geregelt, aufrecht. Dafür bieten weder der (übrige) Vertragstext noch der festgestellte Sachverhalt eine ausreichende Grundlage:
Der vom Berufungsgericht angenommene Widerspruch zwischen Punkt 7 und Punkt 10 ist keinesfalls zwingend. Der erstgenannte Punkt verpflichtet den Beklagten, die für die Wasserleitung erforderliche Künette spätestens bei Beginn der Bauarbeiten der Häuser auf seinem Grundstück herzustellen, was einen früheren Grabungsbeginn nicht ausschließt. Die Argumente des Berufungsgerichts vernachlässigen eben den festgestellten Sachverhalt, insbesondere soweit es das Motiv für die Errichtung der Wasserleitung betrifft: Diese war auch im Interesse des Beklagten, weil damit die Versorgung der von ihm geplanten Häuser mit Wasser sichergestellt werden konnte. Die Vereinbarung stellt sich als klassischer Fall eines Interessenausgleichs dar: Der Klägerin wird die Errichtung der Wasserleitung ermöglicht, der Beklagte soll ebenfalls davon profitieren. Die geänderte Bauführung sollte eine für die Klägerin nachteilige Sichtbeeinträchtigung verhindern oder verringern, dafür sollte dem Beklagten durch die Zurückziehung der Einwendungen die Durchführung des Bauvorhabens erleichtert werden. Die Klägerin hat in ihrer E-Mail ausdrücklich auf die Formulierung der vom Beklagten gewünschten Bestimmungen als auflösende Bedingung verwiesen, was vom Beklagten ja insoweit akzeptiert wurde, als er diese grundbuchstaugliche Urkunde letztlich unterschrieb. Dass beide Parteien entgegen dieser Formulierung übereinstimmend die Duldungsverpflichtung erst mit der rechtskräftigen Baubewilligung beginnen lassen wollten, ist angesichts des festgestellten Sachverhalts zu verneinen. Nicht einmal der Beklagte hatte ja mit der Abweisung des Bauansuchens gerechnet, weshalb auch keine Notwendigkeit ersichtlich ist, den Beginn der Duldungsverpflichtung mit der Baubewilligung zu verknüpfen.
Das klagsstattgebende Urteil des Erstgerichts ist aus diesen Erwägungen wiederherzustellen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO.