Rechtssatz RS0011812
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0011812
Geschäftszahl
1Ob5/82; 1Ob79/10i; 1Ob59/25w
Entscheidungsdatum
09.09.2025
Rechtssatz
Das Recht der Wasserleitung nach § 497 ABGB umfasst auch das Recht, das dienende Grundstück zur Reinigung und Instandhaltung, wozu auch die Überprüfung ihrer Funktionstüchtigkeit zählt, zu betreten; wie aber aus § 484 ABGB abzuleiten ist, ist von einer solchen Maßnahme, sofern nicht Gefahr im Verzug ist, der Eigentümer des dienenden Grundstückes zu verständigen.Das Recht der Wasserleitung nach Paragraph 497, ABGB umfasst auch das Recht, das dienende Grundstück zur Reinigung und Instandhaltung, wozu auch die Überprüfung ihrer Funktionstüchtigkeit zählt, zu betreten; wie aber aus Paragraph 484, ABGB abzuleiten ist, ist von einer solchen Maßnahme, sofern nicht Gefahr im Verzug ist, der Eigentümer des dienenden Grundstückes zu verständigen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 5/82
Entscheidungstext OGH 31.03.1982 1 Ob 5/82
- 1 Ob 79/10i
Entscheidungstext OGH 06.07.2010 1 Ob 79/10i
Ähnlich; nur: Das Recht der Wasserleitung nach § 497 ABGB umfasst auch das Recht, das dienende Grundstück zur Reinigung und Instandhaltung, wozu auch die Überprüfung ihrer Funktionstüchtigkeit zählt, zu betreten. (T1); Beisatz: Hier: Arbeiten zur Herstellung der Wasserleitung. (T2)
- 1 Ob 59/25w
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 09.09.2025 1 Ob 59/25w
Beisatz wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0011812
Zuletzt aktualisiert am
03.12.2025
Dokumentnummer
JJR_19820331_OGH0002_0010OB00005_8200000_001