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Rechtssatz RS0011768

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0011768

Geschäftszahl

5Ob91/73; 5Ob726/81; 1Ob713/83

Entscheidungsdatum

09.11.1983

Rechtssatz

Zur Frage der konkludenten Zustimmung des Eigentümers einer privaten Wegparzelle zum Befahren derselben durch einen Bauführer und von ihm beauftragte Person, wenn der Eigentümer bei der Bauverhandlung gegen die Bauführung keine Einwendungen erhebt. Bedeutung der Erteilung der Baubewilligung, wenn Baubehörde vom Vorhandensein einer Verbindung der Bauparzelle zum öffentlichen Wegenetz (hier angeblich über die strittige private Wegparzelle) ausgeht.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 91/73
    Entscheidungstext OGH 27.06.1973 5 Ob 91/73
  • 5 Ob 726/81
    Entscheidungstext OGH 17.11.1981 5 Ob 726/81
    Vgl auch; nur: Zur Frage der konkludenten Zustimmung des Eigentümers einer privaten Wegparzelle zum Befahren derselben durch einen Bauführer und von ihm beauftragte Person, wenn der Eigentümer bei der Bauverhandlung gegen die Bauführung keine Einwendungen erhebt. (T1)
  • 1 Ob 713/83
    Entscheidungstext OGH 09.11.1983 1 Ob 713/83
    Ähnlich; nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0011768

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2010

Dokumentnummer

JJR_19730627_OGH0002_0050OB00091_7300000_002