Rechtssatz RS0011768
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0011768
Geschäftszahl
5Ob91/73; 5Ob726/81; 1Ob713/83
Entscheidungsdatum
09.11.1983
Rechtssatz
Zur Frage der konkludenten Zustimmung des Eigentümers einer privaten Wegparzelle zum Befahren derselben durch einen Bauführer und von ihm beauftragte Person, wenn der Eigentümer bei der Bauverhandlung gegen die Bauführung keine Einwendungen erhebt. Bedeutung der Erteilung der Baubewilligung, wenn Baubehörde vom Vorhandensein einer Verbindung der Bauparzelle zum öffentlichen Wegenetz (hier angeblich über die strittige private Wegparzelle) ausgeht.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 91/73
Entscheidungstext OGH 27.06.1973 5 Ob 91/73
- 5 Ob 726/81
Entscheidungstext OGH 17.11.1981 5 Ob 726/81
Vgl auch; nur: Zur Frage der konkludenten Zustimmung des Eigentümers einer privaten Wegparzelle zum Befahren derselben durch einen Bauführer und von ihm beauftragte Person, wenn der Eigentümer bei der Bauverhandlung gegen die Bauführung keine Einwendungen erhebt. (T1)
- 1 Ob 713/83
Entscheidungstext OGH 09.11.1983 1 Ob 713/83
Ähnlich; nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0011768
Zuletzt aktualisiert am
30.06.2010
Dokumentnummer
JJR_19730627_OGH0002_0050OB00091_7300000_002