Rechtssatz RS0011787
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0011787
Geschäftszahl
8Ob573/86 (8Ob574/86)
Entscheidungsdatum
09.10.1986
Rechtssatz
Der Wohnrechtsberechtigte ist zu einer einseitigen Änderung des Inhaltes des ihm eingeräumten Wohnungsgebrauchsrechtes nicht befugt. Er kann daher auch nicht verlangen, daß ihm zustehende Wohnungsgebrauchsrecht von einem ( unbrauchbar gewordenen ) Gebäude auf ein anderes zu übertragen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0011787
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2018
Dokumentnummer
JJR_19861009_OGH0002_0080OB00573_8600000_001