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Rechtssatz RS0011800×

Rechtssatz RS0011800

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0011800

Geschäftszahl

6Ob542/83; 7Ob2237/96p

Entscheidungsdatum

20.11.1996

Rechtssatz

Kommt der Fläche eines ehemaligen Grenzgrabens nicht bloß die Funktion einer wechselseitigen "Abscheidung" sondern vor allem eine - dem Nutzen der beiderseits anliegenden Gründe dienende - Sammlung und Ableitung der Niederschlagswässer zu, so ist in der diesbezüglichen jahrzehntelangen Verwendung eine (schlüssige) Widmung des im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Grenzstreifens zur Sammlung und Ableitung der Niederschlagswässer durch die Grundeigentümer zu erblicken, die die Anwendung der sachenrechtlichen Regelung über die Grunddienstbarkeiten bedingt. Bei Vornahme von Veränderungen durch einen Grundeigentümer hat dieser einen nach Paragraph 491, ABGB zu ziehenden Rahmen nicht zu überschreiten, sich innerhalb der durch die im Sinne des Paragraph 484, ABGB gezogenen Grenzen zu halten, und auch die gleichartigen Interessen anderer Grundeigentümer zu beachten.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 542/83
    Entscheidungstext OGH 17.05.1984 6 Ob 542/83
    Veröff: SZ 57/96
  • 7 Ob 2237/96p
    Entscheidungstext OGH 20.11.1996 7 Ob 2237/96p
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0011800

Dokumentnummer

JJR_19840517_OGH0002_0060OB00542_8300000_001