Rechtssatz RS0011839
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0011839
Entscheidungsdatum
05.07.1979
Rechtssatz
Die bei bäuerlichen Übergabsverträgen den Unvergleichsfall betreffende Rechtsprechung ist auf Bestandsverträge oder gemischte Verträge mit überwiegenden Bestandrechtseöementen selbst dann nicht anwendbar, wenn der Bestandnehmer den Bestandzins in Form von persönlichen ( ausgedingsähnlichen ) Leistungen zu erbringen hat. Bei diesen Verträgen bildet nämlich die Verweigerung der als Bestandzins bedungenen Leistungen durch den Bestandnehmer einen wichtigen Grund für die vorzeitige Vertragsauflösung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0011839
Dokumentnummer
JJR_19790705_OGH0002_0070OB00622_7900000_002