Rechtssatz RS0011859
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0011859
Entscheidungsdatum
25.07.1991
Rechtssatz
Das Recht des Ausgedingsberechtigten, eine Person in die Ausgedingswohnung aufzunehmen, gilt nicht für nur scheinbare Lebensgefährten, also wenn nur eine flüchtige Bekanntschaft vorliegt, und zu vermuten ist, daß einer Person mit der Möglichkeit des Wohnens nur eine Gefälligkeit gewährt werden soll. Damit würde eine unzulässige Ausweitung des Wohnrechtes gegenüber dem Eigentümer geschaffen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0011859
Dokumentnummer
JJR_19910725_OGH0002_0070OB00545_9100000_001