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Rechtssatz RS0011890

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0011890

Geschäftszahl

5Ob50/70; 5Ob107/72; 6Ob696/84

Entscheidungsdatum

14.02.1985

Norm

ABGB §513
ABGB §833
MG §7 B
MG §8
MG §9

Rechtssatz

Die in Abänderung der nach Paragraph 513, ABGB gesetzlich vorgesehenen Verpflichtungen des Fruchtnießers zwischen dem Hauseigentümer und dem Fruchtnießer getroffenen Vereinbarung, nach welcher dem Eigentümer die Erhaltung der dienstbaren Sache obliegt, vermag die Rechte der Mieter nach Paragraphen 7 und 8 MG nicht zu beeinträchtigen. Der Vermieter ( Fruchtnießer ) ist daher zur Verrechnung der ihm als Hauptmietzins zufließenden Beträge ( Paragraph 9, MG ) den Mietern gegenüber verpflichtet. Zwischen Eigentümer und Fruchtnießer besteht aber keine Rechtsgemeinschaft. Die Vorschriften der Paragraphen 833, ff ABGB finden daher auf sie keine Anwendung. Wurde über Antrag des Eigentümers nach Paragraph 7, MG der Hauptmietzins auch der Fruchtgenußwohnungen erhöht und diese Entscheidung dem Fruchtnießer zugestellt, wirkt sich auch ihm gegenüber, selbst wenn er am Verfahren nur als Antragsgegner beteiligt war. Zur Einhebung der erhöhten Mietzinse der Fruchtgenußwohnungen ist nur der Fruchtnießer berechtigt. Er kann diese Rechte jedoch an den Eigentümer abtreten.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 50/70
    Entscheidungstext OGH 29.04.1970 5 Ob 50/70
    SZ 43/83 = EvBl 1971/1 S 14 = MietSlg 22041 = MietSlg 22272
  • 5 Ob 107/72
    Entscheidungstext OGH 02.05.1972 5 Ob 107/72
    Zweiter Rechtsgang zu 5 Ob 50/50; MietSlg 24079
  • 6 Ob 696/84
    Entscheidungstext OGH 14.02.1985 6 Ob 696/84
    nur: Zwischen Eigentümer und Fruchtnießer besteht aber keine Rechtsgemeinschaft. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0011890

Dokumentnummer

JJR_19700429_OGH0002_0050OB00050_7000000_002