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Rechtssatz RS0011997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0011997

Geschäftszahl

1Ob1/51

Entscheidungsdatum

12.01.1951

Rechtssatz

Ein "Ausfolgeschein" kann kein Inhaberpapier darstellen, sondern nur ein Legitimationspapier, das den Schuldner lediglich ermächtigt, ohne weitere Legitimationsprüfung den Ausfolgeschein zu honorieren. Die Weitergabe des Papieres wirkt dem Schuldner gegenüber wie eine Zession und beschränkt ihn nicht in seinen Einwendungen. Paragraph 367, ABGB ist unanwendbar, wenn nicht die Sache selbst, sondern der eine Anweisung zur Ausfolgung der Sache enthaltende "Ausfolgeschein" anvertraut und dann rechtswidrig weiterübertragen wurde.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 1/51
    Entscheidungstext OGH 12.01.1951 1 Ob 1/51
    SZ 24/13

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0011997

Dokumentnummer

JJR_19510112_OGH0002_0010OB00001_5100000_001