Rechtssatz RS0011999
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0011999
Geschäftszahl
2Ob274/54; 8Ob310/66
Entscheidungsdatum
08.11.1966
Rechtssatz
Die gemeinsame Gewahrsame der Ehegatten an im ehelichen Haushalt befindlichen Fahrnissen stellt kein gegenseitiges Anvertrauen i.S. des § 367 ABGB dar ( Verkauf der der Gattin gehörigen Möbel durch den Gatten ). Das eheliche Zusammenleben schafft auch keinen äußeren Zusammenhang, der zur Annahme einer Bevollmächtigung berechtigen würde.Die gemeinsame Gewahrsame der Ehegatten an im ehelichen Haushalt befindlichen Fahrnissen stellt kein gegenseitiges Anvertrauen i.S. des Paragraph 367, ABGB dar ( Verkauf der der Gattin gehörigen Möbel durch den Gatten ). Das eheliche Zusammenleben schafft auch keinen äußeren Zusammenhang, der zur Annahme einer Bevollmächtigung berechtigen würde.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 274/54
Entscheidungstext OGH 16.09.1954 2 Ob 274/54
- 8 Ob 310/66
Entscheidungstext OGH 08.11.1966 8 Ob 310/66
SZ 39/189 = JBl 1967,478 = LwBetr 1967,171
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0011999
Dokumentnummer
JJR_19540916_OGH0002_0020OB00274_5400000_001