Aus der Begründung:
Die Klägerin rügt die Annahme der Untergerichte, der Beklagte habe nach § 367 ABGB. an den gegenständlichen landwirtschaftlichen Geräten vom Vertrauensmann der Klägerin, nämlich von deren Ehemann, Eigentum erworben und sei deshalb zur Herausgabe nicht verpflichtet.Die Klägerin rügt die Annahme der Untergerichte, der Beklagte habe nach Paragraph 367, ABGB. an den gegenständlichen landwirtschaftlichen Geräten vom Vertrauensmann der Klägerin, nämlich von deren Ehemann, Eigentum erworben und sei deshalb zur Herausgabe nicht verpflichtet.
Nach den Feststellungen der Untergerichte waren die Klägerin und deren Ehemann Miteigentümer an diesen Geräten, deren Benützung durch die Miteigentümer nicht geregelt gewesen ist. Karl W. war das alleinige Verfügungsrecht nicht eingeräumt worden. Der Einachsschlepper befand sich sohin in der gemeinsamen Gewahrsame der Ehegatten W. Die gemeinsame Gewahrsame der Eheleute stellt kein gegenseitiges Anvertrauen im Sinne des § 376 ABGB. dar. Anvertrauen im Sinne der genannten Gesetzesstelle ist die Übertragung der ausschließlichen Gewahrsame (Klang[2] II 226, bei Anm. 74), die nach den Feststellungen der Untergerichte hinsichtlich des als Verkäufer aufgetretenen Karl W. nicht gegeben war. Der gutgläubige Erwerb einer beweglichen Sache gegen Entgelt vom Nichteigentümer ist, abgesehen von den hier nicht in Betracht kommenden Fällen des Erwerbers in einer öffentlichen Versteigerung oder von einem "zu diesem Verkehr" befugten Gewerbsmann, nur dann möglich, wenn die Sache dem Veräußerer anvertraut war. Das bloße Gebrauchs- bzw. Mitgebrauchsrecht eines Miteigentümers besagt noch nicht, daß diesem die Sache im Sinne der genannten Gesetzesstelle anvertraut war (SZ. XVII 37). Der Beklagte kann sich wegen des Miteigentums und des gemeinsamen Gebrauches der Ehegatten ebensowenig auf die Bestimmung des § 863 ABGB. stützen, die für sich allein dem einen Ehegatten keine stillschweigende Bevollmächtigung des anderen Eheteiles gibt, eine gemeinsame Sache mit der Wirkung, daß auch der Miteigentumsanteil des anderen Gatten betroffen werde, zu veräußern, das Miteigentum und der gemeinsame Gebrauch schaffen auch keinen "äußeren Tatbestand", der zur Annahme einer solchen Bevollmächtigung berechtigen würde (2 Ob 274/54). § 828 ABGB. verbietet vielmehr ausdrücklich, daß ein Teilhaber über den Anteil des anderen verfügt. Im vorliegenden Fall fehlt sohin die Voraussetzung des Erwerbes vom Vertrauensmann.Nach den Feststellungen der Untergerichte waren die Klägerin und deren Ehemann Miteigentümer an diesen Geräten, deren Benützung durch die Miteigentümer nicht geregelt gewesen ist. Karl W. war das alleinige Verfügungsrecht nicht eingeräumt worden. Der Einachsschlepper befand sich sohin in der gemeinsamen Gewahrsame der Ehegatten W. Die gemeinsame Gewahrsame der Eheleute stellt kein gegenseitiges Anvertrauen im Sinne des Paragraph 376, ABGB. dar. Anvertrauen im Sinne der genannten Gesetzesstelle ist die Übertragung der ausschließlichen Gewahrsame (Klang[2] römisch zwei 226, bei Anmerkung 74), die nach den Feststellungen der Untergerichte hinsichtlich des als Verkäufer aufgetretenen Karl W. nicht gegeben war. Der gutgläubige Erwerb einer beweglichen Sache gegen Entgelt vom Nichteigentümer ist, abgesehen von den hier nicht in Betracht kommenden Fällen des Erwerbers in einer öffentlichen Versteigerung oder von einem "zu diesem Verkehr" befugten Gewerbsmann, nur dann möglich, wenn die Sache dem Veräußerer anvertraut war. Das bloße Gebrauchs- bzw. Mitgebrauchsrecht eines Miteigentümers besagt noch nicht, daß diesem die Sache im Sinne der genannten Gesetzesstelle anvertraut war (SZ. römisch siebzehn 37). Der Beklagte kann sich wegen des Miteigentums und des gemeinsamen Gebrauches der Ehegatten ebensowenig auf die Bestimmung des Paragraph 863, ABGB. stützen, die für sich allein dem einen Ehegatten keine stillschweigende Bevollmächtigung des anderen Eheteiles gibt, eine gemeinsame Sache mit der Wirkung, daß auch der Miteigentumsanteil des anderen Gatten betroffen werde, zu veräußern, das Miteigentum und der gemeinsame Gebrauch schaffen auch keinen "äußeren Tatbestand", der zur Annahme einer solchen Bevollmächtigung berechtigen würde (2 Ob 274/54). Paragraph 828, ABGB. verbietet vielmehr ausdrücklich, daß ein Teilhaber über den Anteil des anderen verfügt. Im vorliegenden Fall fehlt sohin die Voraussetzung des Erwerbes vom Vertrauensmann.
Dem Beklagten kann aber auch Gutgläubigkeit beim Erwerb des Einachsschleppers nicht zugebilligt werden. Gutgläubig ist der Käufer im Sinne des § 367 ABGB. dann, wenn er vom Eigentum des Vormannes überzeugt ist (8 Ob 86/66, Klang[2] a. a. O., 223, bei Anm. 32), während nach Handelsrecht, das hier nicht zur Anwendung kommt, die Überzeugung über die Verfügungsberechtigung des Vormannes genügt (§ 366 HGB.). Dem Beklagten war aber nach seiner Parteienaussage beim Kauf bewußt, daß die Geräte der Klägerin und deren Ehemann gemeinsam gehörten. Er war daher vom Alleineigentum des Verkäufers Karl W. nicht überzeugt und hinsichtlich des Eigentumsanteils der Klägerin nicht im guten Glauben. Dem Klagebegehren steht sohin ein von den Untergerichten in Ansehung des Anteils der Klägerin angenommener Eigentumserwerb des Beklagten nicht entgegen.Dem Beklagten kann aber auch Gutgläubigkeit beim Erwerb des Einachsschleppers nicht zugebilligt werden. Gutgläubig ist der Käufer im Sinne des Paragraph 367, ABGB. dann, wenn er vom Eigentum des Vormannes überzeugt ist (8 Ob 86/66, Klang[2] a. a. O., 223, bei Anmerkung 32), während nach Handelsrecht, das hier nicht zur Anwendung kommt, die Überzeugung über die Verfügungsberechtigung des Vormannes genügt (Paragraph 366, HGB.). Dem Beklagten war aber nach seiner Parteienaussage beim Kauf bewußt, daß die Geräte der Klägerin und deren Ehemann gemeinsam gehörten. Er war daher vom Alleineigentum des Verkäufers Karl W. nicht überzeugt und hinsichtlich des Eigentumsanteils der Klägerin nicht im guten Glauben. Dem Klagebegehren steht sohin ein von den Untergerichten in Ansehung des Anteils der Klägerin angenommener Eigentumserwerb des Beklagten nicht entgegen.
Die Sache ist jedoch noch nicht spruchreif. Der Beklagte hat in der Klagebeantwortung eingewendet, die Klägerin allein könne den Kaufvertrag nicht stornieren und die Herausgabe der landwirtschaftlichen Geräte nicht fordern, und hat die aktive Klagelegitimation bestritten, weil die Klägerin nur Miteigentümerin an den Geräten gewesen sei. Wenn auch nach der dargelegten Rechtsansicht der Beklagte an dem Anteil der Klägerin kein Eigentum erlangen konnte so ist im Hinblick auf die behauptete mangelnde Berechtigung der Klägerin auf Herausgabe der Geräte noch zu prüfen, ob der Wille der Vertragsteile nur auf die Übertragung des ungeteilten Eigentums gerichtet war, in welchem Falle der Anspruch der Klägerin auf Herausgabe begrundet wäre, weil jeder Teilhaber die Eigentumsklage in Ansehung der ganzen Sache anstellen kann (Klang[2] III 1093, bei Anm. 26), oder ob es Absicht der Vertragspartner war, daß auch unabhängig von der Wirksamkeit des Kaufvertrages hinsichtlich des Anteils der Klägerin der Beklagte auf jeden Fall den dem Verkäufer Karl W. gehörigen Anteil erwerben sollte. Im letzteren Fall wäre der Beklagte als Rechtsnachfolger des Karl W. Miteigentümer geworden, gegen den der Klägerin als verbliebener Teilhaberin eine Klage auf Herausgabe nicht zustehen würde, da dem Eigentumsanspruch der Klägerin jener des Beklagten entgegenstunde (GlUNF. 3982).Die Sache ist jedoch noch nicht spruchreif. Der Beklagte hat in der Klagebeantwortung eingewendet, die Klägerin allein könne den Kaufvertrag nicht stornieren und die Herausgabe der landwirtschaftlichen Geräte nicht fordern, und hat die aktive Klagelegitimation bestritten, weil die Klägerin nur Miteigentümerin an den Geräten gewesen sei. Wenn auch nach der dargelegten Rechtsansicht der Beklagte an dem Anteil der Klägerin kein Eigentum erlangen konnte so ist im Hinblick auf die behauptete mangelnde Berechtigung der Klägerin auf Herausgabe der Geräte noch zu prüfen, ob der Wille der Vertragsteile nur auf die Übertragung des ungeteilten Eigentums gerichtet war, in welchem Falle der Anspruch der Klägerin auf Herausgabe begrundet wäre, weil jeder Teilhaber die Eigentumsklage in Ansehung der ganzen Sache anstellen kann (Klang[2] römisch drei 1093, bei Anmerkung 26), oder ob es Absicht der Vertragspartner war, daß auch unabhängig von der Wirksamkeit des Kaufvertrages hinsichtlich des Anteils der Klägerin der Beklagte auf jeden Fall den dem Verkäufer Karl W. gehörigen Anteil erwerben sollte. Im letzteren Fall wäre der Beklagte als Rechtsnachfolger des Karl W. Miteigentümer geworden, gegen den der Klägerin als verbliebener Teilhaberin eine Klage auf Herausgabe nicht zustehen würde, da dem Eigentumsanspruch der Klägerin jener des Beklagten entgegenstunde (GlUNF. 3982).
Zur in dieser Hinsicht erforderlichen Ergänzung des Verfahrens waren die Urteile erster und zweiter Instanz aufzuheben und war dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung aufzutragen.