Rechtssatz RS0012185
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0012185
Entscheidungsdatum
24.11.2015
Rechtssatz
Eine Reallast stellt die Belastung einer Liegenschaft mit der Haftung für die Leistungen des jeweiligen Eigentümers dar. Der jeweilige Eigentümer der Liegenschaft ist somit dem Reallastberechtigten wohl persönlich, jedoch nur für die Dauer seines Eigentumsrechtes, zur Erbringung der verbücherten Reallasten verpflichtet. Er haftet daher auch persönlich für Rückstände der Reallastverpflichtung, die aus der Zeit seines Eigentums stammen. Hingegen erlischt seine Verpflichtung mit der Übertragung des Eigentums an der belasteten Liegenschaft, weshalb ihn für künftig fällig werdende Leistungen keine Haftung mehr trifft.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 548/80
Entscheidungstext OGH 24.04.1990 7 Ob 548/80
- 1 Ob 79/08m
Entscheidungstext OGH 18.12.2008 1 Ob 79/08m
Auch; Beisatz: Hier: Zur Frage der Haftung für Bauzins, wenn die Parteien des Baurechtsvertrags die Pflicht zur Bezahlung des Bauzinses als Reallast festgelegt haben. (T1)
Bem: Siehe dazu auch RS0124369. (T2)
- 7 Ob 175/13f
Entscheidungstext OGH 29.01.2014 7 Ob 175/13f
Auch; nur: Eine Reallast stellt die Belastung einer Liegenschaft mit der Haftung für die Leistung des jeweiligen Eigentümers dar. Der jeweilige Eigentümer der Liegenschaft ist somit dem Reallastberechtigten persönlich, jedoch nur für die Dauer seines Eigentumsrechts, zur Erbringung der verbücherten Reallasten verpflichtet. (T3)
- 5 Ob 100/15i
Entscheidungstext OGH 25.08.2015 5 Ob 100/15i
Vgl auch; Beisatz: Die Verpflichtung zur jeweiligen Entfernung eines Zauns, um die Schneeablagerung zu ermöglichen, ist keine Reallast. (T4)
- 1 Ob 210/15m
Entscheidungstext OGH 24.11.2015 1 Ob 210/15m
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0012185
Zuletzt aktualisiert am
30.12.2015
Dokumentnummer
JJR_19900424_OGH0002_0070OB00548_8000000_002