Die Revision der Beklagten ist zulässig, aber nicht berechtigt.
1. Im vorliegenden Fall wurde das Hauptbegehren bereits rechtskräftig abgewiesen.
Die Feststellungsfähigkeit des ersten Eventualbegehrens wird in der Revision nicht mehr bestritten. Ein - von Amts wegen wahr zu nehmendes (Fasching in Fasching/Konecny², III § 228 ZPO, Rz 125) - Fehlen bzw der Wegfall des Feststellungsinteresses wegen der Zahlung des Bauzinsrückstands ist nach dem anzuwendenden strengen Maßstab (Fasching aaO Rz 128) bei dem von der Beklagten im Verfahren aufrecht erhaltenen Rechtsstandpunkt, nach wie vor forderungsberechtigt zu sein, nicht anzunehmen. Da ein festzustellendes Recht oder Rechtsverhältnis im Sinne des § 228 ZPO nicht notwendig ein solches zwischen den Parteien sein muss, sondern auch Rechtsverhältnisse zwischen einer Partei und Dritten oder nur zwischen Dritten Gegenstand einer Feststellungsklage sein können (Fasching aaO Rz 61), ist auch in diesem Zusammenhang vom Feststellungsinteresse des Klägers aufgrund der erwiesenen anhaltenden Berühmung der Beklagten - nicht nur kraft eigenen Rechts, sondern auch als Vertreterin ihrer Kinder bzw Zessionarin - auszugehen.Die Feststellungsfähigkeit des ersten Eventualbegehrens wird in der Revision nicht mehr bestritten. Ein - von Amts wegen wahr zu nehmendes (Fasching in Fasching/Konecny², römisch drei Paragraph 228, ZPO, Rz 125) - Fehlen bzw der Wegfall des Feststellungsinteresses wegen der Zahlung des Bauzinsrückstands ist nach dem anzuwendenden strengen Maßstab (Fasching aaO Rz 128) bei dem von der Beklagten im Verfahren aufrecht erhaltenen Rechtsstandpunkt, nach wie vor forderungsberechtigt zu sein, nicht anzunehmen. Da ein festzustellendes Recht oder Rechtsverhältnis im Sinne des Paragraph 228, ZPO nicht notwendig ein solches zwischen den Parteien sein muss, sondern auch Rechtsverhältnisse zwischen einer Partei und Dritten oder nur zwischen Dritten Gegenstand einer Feststellungsklage sein können (Fasching aaO Rz 61), ist auch in diesem Zusammenhang vom Feststellungsinteresse des Klägers aufgrund der erwiesenen anhaltenden Berühmung der Beklagten - nicht nur kraft eigenen Rechts, sondern auch als Vertreterin ihrer Kinder bzw Zessionarin - auszugehen.
Zumal der Kläger sein Feststellungsinteresse ausschließlich damit begründet, dass sich die Beklagte dessen berühme, aufgrund des mit ihm im Jahr 1995 geschlossenen Baurechtsvertrags Bauzins von ihm fordern zu können, ist das hier maßgebliche erste Eventualbegehren so zu verstehen, dass der Kläger die Feststellung begehrt, ein eine Verpflichtung zu Bauzinszahlungen auslösendes Rechtsverhältnis bestehe aus diesem Baurechtsvertrag heraus nicht (mehr). Dass zwischen den Streitteilen noch andere Ansprüche aus dem Vertrag über die Einräumung des Baurechts strittig wären bzw sich die Beklagte solcher ebenfalls berühme, wurde nämlich weder behauptet noch festgestellt.
2. Zur Fassung des Feststellungsbegehrens:
Der von der Revision monierte Verfahrensmangel in Form eines Verstoßes gegen § 405 ZPO insofern, als das erste Eventualbegehren lautete, dass zwischen den Streitparteien festgestellt werden möge, dass aus dem Baurechtsvertrag ein Rechtsverhältnis nicht besteht, wohingegen das Berufungsgericht festgestellt hat, dass aus dem Baurechtsvertrag ein Rechtsverhältnis nicht mehr besteht, liegt nicht vor. Da zwischen den Streitparteien unbestrittenermaßen ursprünglich ein Rechtsverhältnis aufgrund des Baurechtsvertrags bestanden hat, ist in der Einfügung des Worts „mehr" durch das Berufungsgericht keine gegen § 405 ZPO verstoßende Abänderung des Begehrens zu erblicken, vielmehr eine Klarstellung.Der von der Revision monierte Verfahrensmangel in Form eines Verstoßes gegen Paragraph 405, ZPO insofern, als das erste Eventualbegehren lautete, dass zwischen den Streitparteien festgestellt werden möge, dass aus dem Baurechtsvertrag ein Rechtsverhältnis nicht besteht, wohingegen das Berufungsgericht festgestellt hat, dass aus dem Baurechtsvertrag ein Rechtsverhältnis nicht mehr besteht, liegt nicht vor. Da zwischen den Streitparteien unbestrittenermaßen ursprünglich ein Rechtsverhältnis aufgrund des Baurechtsvertrags bestanden hat, ist in der Einfügung des Worts „mehr" durch das Berufungsgericht keine gegen Paragraph 405, ZPO verstoßende Abänderung des Begehrens zu erblicken, vielmehr eine Klarstellung.
3. Zum Rechtsschutzbedürfnis:
Die Revision meint, dass das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers zum Zeitpunkt der Erhebung des Eventualbegehrens in der Verhandlungstagsatzung vom 17. 3. 2006 nicht mehr gegeben sein konnte, zumal in diesem Zeitpunkt sowohl der „Beschluss des Bezirksgerichts Silz vom 22. 2. 2007" als auch die Zessionsvereinbarung in Beilage ./2 vorgelegen seien.
In den Feststellungen der Vorinstanzen wird weder ein Beschluss des Bezirksgerichts Silz vom 22. 2. 2007, noch - wenn man hier einen Schreibfehler unterstellte - vom 22. 2. 2006 erwähnt. Geht man aus dem argumentatorischen Zusammenhang davon aus, dass es sich dabei um die pflegschaftsbehördliche Genehmigung der Bauzinsklage und der Zession der Ansprüche auf Bauzins durch die minderjährige Tochter der Beklagten handelte, ist dieses Vorbringen im Hinblick auf die noch darzulegende Rechtsmeinung des erkennenden Senats zur Haftung für den als Reallast verbücherten Bauzins nicht geeignet, das „Rechtsschutzbedürfnis" des Klägers - im Sinne eines Feststellungsinteresses gemäß § 228 ZPO - zu widerlegen.In den Feststellungen der Vorinstanzen wird weder ein Beschluss des Bezirksgerichts Silz vom 22. 2. 2007, noch - wenn man hier einen Schreibfehler unterstellte - vom 22. 2. 2006 erwähnt. Geht man aus dem argumentatorischen Zusammenhang davon aus, dass es sich dabei um die pflegschaftsbehördliche Genehmigung der Bauzinsklage und der Zession der Ansprüche auf Bauzins durch die minderjährige Tochter der Beklagten handelte, ist dieses Vorbringen im Hinblick auf die noch darzulegende Rechtsmeinung des erkennenden Senats zur Haftung für den als Reallast verbücherten Bauzins nicht geeignet, das „Rechtsschutzbedürfnis" des Klägers - im Sinne eines Feststellungsinteresses gemäß Paragraph 228, ZPO - zu widerlegen.
4. Es ist daher im vorliegenden Fall einerseits zu prüfen, ob der Beklagten selbst aus dem Vertrag noch Ansprüche auf Bauzins gegenüber dem Kläger zustehen, und andererseits, ob solche den nunmehrigen Grundeigentümern zukommen, die sie der Beklagten hätten zedieren können.
5. Zum Baurecht allgemein:
Nach § 1 BauRG kann ein Grundstück mit dem dinglichen, veräußerlichen und vererblichen Recht, auf oder unter der Bodenfläche ein Bauwerk zu haben, belastet werden. Es darf nicht auf weniger als zehn und nicht mehr als hundert Jahre bestellt werden (§ 3 Abs 1 BauRG). Sein Erlöschen wegen Verzugs in der Berichtigung des Bauzinses kann nach § 4 Abs 2 BauRG nur für den Fall vereinbart werden, dass der Bauzins für wenigstens zwei aufeinander folgende Jahre rückständig bleibt. Das Baurecht selbst entsteht gemäß § 5 BauRG durch die bücherliche Eintragung als Last des Grundstücks. Belastungsrechte, die auf Geldzahlungen gerichtet sind oder dem Zweck des Baurechts entgegenstehen, dürfen ihm im Rang nicht vorgehen. Für das eingetragene Baurecht ist gleichzeitig eine besondere Grundbuchseinlage zu eröffnen, in der alle Eintragungen gegen den Bauberechtigten zu vollziehen sind. Nach § 11 BauRG sind bei der Exekution auf ein mit einem Baurecht belastetes Grundstück die Vorschriften über die Exekution auf ein mit einer Dienstbarkeit belastetes sinngemäß anzuwenden und sind Bauzinsforderungen als Einkünfte der Liegenschaft zu behandeln. Den Bauzins regelt das Gesetz nur insofern, als dann, wenn das Entgelt für die Bestellung des Baurechts in wiederkehrenden Leistungen (Bauzins) besteht, deren Ausmaß und Fälligkeit bestimmt sein müssen, wobei seit der BauRG-Nov 1990, BGBl 1990/258, auch Wertsicherungsvereinbarungen grundsätzlich zulässig sind (§ 3 Abs 2 BauRG).Nach Paragraph eins, BauRG kann ein Grundstück mit dem dinglichen, veräußerlichen und vererblichen Recht, auf oder unter der Bodenfläche ein Bauwerk zu haben, belastet werden. Es darf nicht auf weniger als zehn und nicht mehr als hundert Jahre bestellt werden (Paragraph 3, Absatz eins, BauRG). Sein Erlöschen wegen Verzugs in der Berichtigung des Bauzinses kann nach Paragraph 4, Absatz 2, BauRG nur für den Fall vereinbart werden, dass der Bauzins für wenigstens zwei aufeinander folgende Jahre rückständig bleibt. Das Baurecht selbst entsteht gemäß Paragraph 5, BauRG durch die bücherliche Eintragung als Last des Grundstücks. Belastungsrechte, die auf Geldzahlungen gerichtet sind oder dem Zweck des Baurechts entgegenstehen, dürfen ihm im Rang nicht vorgehen. Für das eingetragene Baurecht ist gleichzeitig eine besondere Grundbuchseinlage zu eröffnen, in der alle Eintragungen gegen den Bauberechtigten zu vollziehen sind. Nach Paragraph 11, BauRG sind bei der Exekution auf ein mit einem Baurecht belastetes Grundstück die Vorschriften über die Exekution auf ein mit einer Dienstbarkeit belastetes sinngemäß anzuwenden und sind Bauzinsforderungen als Einkünfte der Liegenschaft zu behandeln. Den Bauzins regelt das Gesetz nur insofern, als dann, wenn das Entgelt für die Bestellung des Baurechts in wiederkehrenden Leistungen (Bauzins) besteht, deren Ausmaß und Fälligkeit bestimmt sein müssen, wobei seit der BauRG-Nov 1990, BGBl 1990/258, auch Wertsicherungsvereinbarungen grundsätzlich zulässig sind (Paragraph 3, Absatz 2, BauRG).
Aus dieser Darstellung ergibt sich, dass das Baurecht selbst und noch vielmehr der Bauzins gesetzlich nur rudimentär geregelt sind. Es wäre vordringlich Sache des Gesetzgebers für klare und umfassende Regelungen zu sorgen. Historisch erklärt sich die wenig umfassende Regelung daraus, dass nicht der geringste Anklang an zur Zeit der Gesetzesentstehung gerade erst überwundene Feudalstrukturen durch etwaige Wiedereinführung des geteilten Eigentums erweckt und eine Kollision mit den Grundsätzen der Grundentlastung und insbesondere Art 7 StGG vermieden werden sollten. Deshalb wurde eine rechtliche Konstruktion gewählt, mit der das Baurecht als Recht sui generis in den Kreis der dinglichen Rechte eingefügt werden sollte, aufgrund dessen das Bauwerk Gegenstand selbständiger Rechte des Bauberechtigten sowie dritter Personen werden konnte. Gleichzeitig sollte dem Bauberechtigten die eigentumsgleiche Verfügung über den Bau zukommen und die Möglichkeit eingeräumt werden, das Bauwerk als Pfand zur Kreditsicherung bestellen zu können (Schaffgotsch, Grundeigentum und Baurecht, 9 f mwH; F. Bydlinski, Das Recht der Superädifikate, 7).Aus dieser Darstellung ergibt sich, dass das Baurecht selbst und noch vielmehr der Bauzins gesetzlich nur rudimentär geregelt sind. Es wäre vordringlich Sache des Gesetzgebers für klare und umfassende Regelungen zu sorgen. Historisch erklärt sich die wenig umfassende Regelung daraus, dass nicht der geringste Anklang an zur Zeit der Gesetzesentstehung gerade erst überwundene Feudalstrukturen durch etwaige Wiedereinführung des geteilten Eigentums erweckt und eine Kollision mit den Grundsätzen der Grundentlastung und insbesondere Artikel 7, StGG vermieden werden sollten. Deshalb wurde eine rechtliche Konstruktion gewählt, mit der das Baurecht als Recht sui generis in den Kreis der dinglichen Rechte eingefügt werden sollte, aufgrund dessen das Bauwerk Gegenstand selbständiger Rechte des Bauberechtigten sowie dritter Personen werden konnte. Gleichzeitig sollte dem Bauberechtigten die eigentumsgleiche Verfügung über den Bau zukommen und die Möglichkeit eingeräumt werden, das Bauwerk als Pfand zur Kreditsicherung bestellen zu können (Schaffgotsch, Grundeigentum und Baurecht, 9 f mwH; F. Bydlinski, Das Recht der Superädifikate, 7).
Zur Rechtsbeziehung zwischen Grundeigentümer und Bauberechtigtem im Rahmen dieses Rechts sui generis ist auch den Materialien wenig zu entnehmen. Dies war schon anlässlich der Einführung des Gesetzes bekannt. Dennoch wurde bewusst von einer detaillierteren Ausgestaltung abgesehen und der Umgang mit dem neuen Rechtsinstitut den allgemeinen Regeln und Hilfsmitteln der Auslegung anvertraut (Schaffgotsch aaO, 11).
Dies hat in der Folge zu zahlreichen literarischen Stellungnahmen geführt. In den Hauptströmungen wird das Baurecht entweder als einheitliches, vertraglich ausgestaltetes dingliches Rechtsverhältnis oder als weitgehend obligatorisch bestimmtes Rechtsverhältnis gesehen (Schaffgotsch aaO 41 ff [46, 50]). Im ersten Fall wird - grob gesprochen - von einem dinglich definierten Rechtsverhältnis ausgegangen, sodass allen Abreden des Baurechtsvertrags, nicht nur den vertragstypischen, sondern auch Nebenabreden, dingliche Wirkung zukäme, und daher bei einer Übertragung das Baurecht nur in der Gestalt des jeweilig konkreten Vertragsinhalts, in dieser Form aber zur Gänze, auf den Erwerber überginge, somit zB auch die Bauzinsverpflichtung übernommen werden müsste. Diese Ansicht wird unterstützt durch den Hinweis auf § 5 GBG, wonach Vertragsbestimmungen Bestandteil der Eintragung im Hauptbuch sein können (Schaffgotsch aaO 49). In der anderen Grundströmung wird das Baurecht als weitgehend obligatorisch bestimmtes Rechtsverhältnis gesehen, bei dem nur dem Wesen des gesetzlichen Mindestinhalts des Baurechts entsprechende Verpflichtungen durch die Verbücherung verdinglicht werden. Damit werde ein Bruch mit dem strengen sachenrechtlichen System der geschlossenen Zahl dinglicher Rechte ebenso vermieden wie das Entstehen unvorhersehbarer Ansprüche gegen Dritte (vgl Schaffgotsch aaO 51 f).Dies hat in der Folge zu zahlreichen literarischen Stellungnahmen geführt. In den Hauptströmungen wird das Baurecht entweder als einheitliches, vertraglich ausgestaltetes dingliches Rechtsverhältnis oder als weitgehend obligatorisch bestimmtes Rechtsverhältnis gesehen (Schaffgotsch aaO 41 ff [46, 50]). Im ersten Fall wird - grob gesprochen - von einem dinglich definierten Rechtsverhältnis ausgegangen, sodass allen Abreden des Baurechtsvertrags, nicht nur den vertragstypischen, sondern auch Nebenabreden, dingliche Wirkung zukäme, und daher bei einer Übertragung das Baurecht nur in der Gestalt des jeweilig konkreten Vertragsinhalts, in dieser Form aber zur Gänze, auf den Erwerber überginge, somit zB auch die Bauzinsverpflichtung übernommen werden müsste. Diese Ansicht wird unterstützt durch den Hinweis auf Paragraph 5, GBG, wonach Vertragsbestimmungen Bestandteil der Eintragung im Hauptbuch sein können (Schaffgotsch aaO 49). In der anderen Grundströmung wird das Baurecht als weitgehend obligatorisch bestimmtes Rechtsverhältnis gesehen, bei dem nur dem Wesen des gesetzlichen Mindestinhalts des Baurechts entsprechende Verpflichtungen durch die Verbücherung verdinglicht werden. Damit werde ein Bruch mit dem strengen sachenrechtlichen System der geschlossenen Zahl dinglicher Rechte ebenso vermieden wie das Entstehen unvorhersehbarer Ansprüche gegen Dritte vergleiche Schaffgotsch aaO 51 f).
F. Bydlinski (aaO 9) geht hinsichtlich des Übergangs der Bauzinspflicht unter Berufung auf Klang in Klang² V 144, davon aus, dass im Sinne des § 5 GBG ausreichend sei, wenn aus der Eintragung des Baurechts selbst Bestand und Höhe der Zinsverpflichtung ersichtlich seien. Ähnlich stehe es, wenn - wieder gemäß § 5 GBG - allfällige, der Wohnfürsorge dienende Vereinbarungen - zB Erhaltungspflichten - im Baurechtsvertrag dem Bauberechtigten auferlegt würden.F. Bydlinski (aaO 9) geht hinsichtlich des Übergangs der Bauzinspflicht unter Berufung auf Klang in Klang² römisch fünf 144, davon aus, dass im Sinne des Paragraph 5, GBG ausreichend sei, wenn aus der Eintragung des Baurechts selbst Bestand und Höhe der Zinsverpflichtung ersichtlich seien. Ähnlich stehe es, wenn - wieder gemäß Paragraph 5, GBG - allfällige, der Wohnfürsorge dienende Vereinbarungen - zB Erhaltungspflichten - im Baurechtsvertrag dem Bauberechtigten auferlegt würden.
Spruzina (in Rechberger, Superädifikat und Baurecht, 21 f sowie in Schwimann, ABGB³ III, § 9 BauRG Rz 11) geht davon aus, dass mit der Veräußerung des Baurechts die dinglichen Rechte und Pflichten auf den Erwerber übergehen. Unberührt von der Veräußerung bleibe das ursprüngliche Vertragsverhältnis nur hinsichtlich seines rein obligatorischen Inhalts. Von diesem werde der veräußernde Bauberechtigte nur dann befreit, wenn sie auf den Übernehmer überbunden würden und der Baurechtsgeber dieser Übertragung zugestimmt habe. Für die dinglichen Pflichten hafte der bisherige Bauberechtigte dagegen nicht mehr, und zwar auch dann nicht, wenn der Liegenschaftseigentümer der Veräußerung nicht zugestimmt habe. Spruzina räumt allerdings ein, dass Einhelligkeit in der Literatur in diesem Punkt nicht bestehe.Spruzina (in Rechberger, Superädifikat und Baurecht, 21 f sowie in Schwimann, ABGB³ römisch drei, Paragraph 9, BauRG Rz 11) geht davon aus, dass mit der Veräußerung des Baurechts die dinglichen Rechte und Pflichten auf den Erwerber übergehen. Unberührt von der Veräußerung bleibe das ursprüngliche Vertragsverhältnis nur hinsichtlich seines rein obligatorischen Inhalts. Von diesem werde der veräußernde Bauberechtigte nur dann befreit, wenn sie auf den Übernehmer überbunden würden und der Baurechtsgeber dieser Übertragung zugestimmt habe. Für die dinglichen Pflichten hafte der bisherige Bauberechtigte dagegen nicht mehr, und zwar auch dann nicht, wenn der Liegenschaftseigentümer der Veräußerung nicht zugestimmt habe. Spruzina räumt allerdings ein, dass Einhelligkeit in der Literatur in diesem Punkt nicht bestehe.
Ebenso legen Urbanek/Rudolph (Das Baurechtsgesetz, Praxiskommentar, § 1 Rz 31 bis 33) dar, dass mit Veräußerung des Baurechts dem Grundeigentümer neben dem unmittelbaren Vertragspartner des Baurechtsvertrags ein neuer Bauberechtigter gegenüber trete. Rein schuldrechtliche Rechte und Pflichten aus dem Bauvertrag gingen mangels anderslautender gesetzlicher Grundlage nach schuldrechtlichen Grundsätzen auf den Rechtsnachfolger über. Eine Bindung des Rechtsnachfolgers an einzelne schuldrechtliche Rechte und Pflichten unabhängig von ihrer Überbindung im Einzelfall könne allenfalls durch eine Verbücherung derselben in Analogie zum verbücherten Wiederkaufs- und Vorkaufsrecht erfolgen. Die Übertragung des Baurechts an einen neuen Bauberechtigten habe nicht automatisch die Entlassung des ursprünglich Bauberechtigten zur Folge, es komme vielmehr ohne Einbeziehung des Vertragspartners zu einer Aufspaltung in ein Baurechtsverhältnis und ein Baurechtsvertragsverhältnis: Die Parteien des dinglichen Baurechtsverhältnisses seien dann nicht mehr ident mit jenen des schuldrechtlichen Bauvertrags. Auch diese Autoren sehen die schuldrechtliche Weiterhaftung aus dem Baurechtsvertrag als notwendiges Gegengewicht zur freien Veräußerlichkeit von Baurecht und Grundstück, die die Parteien des Baurechtsvertrags mit vollkommen neuen dinglich Berechtigten konfrontieren könne.Ebenso legen Urbanek/Rudolph (Das Baurechtsgesetz, Praxiskommentar, Paragraph eins, Rz 31 bis 33) dar, dass mit Veräußerung des Baurechts dem Grundeigentümer neben dem unmittelbaren Vertragspartner des Baurechtsvertrags ein neuer Bauberechtigter gegenüber trete. Rein schuldrechtliche Rechte und Pflichten aus dem Bauvertrag gingen mangels anderslautender gesetzlicher Grundlage nach schuldrechtlichen Grundsätzen auf den Rechtsnachfolger über. Eine Bindung des Rechtsnachfolgers an einzelne schuldrechtliche Rechte und Pflichten unabhängig von ihrer Überbindung im Einzelfall könne allenfalls durch eine Verbücherung derselben in Analogie zum verbücherten Wiederkaufs- und Vorkaufsrecht erfolgen. Die Übertragung des Baurechts an einen neuen Bauberechtigten habe nicht automatisch die Entlassung des ursprünglich Bauberechtigten zur Folge, es komme vielmehr ohne Einbeziehung des Vertragspartners zu einer Aufspaltung in ein Baurechtsverhältnis und ein Baurechtsvertragsverhältnis: Die Parteien des dinglichen Baurechtsverhältnisses seien dann nicht mehr ident mit jenen des schuldrechtlichen Bauvertrags. Auch diese Autoren sehen die schuldrechtliche Weiterhaftung aus dem Baurechtsvertrag als notwendiges Gegengewicht zur freien Veräußerlichkeit von Baurecht und Grundstück, die die Parteien des Baurechtsvertrags mit vollkommen neuen dinglich Berechtigten konfrontieren könne.
Rechberger/Frauenberger (in Kletecka/Rechberger/Zitta, Bauten auf fremden Grund², Rz 48) meinen, dass die Verpflichtung zur Zinsleistung nicht Inhalt des Baurechts selbst, sondern eine zusätzliche Vereinbarung sei, deren starker faktischer und wirtschaftlicher Zusammenhang mit dem Baurecht es erlaube, sie als Reallast zu Lasten des Baurechts zu verbüchern. Werde der Bauzins als Reallast verbüchert, hafte das Baurecht auch für alle rückständigen, nicht verjährten Einzelleistungen der letzten drei Jahre. Neben der dinglichen Haftung des Baurechts bestehe auch die persönliche Haftung des jeweiligen Eigentümers, die aber vertraglich ausgeschlossen werden könne.
Auch Bittner/Engelhart (in Kletecka/Rechberger/Zitta aaO Rz 109) legen dar, dass im Baurechtsvertrag nur einzelne Elemente durch Grundbuchseintragung verdinglicht werden könnten. Andererseits erwähnt Engelhart (in Kletecka/Rechberger/Zitta aaO Rz 28), dass den Veräußerer bei Nichtzahlung künftiger Bauzinse keine Haftung treffe.
Die Judikatur des Obersten Gerichtshofs hatte sich nur punktuell mit Fragen des Baurechts zu befassen (vgl 5 Ob 159/92; 5 Ob 50/93; 5 Ob 142/94; 1 Ob 2133/96z; 5 Ob 205/98b; 5 Ob 152/03v), wobei die Rechtsnatur des Baurechts bzw der Bauzinsvereinbarung jeweils nicht entscheidungswesentlich waren.Die Judikatur des Obersten Gerichtshofs hatte sich nur punktuell mit Fragen des Baurechts zu befassen vergleiche 5 Ob 159/92; 5 Ob 50/93; 5 Ob 142/94; 1 Ob 2133/96z; 5 Ob 205/98b; 5 Ob 152/03v), wobei die Rechtsnatur des Baurechts bzw der Bauzinsvereinbarung jeweils nicht entscheidungswesentlich waren.
6. Zur Berechtigung der Beklagten, rückständigen Bauzins vom Kläger zu fordern:
Auszugehen ist davon, dass die Beklagte als Baurechtsbestellerin nicht mehr Eigentümerin der Liegenschaft ist und der Kläger als (Mit-)Baurechtserwerber nicht mehr Eigentümer des Baurechts; weiters davon, dass sowohl der Kläger vom Eigentumsübergang an der Liegenschaft als auch die Beklagte vom Eigentumsübergang am Baurecht verständigt wurden, ohne dass sie zum jeweiligen Eigentümerwechsel ihre Zustimmung erteilt bzw Vereinbarungen über das Schicksal des geschlossenen Baurechtsvertrags getroffen hätten; letztlich davon, dass die Verpflichtung zur Zahlung des Bauzinses in Form einer Reallast vereinbart und verbüchert wurde.
Entgeltlichkeit ist nach dem Gesetz keine Voraussetzung eines Baurechts. Vielmehr regelt § 3 Abs 2 BauRG nur, dass im Falle dass das Entgelt in wiederkehrenden Leistungen (Bauzins) besteht, deren Ausmaß und Fälligkeit bestimmt sein muss, sowie - seit der BauRG-Nov 1990 - dass Wertsicherungsvereinbarungen bestimmten Inhalts zulässig sind. Ob die Parteien überhaupt ein Entgelt für die Bestellung eines Baurechts vereinbaren, in welcher Form sie dies tun, und ob und in welcher Form sie dies auf der Baurechtseinlage grundbücherlich sicherstellen, gibt das Gesetz nicht vor. Es steht den Parteien des Vertrags daher frei, ob sie zB eine obligatorische Bauzinsverpflichtung hypothekarisch sicherstellen oder als Reallast verbüchern wollen.Entgeltlichkeit ist nach dem Gesetz keine Voraussetzung eines Baurechts. Vielmehr regelt Paragraph 3, Absatz 2, BauRG nur, dass im Falle dass das Entgelt in wiederkehrenden Leistungen (Bauzins) besteht, deren Ausmaß und Fälligkeit bestimmt sein muss, sowie - seit der BauRG-Nov 1990 - dass Wertsicherungsvereinbarungen bestimmten Inhalts zulässig sind. Ob die Parteien überhaupt ein Entgelt für die Bestellung eines Baurechts vereinbaren, in welcher Form sie dies tun, und ob und in welcher Form sie dies auf der Baurechtseinlage grundbücherlich sicherstellen, gibt das Gesetz nicht vor. Es steht den Parteien des Vertrags daher frei, ob sie zB eine obligatorische Bauzinsverpflichtung hypothekarisch sicherstellen oder als Reallast verbüchern wollen.
Hier haben sich die Vertragsparteien für die Einräumung einer Reallast entschieden, die die Vorinstanzen in ihren Feststellungen als „Prädialreallast" bezeichnen. Es erscheint daher recht und billig, in einem solchen Fall die allgemein bei Reallasten geltenden Haftungsgrundsätze anzuwenden. Nach der Judikatur zu den Reallasten haftet der Eigentümer der belasteten Liegenschaft - sofern nicht eine andere vertragliche Vereinbarung getroffen wurde - neben der dinglichen Verpflichtung auch persönlich für Rückstände aus der Reallastverpflichtung, allerdings nur für solche, die in der Zeit seines Eigentums entstanden sind (7 Ob 548/80; Hofmann in Rummel³ § 530 ABGB Rz 4; Kiendl-Wendner in Schwimann ABGB³ II § 530 Rz 8). Dagegen haftet der frühere Eigentümer für neue Fälligkeiten - ausgenommen bei Universalsukzession und Veräußerung nach Streitanhängigkeit - nicht. Nach Hofmann (aaO) ist die reine Sachhaftung stets eine seltene Ausnahme, während eine persönliche Verpflichtung des Übergebers über die Zeit seines Eigentums hinaus kaum dem Parteiwillen entspricht.Hier haben sich die Vertragsparteien für die Einräumung einer Reallast entschieden, die die Vorinstanzen in ihren Feststellungen als „Prädialreallast" bezeichnen. Es erscheint daher recht und billig, in einem solchen Fall die allgemein bei Reallasten geltenden Haftungsgrundsätze anzuwenden. Nach der Judikatur zu den Reallasten haftet der Eigentümer der belasteten Liegenschaft - sofern nicht eine andere vertragliche Vereinbarung getroffen wurde - neben der dinglichen Verpflichtung auch persönlich für Rückstände aus der Reallastverpflichtung, allerdings nur für solche, die in der Zeit seines Eigentums entstanden sind (7 Ob 548/80; Hofmann in Rummel³ Paragraph 530, ABGB Rz 4; Kiendl-Wendner in Schwimann ABGB³ II Paragraph 530, Rz 8). Dagegen haftet der frühere Eigentümer für neue Fälligkeiten - ausgenommen bei Universalsukzession und Veräußerung nach Streitanhängigkeit - nicht. Nach Hofmann (aaO) ist die reine Sachhaftung stets eine seltene Ausnahme, während eine persönliche Verpflichtung des Übergebers über die Zeit seines Eigentums hinaus kaum dem Parteiwillen entspricht.
Jenen oben zitierten Literaturstimmen, die meinen, dass die schuldrechtliche Weiterhaftung aus dem Baurechtsvertrag ein notwendiges Gegengewicht zur freien Veräußerlichkeit des Baurechts und damit zur Sicherung des Baurechtsbestellers sei, ist entgegenzuhalten, dass dieses Argument ebenso für den ersten Baurechtserwerber nach Veräußerung seines Baurechts gilt. Auch er hat im Falle der wiederholten Weiterveräußerung des Baurechts keinen Einfluss mehr auf die Bonität späterer Baurechtserwerber und wäre dennoch mit einer schuldrechtlichen Haftung für den Bauzins für die gesamte Dauer des Baurechts belastet. Dabei ist darauf zu verweisen, dass vertragliche Einschränkungen der gesetzlich vorgegebenen Veräußerlichkeit des Baurechts zulässig sind (5 Ob 205/98b), sodass der Baurechtsbesteller insoweit abgesichert werden kann. Ginge man von einer persönlichen Weiterhaftung des ersten Baurechtserwerbers aus, müsste auch er trachten, sich gegen die Inanspruchnahme durch den Baurechtsbesteller wegen Weiterveräußerungen des Baurechts an Erwerber geringer Bonität durch ähnliche Maßnahmen wie der Baurechtsbesteller, also zB die Vereinbarung von Zustimmungs- oder Vorkaufsrechten zu sichern.
Im Übrigen sind die Parteien eines Baurechtsvertrags keineswegs gezwungen, zur Sicherung des Bauzinses eine Reallast zu vereinbaren. Mangels gesetzlicher Normierung sind sie in ihrer Vertragsgestaltung frei und können auch eine rein schuldrechtliche Haftung oder eine solche mit hypothekarischer Sicherstellung auf dem Baurecht vereinbaren. Legen sich die Parteien aber auf die Vereinbarung einer Reallast fest - ohne nähere vertragliche Ausgestaltung -, ist ihr der grundsätzlich übliche Inhalt - und damit im konkreten Fall die Haftung des Veräußerers nur für Rückstände aus der Zeit seiner Berechtigung - beizumessen.
Der Kläger ist daher nur für aus der Zeit seines Baurechts resultierende Rückstände zahlungspflichtig. Solche bestehen aber nach den Feststellungen nicht, sodass die Beklagte - egal, ob kraft eigenen Rechts oder infolge Zession durch die nunmehrigen Grundeigentümer - zu keinen Bauzinsforderungen berechtigt ist. Damit erweist sich aber das erste Eventualbegehren des Klägers - im Sinne des nach obigen Ausführungen zu unterstellenden Verständnisses - als berechtigt.
Soweit die Revisionswerberin behauptet, dass der Bauzins ohne Wertsicherung im Grundbuch einverleibt und somit nicht die gesamte Bauzinsverpflichtung verdinglicht worden sei, handelt es sich um im Revisionsverfahren unbeachtliche Neuerungen, die überdies nicht vom ausdrücklich festgestellten Sachverhalt ausgehen, wonach der Bauzins wertgesichert vereinbart und die Verpflichtung zu seiner Bezahlung entsprechend dem Baurechtsvertrag als Reallast auf der neu gebildeten Baurechtseinlage sichergestellt wurde.
7. Soweit die Beklagte behauptet, der Kläger sei auch Vertragsverfasser gewesen und hätte sie über seine mangelnde Weiterhaftung nach Veräußerung des Baurechts aufklären müssen, entfernt sie sich vom Prozessthema.
8. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 Abs 1, 50 Abs 1 ZPO.8. Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, Absatz eins,, 50 Absatz eins, ZPO.