Der Revisionsrekurs der Antragstellerin ist aus den vom Rekursgericht bezeichneten Gründen zulässig.
Er ist jedoch nicht berechtigt.
Die Revisionsrekurswerberin hebt zunächst hervor, dass zufolge § 4 Abs 1 BauRG das Baurecht nur nicht durch eine auflösende Bedingung beschränkt werden könne, was der Vereinbarung einer fristlosen Auflösung des Baurechtsvertrags, also nicht mit dinglicher Wirkung und nicht ipso iure, sondern nur mit obligatorischer Wirkung, nicht entgegenstehe.Die Revisionsrekurswerberin hebt zunächst hervor, dass zufolge Paragraph 4, Absatz eins, BauRG das Baurecht nur nicht durch eine auflösende Bedingung beschränkt werden könne, was der Vereinbarung einer fristlosen Auflösung des Baurechtsvertrags, also nicht mit dinglicher Wirkung und nicht ipso iure, sondern nur mit obligatorischer Wirkung, nicht entgegenstehe.
Selbst wenn man aber § 4 BauRG auf die Formulierung der im Vertrag vereinbarten Auflösungsmöglichkeiten anwende, sei wesentlich, dass § 4 BauRG keinesfalls dem Schutz des Liegenschaftseigentümers diene, sondern in erster Linie dem Schutz des Bauberechtigten. Der Schutz der Gläubiger des Bauberechtigten sei ohnedies durch § 8 BauRG gesichert.Selbst wenn man aber Paragraph 4, BauRG auf die Formulierung der im Vertrag vereinbarten Auflösungsmöglichkeiten anwende, sei wesentlich, dass Paragraph 4, BauRG keinesfalls dem Schutz des Liegenschaftseigentümers diene, sondern in erster Linie dem Schutz des Bauberechtigten. Der Schutz der Gläubiger des Bauberechtigten sei ohnedies durch Paragraph 8, BauRG gesichert.
Die herrschende Lehre (Oberhammer in Hofmeister/Rechberger/Zitta, Bauen auf fremdem Grund Rz 56 und 57; Schaffgotsch, Grundeigentum und Baurecht, 122 f) halte die Vereinbarung einer Kündigungsklausel bei grober Störung des Verhältnisses zwischen den Parteien für zulässig, jedenfalls grundbuchsrechtlich für unschädlich. Eine Auflösung aus wichtigem Grund vor Ablauf der bedungenen Zeit müsse nach dem allgemeinen Rechtssatz nicht nur dem Grundeigentümer, sondern auch dem Bauberechtigten zustehen.
Dem ist Folgendes zu entgegnen:
Dass nicht nur eine im Baurechtsvertrag vereinbarte auflösende Bedingung oder eine dieser gleichzuhaltende Vereinbarung eines unbestimmten Endtermins (vgl Klang in Klang² V 144), sondern auch vereinbarte Kündigungsmöglichkeiten (SZ 66/73) oder vertragliche Veräußerungsbeschränkungen, die ein Zuwiderhandeln gegen das Veräußerungsverbot mit dem Erlöschen des Baurechts sanktionieren (NZ 2000, 172), der zwingenden Bestimmung des § 4 BauRG zuwiderlaufen, entspricht höchstgerichtlicher Rechtsprechung. Dem schließt sich auch im Wesentlichen die Lehre an (vgl Hofmeister in NZ 1993, 280 f; Oberhammer aaO Rz 56; davor Klang aaO 144; vgl auch SZ 63/3).Dass nicht nur eine im Baurechtsvertrag vereinbarte auflösende Bedingung oder eine dieser gleichzuhaltende Vereinbarung eines unbestimmten Endtermins vergleiche Klang in Klang² V 144), sondern auch vereinbarte Kündigungsmöglichkeiten (SZ 66/73) oder vertragliche Veräußerungsbeschränkungen, die ein Zuwiderhandeln gegen das Veräußerungsverbot mit dem Erlöschen des Baurechts sanktionieren (NZ 2000, 172), der zwingenden Bestimmung des Paragraph 4, BauRG zuwiderlaufen, entspricht höchstgerichtlicher Rechtsprechung. Dem schließt sich auch im Wesentlichen die Lehre an vergleiche Hofmeister in NZ 1993, 280 f; Oberhammer aaO Rz 56; davor Klang aaO 144; vergleiche auch SZ 63/3).
Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob eine Auflösungs- oder Kündigungsvereinbarung aus wichtigem Grund zulässig ist, also aus Gründen, die nicht in § 4 Abs 2 BauRG genannt sind (zweijähriger Bauzinsrückstand). Dazu werden unterschiedliche Lehrmeinungen vertreten (vgl Schaffgotsch aaO, 118 mwN).Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob eine Auflösungs- oder Kündigungsvereinbarung aus wichtigem Grund zulässig ist, also aus Gründen, die nicht in Paragraph 4, Absatz 2, BauRG genannt sind (zweijähriger Bauzinsrückstand). Dazu werden unterschiedliche Lehrmeinungen vertreten vergleiche Schaffgotsch aaO, 118 mwN).
Der erkennende Senat hat in seiner Entscheidung SZ 66/73 dazu Stellung genommen und erkannt, dass jede in einem Baurechtsvertrag vereinbarte, über den Tatbestand des § 4 Abs 2 BauRG hinausgehende Kündigungsmöglichkeit zunächst einmal als unzulässig zu betrachten ist und damit die Verbücherung des Baurechts verhindert. Damit sei aber nicht gesagt, dass nicht wichtige Auflösungsgründe die Bestandsgarantie des § 4 BauRG beseitigen könnten. Ob vereinbarte Kündigungsgründe das Gewicht des in § 4 Abs 2 BauRG normierten Erlöschungsgrundes erreichten, könne jedoch nur vom Streitrichter beurteilt werden.Der erkennende Senat hat in seiner Entscheidung SZ 66/73 dazu Stellung genommen und erkannt, dass jede in einem Baurechtsvertrag vereinbarte, über den Tatbestand des Paragraph 4, Absatz 2, BauRG hinausgehende Kündigungsmöglichkeit zunächst einmal als unzulässig zu betrachten ist und damit die Verbücherung des Baurechts verhindert. Damit sei aber nicht gesagt, dass nicht wichtige Auflösungsgründe die Bestandsgarantie des Paragraph 4, BauRG beseitigen könnten. Ob vereinbarte Kündigungsgründe das Gewicht des in Paragraph 4, Absatz 2, BauRG normierten Erlöschungsgrundes erreichten, könne jedoch nur vom Streitrichter beurteilt werden.
Als einer Verbücherung von vornherein nicht entgegenstehende Vereinbarung einer außerordentlichen Kündigungsmöglichkeit des Baurechtsvertrags kommt daher nur der Fall des § 4 Abs 2 BauRG in Betracht (SZ 63/3; SZ 66/73).Als einer Verbücherung von vornherein nicht entgegenstehende Vereinbarung einer außerordentlichen Kündigungsmöglichkeit des Baurechtsvertrags kommt daher nur der Fall des Paragraph 4, Absatz 2, BauRG in Betracht (SZ 63/3; SZ 66/73).
Ob allerdings die damit zum Ausdruck gebrachte Bestärkung der Bestandsgarantie des § 4 Abs 1 BauRG allein dem Vorteil des Baurechtsberechtigten dient, war bisher nicht Gegenstand höchstgerichtlicher Rechtsprechung. In der Lehre nimmt nur Schaffgotsch aaO, 123 dazu Stellung. Er hält dafür, dass der Bauberechtigte genausowenig wie er Grundeigentümer einfach kündigen könne. Eine solche Kündigungsmöglichkeit würde dem Baurechtsbesteller ohne seine Einwilligung das zugunsten der Pfandgläubiger zu erhaltende Eigentümerbaurecht aufdrängen. Diesfalls sei also auch der Schutz des Baurechtsbestellers zu beachten. Vor allem aber sei der Baurechtsvertrag ein Rechtsverhältnis auf bestimmte Zeit. Der Endigungsgrund sei also durch Zeitablauf und nicht durch Kündigung definiert. Aus wichtigem Grund, etwa aus Gründen des § 1117 ABGB stehe dem Bauberechtigten aber stets ein Auflösungsrecht zu. Allerdings hält Schaffgotsch die Vereinbarung einer vorzeitigen Kündbarkeit des Baurechtsvertrages durch den Bauberechtigten im Vertrag für zulässig. Auf diese einzige zur vorliegend zu entscheidenden Frage ergangene Lehrmeinung stützt sich der Revisionsrekurs.Ob allerdings die damit zum Ausdruck gebrachte Bestärkung der Bestandsgarantie des Paragraph 4, Absatz eins, BauRG allein dem Vorteil des Baurechtsberechtigten dient, war bisher nicht Gegenstand höchstgerichtlicher Rechtsprechung. In der Lehre nimmt nur Schaffgotsch aaO, 123 dazu Stellung. Er hält dafür, dass der Bauberechtigte genausowenig wie er Grundeigentümer einfach kündigen könne. Eine solche Kündigungsmöglichkeit würde dem Baurechtsbesteller ohne seine Einwilligung das zugunsten der Pfandgläubiger zu erhaltende Eigentümerbaurecht aufdrängen. Diesfalls sei also auch der Schutz des Baurechtsbestellers zu beachten. Vor allem aber sei der Baurechtsvertrag ein Rechtsverhältnis auf bestimmte Zeit. Der Endigungsgrund sei also durch Zeitablauf und nicht durch Kündigung definiert. Aus wichtigem Grund, etwa aus Gründen des Paragraph 1117, ABGB stehe dem Bauberechtigten aber stets ein Auflösungsrecht zu. Allerdings hält Schaffgotsch die Vereinbarung einer vorzeitigen Kündbarkeit des Baurechtsvertrages durch den Bauberechtigten im Vertrag für zulässig. Auf diese einzige zur vorliegend zu entscheidenden Frage ergangene Lehrmeinung stützt sich der Revisionsrekurs.
Dazu ist zunächst festzuhalten, dass bei Entscheidung über die Verbücherungsfähigkeit eines Baurechts nach der dargestellten Rechtsprechung die Wirksamkeit von Kündigungs- oder Auflösungsvereinbarungen nicht vom Grundbuchsgericht zu prüfen ist, weil diese Fragen dem Streitrichter vorbehalten sind (vgl SZ 66/73). Für die Antragstellerin ist daher nichts aus dem Argument zu gewinnen, dass unter bestimmten Voraussetzungen eine vorzeitige Kündbarkeit des Baurechtsvertrags zulässig wäre. Dass dies der Fall ist, steht nicht in Zweifel (SZ 66/73).Dazu ist zunächst festzuhalten, dass bei Entscheidung über die Verbücherungsfähigkeit eines Baurechts nach der dargestellten Rechtsprechung die Wirksamkeit von Kündigungs- oder Auflösungsvereinbarungen nicht vom Grundbuchsgericht zu prüfen ist, weil diese Fragen dem Streitrichter vorbehalten sind vergleiche SZ 66/73). Für die Antragstellerin ist daher nichts aus dem Argument zu gewinnen, dass unter bestimmten Voraussetzungen eine vorzeitige Kündbarkeit des Baurechtsvertrags zulässig wäre. Dass dies der Fall ist, steht nicht in Zweifel (SZ 66/73).
Schaffgotsch (aaO) ist also darin zuzustimmen, dass grundsätzlich eine unterschiedliche Betrachtung der Kündigungsmöglichkeit des Baurechtsgebers und des Baurechtsnehmers nicht angebracht ist. Dagegen spricht auch die interessenneutrale Formulierung der in § 4 BauRG festgeschriebenen Bestandsicherung des Baurechts durch das Verbot einer auflösenden Bedingung (zu wessen Gunsten auch immer).Schaffgotsch (aaO) ist also darin zuzustimmen, dass grundsätzlich eine unterschiedliche Betrachtung der Kündigungsmöglichkeit des Baurechtsgebers und des Baurechtsnehmers nicht angebracht ist. Dagegen spricht auch die interessenneutrale Formulierung der in Paragraph 4, BauRG festgeschriebenen Bestandsicherung des Baurechts durch das Verbot einer auflösenden Bedingung (zu wessen Gunsten auch immer).
Das in der bisherigen Rechtsprechung bei Auslegung des § 4 BauRG aus Anlass der Prüfung von Auflösungs- oder Kündigungsvereinbarungen zugunsten des Baurechtsgebers mit den diesfalls im Vordergrund stehenden Interessen des Bauberechtigten (vgl Forchheimer, Das Baurecht 48 und FN 21 in 84) argumentiert wurde, ergab sich aus den entsprechenden Fallkonstellationen. Nichts spricht dagegen, auch Interessen des Rechtsgebers ins Kalkül zu ziehen, wenn eine Auslegung des § 4 BauRG infolge einer dem Baurechtsnehmer im Vertrag eingeräumten vorzeitigen Auflösungsmöglichkeit vorzunehmen ist. Unberechtigt ist die Annahme, der Bauberechtigte sei in der Regel der wirtschaftlich Schwächere, dem der Baurechtsbesteller vertragliche Auflösungsgründe diktieren könne. Beim Bauberechtigten handelt es sich vielmehr häufig um einen kapitalkräftigen Investor, der imstande ist, für eine nicht geringe Bausumme aufzukommen. Der Baurechtsbesteller hingegen kann ein Grundstückseigentümer sein, der sich um die Verwertung einer Liegenschaft bemüht und sich von daher nicht so leicht leisten kann, einen Investor mit überzogenen Forderungen zu vertreiben (vgl Schaffgotsch aaO, 122). Dazu kommt, dass im Fall der vorzeitigen Auflösung eines Baurechtsverhältnisses dem Liegenschaftseigentümer ein Eigentümerbaurecht aufgedrängt würde, das keineswegs in seinem Sinne liegen muss. Unter diesem Aspekt ist es nur konsequent, den Bestandrechtsschutz des § 4 BauRG auch dem Baurechtsgeber zugute kommen zu lassen, wenn eine Auslegung zum Zweck der Prüfung der Zulässigkeit vorzeitiger Auflösungsvereinbarungen durch den Baurechtsnehmer zu prüfen ist.Das in der bisherigen Rechtsprechung bei Auslegung des Paragraph 4, BauRG aus Anlass der Prüfung von Auflösungs- oder Kündigungsvereinbarungen zugunsten des Baurechtsgebers mit den diesfalls im Vordergrund stehenden Interessen des Bauberechtigten vergleiche Forchheimer, Das Baurecht 48 und FN 21 in 84) argumentiert wurde, ergab sich aus den entsprechenden Fallkonstellationen. Nichts spricht dagegen, auch Interessen des Rechtsgebers ins Kalkül zu ziehen, wenn eine Auslegung des Paragraph 4, BauRG infolge einer dem Baurechtsnehmer im Vertrag eingeräumten vorzeitigen Auflösungsmöglichkeit vorzunehmen ist. Unberechtigt ist die Annahme, der Bauberechtigte sei in der Regel der wirtschaftlich Schwächere, dem der Baurechtsbesteller vertragliche Auflösungsgründe diktieren könne. Beim Bauberechtigten handelt es sich vielmehr häufig um einen kapitalkräftigen Investor, der imstande ist, für eine nicht geringe Bausumme aufzukommen. Der Baurechtsbesteller hingegen kann ein Grundstückseigentümer sein, der sich um die Verwertung einer Liegenschaft bemüht und sich von daher nicht so leicht leisten kann, einen Investor mit überzogenen Forderungen zu vertreiben vergleiche Schaffgotsch aaO, 122). Dazu kommt, dass im Fall der vorzeitigen Auflösung eines Baurechtsverhältnisses dem Liegenschaftseigentümer ein Eigentümerbaurecht aufgedrängt würde, das keineswegs in seinem Sinne liegen muss. Unter diesem Aspekt ist es nur konsequent, den Bestandrechtsschutz des Paragraph 4, BauRG auch dem Baurechtsgeber zugute kommen zu lassen, wenn eine Auslegung zum Zweck der Prüfung der Zulässigkeit vorzeitiger Auflösungsvereinbarungen durch den Baurechtsnehmer zu prüfen ist.
Als Ergebnis dieser Überlegungen gilt, dass auch die Zulässigkeit vorzeitiger Kündigungs- oder Auflösungsvereinbarungen zugunsten des Baurechtsnehmers mit dem Baurecht nur so weit vereinbar sind, als die vereinbarten Gründe an Gewicht den in § 4 Abs 2 BauRG normierten Erlöschungsgrund erreichen. Das ist aber, wie schon in SZ 66/73 ausgeführt, infolge der beschränkten Kognitionsmöglichkeiten im Grundbuchsverfahren nicht zu prüfen. Auch hier gilt, dass jede in einem Baurechtsvertrag vereinbarte über den Tatbestand des § 4 Abs 2 BauRG hinausgehende Kündigungsmöglichkeit, auch die des Baurechtsnehmers, zunächst einmal als unzulässig zu betrachten ist und damit die Verbücherung des Baurechts verhindert. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Auflösungsmöglichkeit als außerordentliche Kündigungsmöglichkeit oder wie hier als Recht der fristlosen Auflösung des Vertrages formuliert ist.Als Ergebnis dieser Überlegungen gilt, dass auch die Zulässigkeit vorzeitiger Kündigungs- oder Auflösungsvereinbarungen zugunsten des Baurechtsnehmers mit dem Baurecht nur so weit vereinbar sind, als die vereinbarten Gründe an Gewicht den in Paragraph 4, Absatz 2, BauRG normierten Erlöschungsgrund erreichen. Das ist aber, wie schon in SZ 66/73 ausgeführt, infolge der beschränkten Kognitionsmöglichkeiten im Grundbuchsverfahren nicht zu prüfen. Auch hier gilt, dass jede in einem Baurechtsvertrag vereinbarte über den Tatbestand des Paragraph 4, Absatz 2, BauRG hinausgehende Kündigungsmöglichkeit, auch die des Baurechtsnehmers, zunächst einmal als unzulässig zu betrachten ist und damit die Verbücherung des Baurechts verhindert. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Auflösungsmöglichkeit als außerordentliche Kündigungsmöglichkeit oder wie hier als Recht der fristlosen Auflösung des Vertrages formuliert ist.
Es muss daher auf den Inhalt der unzähligen Auflösungsgründe, die praktisch sämtliche denkbare Gewährleistungsansprüche des Baurechtsnehmers sichern sollen, auch solche, die ohne weiteres in Geld bemessbar sind, nicht eingegangen werden, insbesondere nicht auf ihre Eignung als wesentliche Gründe im obigen Sinn.
Dem Revisionsrekurs war daher der Erfolg zu versagen.