Rechtssatz RS0118460
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0118460
Entscheidungsdatum
16.06.2026
Rechtssatz
Jede in einem Baurechtsvertrag vereinbarte, über den Tatbestand des § 4 Abs 2 BauRG hinausgehende Kündigungsmöglichkeit ist zunächst einmal als unzulässig zu betrachten und verhindert damit die Verbücherung des Baurechts. Damit ist aber nicht gesagt, dass nicht wichtige Auflösungsgründe die Bestandsgarantie des § 4 BauRG beseitigen können. Ob vereinbarte Kündigungsgründe das Gewicht des in § 4 Abs 2 BauRG normierten Erlöschungsgrundes erreichen, kann jedoch nur vom Streitrichter beurteilt werden.Jede in einem Baurechtsvertrag vereinbarte, über den Tatbestand des Paragraph 4, Absatz 2, BauRG hinausgehende Kündigungsmöglichkeit ist zunächst einmal als unzulässig zu betrachten und verhindert damit die Verbücherung des Baurechts. Damit ist aber nicht gesagt, dass nicht wichtige Auflösungsgründe die Bestandsgarantie des Paragraph 4, BauRG beseitigen können. Ob vereinbarte Kündigungsgründe das Gewicht des in Paragraph 4, Absatz 2, BauRG normierten Erlöschungsgrundes erreichen, kann jedoch nur vom Streitrichter beurteilt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118460
Zuletzt aktualisiert am
16.09.2026
Dokumentnummer
JJR_20031021_OGH0002_0050OB00152_03V0000_002