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Entscheidung 5 Ob 174/25m×

Entscheidung 5 Ob 174/25m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fachgebiet

Grundbuchsrecht

Geschäftszahl

5Ob174/25m

Entscheidungsdatum

16.06.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Painsi, Dr. Weixelbraun-Mohr, Dr. Steger und Dr. Pfurtscheller als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragsteller 1. T* G*, 2. G* GmbH, *, beide vertreten durch Mag. Berthold Hauser, öffentlicher Notar in Obernberg am Inn, wegen Grundbuchshandlungen ob EZ *, EZ * und EZ * je KG *, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Zweitantragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Ried im Innkreis als Rekursgericht vom 3. September 2025, AZ 6 R 68/25d, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 126, Absatz 2, GBG in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1]                 Gegenstand des Verfahrens sind die zur grundbücherlichen Umsetzung eines Baurechtsvertrags gestellten Anträge auf Grundstücksveränderungen durch Ab- und Zuschreibung, Eröffnung neuer Einlagen und Einverleibung des Baurechts sowie von Vorkaufsrechten.

[2]                 Das Erstgericht wies die Anträge ab; dies unter anderem mit der für das Revisionsrekursverfahren wesentlichen Begründung, dass die im Baurechtsvertrag enthaltene Rückübertragungsverpflichtung der Verbücherung des Baurechts entgegenstehe.

[3]                 Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung, bewertete den Entscheidungsgegenstand mit 30.000 EUR übersteigend und ließ den Revisionsrekurs nicht zu.

Rechtliche Beurteilung

[4]         Der außerordentliche Revisionsrekurs der Zweitantragstellerin zeigt keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG auf; dieser ist daher unzulässig und zurückzuweisen.

[5]         1. Nach der gesetzlichen Definition des Paragraph 3, Absatz eins, BauRG ist der Baurechtsvertrag ein Rechtsverhältnis auf bestimmte Zeit, der Beendigungsgrund ist also durch Zeitablauf und nicht durch Kündigung definiert.

[6]         Eine ausdrückliche Bestärkung der Bestandsgarantie des Baurechtsverhältnisses bewirkt das in Paragraph 4, Absatz eins, BauRG normierte Verbot einer auflösenden Bedingung des Baurechts. Das dient einerseits dem Schutz der Gläubiger, andererseits aber auch dem Bauberechtigten, der in die Lage versetzt werden soll, das Bauwerk unabhängig von der Willkür und der wirtschaftlichen Lage des Grundeigentümers solange zu behalten, dass er es ausnützen und sein Anlagekapital amortisieren kann. Diesem Gesetzeszweck entsprechend darf die Dauer des Baurechts auch nicht durch den Vorbehalt von Kündigungs- oder Auflösungsvereinbarungen im Ungewissen bleiben (5 Ob 50/93; 5 Ob 122/12w; RS0052502).

[7]         Das Erlöschen des Baurechts kann kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung in Paragraph 4, Absatz 2, BauRG überhaupt nur für den Fall vereinbart werden, dass der Bauzins für wenigstens zwei aufeinanderfolgende Jahre rückständig bleibt. Außer dieser Möglichkeit der Vereinbarung einer Kündigung aus wichtigem Grund sieht das Baurechtsgesetz die Zulässigkeit der Vereinbarung vorzeitiger Kündigungs- oder Auflösungsvereinbarungen nicht vor (5 Ob 122/12w = RS0052489 [T2]). Abgesehen von dem Fall des Paragraph 4, Absatz 2, BauRG kann das Baurecht daher grundsätzlich nicht durch Kündigungs- oder Auflösungsvereinbarungen beschränkt werden. Die Vereinbarung einer vorzeitigen Kündigung oder Auflösung ist mit dem Baurecht jedenfalls nur so weit vereinbar, als die vereinbarten Gründe an Gewicht den in Paragraph 4, Absatz 2, BauRG normierten Erlöschungsgrund erreichen (5 Ob 152/03v; 5 Ob 122/12w; 9 Ob 32/19z; RS0118461).

[8]         Ob vereinbarte Kündigungsgründe das Gewicht des in Paragraph 4, Absatz 2, BauRG normierten Erlöschungsgrundes erreichen, ist infolge der beschränkten Kognitionsmöglichkeiten im Grundbuchsverfahren nicht zu prüfen. Als einer Verbücherung von vornherein nicht entgegenstehende Vereinbarung einer außerordentlichen Kündigungsmöglichkeit des Baurechtsvertrags kommt daher nur der Fall des Paragraph 4, Absatz 2, BauRG in Betracht (5 Ob 152/03v = RS0052489 [T1]). Jede bereits in einem Baurechtsvertrag vereinbarte, über den Tatbestand des Paragraph 4, Absatz 2, BauRG hinausgehende Kündigungs- oder Auflösungsmöglichkeit ist als unzulässig zu betrachten und verhindert damit die Verbücherung des Baurechts (5 Ob 152/03v = RS0118460). Dabei spielt es keine Rolle, ob die Auflösungsmöglichkeit als außerordentliche Kündigungsmöglichkeit oder als Recht der Auflösung des Vertrags formuliert ist (5 Ob 152/03v).

[9]         2. Das Grundbuchsgericht hat (unter anderem) zu prüfen, ob das Begehren durch den Inhalt der beigebrachten Urkunden begründet erscheint (Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 3, GBG). Das Grundbuchsgesuch kann daher nur dann bewilligt werden, wenn der Urkundeninhalt auch in materiell-rechtlicher Hinsicht frei von Zweifel ist (RS0060878). Dem Grundbuchsgericht ist es dabei verwehrt, eine undeutliche und zu begründetem Zweifel Anlass gebende Urkunde auszulegen. Durch den Inhalt der Urkunden erweckte, nicht restlos beseitigte Zweifel führen zur Abweisung des Grundbuchsgesuchs (RS0060573).

[10]       Die grundbuchsrichterliche Prüfung iSd Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 3, GBG hat sich auch darauf zu erstrecken, ob im Baurechtsvertrag eine unzulässige das Baurecht beschränkende auflösende Bedingung enthalten ist vergleiche 5 Ob 50/93; 5 Ob 152/03v).

[11]       Ob die dem Grundbuchsgesuch angeschlossenen Urkunden iSd Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 3, GBG zu Zweifeln Anlass geben, ist eine Frage des Einzelfalls, die nur dann eine erhebliche Rechtsfrage aufwerfen könnte, wenn dem Rekursgericht eine aus Gründen der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung unterlaufen ist (RS0060878 [T55]; RS0060573 [T18]). Dies ist hier nicht der Fall.

[12]       Die Beurteilung des Rekursgerichts, die im Baurechtsvertrag für den Fall von Vertragsverletzungen vereinbarte Rückübertragungsverpflichtung sei eine unzulässige, über den Tatbestand des Paragraph 4, Absatz 2, BauRG hinausgehende Kündigungs- oder Auflösungsvereinbarung, ist nicht zu beanstanden.

[13]       3. Die Prüfung weiterer Abweisungsgründe nach Paragraph 95, Absatz 3, GBG kann unterbleiben, weil das Gesuch aufgrund der vorgelegten Urkunde nicht wiederholt werden kann (RS0060544).

Textnummer

E147874

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0050OB00174.25M.0616.000

Im RIS seit

07.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2026

Dokumentnummer

JJT_20260616_OGH0002_0050OB00174_25M0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0052489 Rechtssatz 15.06.1993Zivilrecht
Das Erlöschen des Baurechts kann kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung in § 4 Abs 2 BauRG überhaupt nur für den Fall vereinbart werden, daß der Bauzins für wenigstens zwei aufeinanderfolgende Jahre rückständig bleibt. Daher ist dies auch der einzige G …
RS0052502 Rechtssatz 15.06.1993Zivilrecht
Die Dauer des Baurechts darf auch nicht durch den Vorbehalt einer Kündigungsmöglichkeit im Ungewissen bleiben.
RS0060544 Rechtssatz 06.10.1987Zivilrecht
Die Prüfung allfälliger weiterer Abweisungsgründe kann unterbleiben, wenn die Wiederholung des Grundbuchsgesuchs nicht in Betracht kommt (hier: auf Grund eines ungültigen Vertrages; so schon JBl 1953,297).
RS0060573 Rechtssatz 15.12.1992Zivilrecht
Es ist dem Grundbuchsgericht verwehrt, eine undeutliche und zu begründeten Zweifeln Anlass gebenden Urkunde auszulegen. Durch den Inhalt der Urkunden erweckte und nicht restlos beseitigte Zweifel haben vielmehr zur Abweisung des Grundbuchsgesuchs zu führen.
RS0060878 Rechtssatz 15.05.1974Zivilrecht
Gemäß § 94 Abs 1 GBG hat das Grundbuchsgericht das Ansuchen und dessen Beilagen einer genauen Prüfung zu unterziehen. Es darf eine grundbücherliche Eintragung unter anderem nur dann bewilligen, wenn das Begehren durch den Inhalt der beigebrachten Urkunden b …
RS0118460 Rechtssatz 21.10.2003Zivilrecht
Jede in einem Baurechtsvertrag vereinbarte, über den Tatbestand des § 4 Abs 2 BauRG hinausgehende Kündigungsmöglichkeit ist zunächst einmal als unzulässig zu betrachten und verhindert damit die Verbücherung des Baurechts. Damit ist aber nicht gesagt, dass n …
RS0118461 Rechtssatz 21.10.2003Zivilrecht
Auch die Zulässigkeit vorzeitiger Kündigungsvereinbarungen oder Auflösungsvereinbarungen zugunsten des Baurechtsnehmers sind mit dem Baurecht nur so weit vereinbar, als die vereinbarten Gründe an Gewicht den in § 4 Abs 2 BauRG normierten Erlöschungsgrund er …