Rechtssatz RS0118459
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0118459
Entscheidungsdatum
21.10.2003
Rechtssatz
Eine im Baurechtsvertrag vereinbarte auflösende Bedingung, eine dieser gleichzuhaltende Vereinbarung eines unbestimmten Endtermins, vereinbarte Kündigungsmöglichkeiten oder vertragliche Veräußerungsbeschränkungen, die ein Zuwiderhandeln gegen das Veräußerungsverbot mit dem Erlöschen des Baurechts sanktionieren, laufen der zwingenden Bestimmung des § 4 BauRG zuwider.Eine im Baurechtsvertrag vereinbarte auflösende Bedingung, eine dieser gleichzuhaltende Vereinbarung eines unbestimmten Endtermins, vereinbarte Kündigungsmöglichkeiten oder vertragliche Veräußerungsbeschränkungen, die ein Zuwiderhandeln gegen das Veräußerungsverbot mit dem Erlöschen des Baurechts sanktionieren, laufen der zwingenden Bestimmung des Paragraph 4, BauRG zuwider.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118459
Dokumentnummer
JJR_20031021_OGH0002_0050OB00152_03V0000_001