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Rechtssatz RS0012205

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0012205

Geschäftszahl

4Ob511/93

Entscheidungsdatum

04.05.1993

Rechtssatz

Das gesetzliche Erbrecht und der auf das Gesetz gestützte Pflichtteilsanspruch einer Person stehen zueinander weder in alternativer noch in sonstiger Anspruchskonkurrenz; vielmehr liegt ein Fall der normverdrängenden Konkurrenz oder Gesetzeskonkurrenz vor, weil die Ansprüche einander ausschließen. Jeder Anspruch beruht nur auf einer Norm und ist daher ausschließlich nich dieser zu beurteilen, so daß auch die Verjährung und ihr Beginn jeweils gesondert nach der in Betracht kommenden Norm zu beurteilen sind.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 511/93
    Entscheidungstext OGH 04.05.1993 4 Ob 511/93
    = NZ 1993,263

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0012205

Dokumentnummer

JJR_19930504_OGH0002_0040OB00511_9300000_001