Grundlage der Pflichtteilsansprüche der Kläger ist im vorliegenden Fall ein internationaler Spaltnachlaß der österreichischen Erblasserin, welcher aus einem österreichischen Nachlaßteil und aus einer in Oberbayern gelegenen Liegenschaft besteht; nur der österreichische Nachlaßteil ist Gegenstand des zu A 122/86 des Bezirksgerichtes Telfs anhängigen Verlassenschaftsverfahrens. Die Kläger haben ihre Pflichtteilsansprüche nach den Ergebnissen des Verlassenschaftsverfahrens vor dem Amtsgericht Rosenheim berechnet, indem sie ihnen einen Wert der deutschen Liegenschaft von DM 695.606 sowie deutsche Wertpapiere, Bankguthaben und Fahrnisse im Wert von insgesamt DM 193.589,69 zugrunde legten. Vom Gesamtwert des Nachlasses (DM 889.195,69) begehrt daher der Erstkläger den gesetzlichen Pflichtteil des Josef H(Sohn der Erblasserin) in der Höhe eines Sechstels; der Zweitkläger und die Drittklägerin als Enkel der Erblasserin begehren hievon den gesetzlichen Pflichtteil in der Höhe je eines Vierundzwanzigstels (ON 7 S 38). Hiezu hat aber der Oberste Gerichtshof bereits in seinem Aufhebungsbeschluß ON 35 - bindend nicht nur für die Vorinstanzen, sondern auch für ihn selbst - ausgeführt, daß aus dem österreichischen Nachlaßteil vor dessen Einantwortung gegen den Beklagten Pflichtteilsansprüche nicht erhoben werden können, ist doch zur Erfüllung der daraus abgeleiteten Pflichtteilsansprüche bis zur Einantwortung nur der Nachlaß selbst passiv legitimiert. Dem Beklagten war aber der österreichische Nachlaßteil auch zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung im dritten Rechtsgang noch nicht eingeantwortet worden. Er ist daher für die aus dem österreichischen Nachlaßteil abgeleiteten, von den Klägern mit einer Bemessungsgrundlage von DM 193.589,69 veranschlagten Pflichtteilsansprüche passiv nicht legitimiert. Die Klageabweisung im Umfang von DM 32.264,95 sA (Erstkläger) und von je DM 8.066,24 sA (Zweitkläger und Drittklägerin) erweist sich demnach schon aus diesem Grund als berechtigt. Insoweit war daher der Revision nicht Folge zu geben und die angefochtene Entscheidung als Teilurteil zu bestätigen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 2 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz 2, ZPO.
Bezüglich der aus dem ausländischen Teil des Nachlasses der Erblasserin (der Liegenschaft in der Bundesrepublik Deutschland) abgeleiteten Pflichtteilsansprüche der Kläger hat der Oberste Gerichtshof in seinem Aufhebungsbeschluß ausgesprochen, daß sie gegen den Beklagten bereits geltend gemacht werden können und nach österreichischem Recht (§ 28 Abs 1 IPRG) zu beurteilen sind. Das gilt auch für die Frage der Verjährung, welche erstmalig danach auf Grund der vom Beklagten im dritten Rechtsgang erhobenen Verjährungseinrede zu prüfen war. Die Kläger haben hiezu im erstgerichtlichen Verfahren nur geltend gemacht, die Verjährungsfrist für ihre Pflichtteilsansprüche habe nicht vor rechtskräftiger Beendigung des Erbrechtsstreites, nämlich der Abweisung ihres Hauptbegehrens im zweiten Rechtsgang, zu laufen beginnen können (ON 38 S 308). Sie halten diesen Einwand als wesentliches Argument gegen die vom Berufungsgericht bejahte Verjährung ihrer Pflichtteilsansprüche auch in ihrer Revision weiterhin aufrecht; er ist aus nachstehenden Gründen im Ergebnis auch berechtigt:Bezüglich der aus dem ausländischen Teil des Nachlasses der Erblasserin (der Liegenschaft in der Bundesrepublik Deutschland) abgeleiteten Pflichtteilsansprüche der Kläger hat der Oberste Gerichtshof in seinem Aufhebungsbeschluß ausgesprochen, daß sie gegen den Beklagten bereits geltend gemacht werden können und nach österreichischem Recht (Paragraph 28, Absatz eins, IPRG) zu beurteilen sind. Das gilt auch für die Frage der Verjährung, welche erstmalig danach auf Grund der vom Beklagten im dritten Rechtsgang erhobenen Verjährungseinrede zu prüfen war. Die Kläger haben hiezu im erstgerichtlichen Verfahren nur geltend gemacht, die Verjährungsfrist für ihre Pflichtteilsansprüche habe nicht vor rechtskräftiger Beendigung des Erbrechtsstreites, nämlich der Abweisung ihres Hauptbegehrens im zweiten Rechtsgang, zu laufen beginnen können (ON 38 S 308). Sie halten diesen Einwand als wesentliches Argument gegen die vom Berufungsgericht bejahte Verjährung ihrer Pflichtteilsansprüche auch in ihrer Revision weiterhin aufrecht; er ist aus nachstehenden Gründen im Ergebnis auch berechtigt:
Nach einhelliger Rechtsprechung und ganz überwiegender Lehre beginnt die dreijährige Verjährungsfrist des § 1487 ABGB für den auf das Gesetz gestützten Pflichtteilsanspruch mit der Kundmachung des Testamentes zu laufen, denn damit wird der Pflichtteilsanspruch fällig (JBl 1991, 190 mwN). Das gilt entgegen der Meinung der Kläger auch für Noterben, welche die Gültigkeit des Testamentes bezweifeln oder - wie hier - der Meinung sind, die letztwillige Verfügung sei nur ein Kodizil, weil sie keine Erbseinsetzung enthalte, obliegt es doch allein ihrer Entscheidung, diese Zweifel hintanzustellen und sich von vornherein auf die Geltendmachung sicherer Pflichtteilsansprüche zu beschränken. Ob auch die minderjährige Drittklägerin mit der Testamentskundmachung sofort die Pflichtteilsklage erheben konnte (so Welser in Rummel, ABGB2, Rz 18 zu § 817 unter Berufung auf GlUNF 7731), ob hier die Verjährung zufolge der Vorschrift des § 162 AußStrG nicht vor rechtskräftiger Genehmigung des Pflichtteilsausweises oder der Verweisung der Pflichtteilsberechtigten auf den Rechtsweg beginnen kann (EFSlg 60.122) oder ob diese Bestimmung als Vorschrift für ein österreichisches Nachlaßverfahren im vorliegenden Fall schon deshalb nicht anwendbar ist, weil es nur um einen Pflichtteilsanspruch in bezug auf einen in der Bundesrepublik Deutschland gelegenen Nachlaßteil geht (so das Berufungsgericht), braucht hier nicht entschieden zu werden. Selbst wenn man nämlich zu dem Ergebnis käme, daß die Verjährungsfrist des Pflichtteilsanspruches auch der Drittklägerin mit der Kundmachung des Testamentes vom 23.5.1986 zu laufen begonnen hat, wäre sie - ebenso wie die Verjährungsfrist der Pflichtteilsansprüche des Erstklägers und des Zweitklägers - noch nicht abgelaufen:Nach einhelliger Rechtsprechung und ganz überwiegender Lehre beginnt die dreijährige Verjährungsfrist des Paragraph 1487, ABGB für den auf das Gesetz gestützten Pflichtteilsanspruch mit der Kundmachung des Testamentes zu laufen, denn damit wird der Pflichtteilsanspruch fällig (JBl 1991, 190 mwN). Das gilt entgegen der Meinung der Kläger auch für Noterben, welche die Gültigkeit des Testamentes bezweifeln oder - wie hier - der Meinung sind, die letztwillige Verfügung sei nur ein Kodizil, weil sie keine Erbseinsetzung enthalte, obliegt es doch allein ihrer Entscheidung, diese Zweifel hintanzustellen und sich von vornherein auf die Geltendmachung sicherer Pflichtteilsansprüche zu beschränken. Ob auch die minderjährige Drittklägerin mit der Testamentskundmachung sofort die Pflichtteilsklage erheben konnte (so Welser in Rummel, ABGB2, Rz 18 zu Paragraph 817, unter Berufung auf GlUNF 7731), ob hier die Verjährung zufolge der Vorschrift des Paragraph 162, AußStrG nicht vor rechtskräftiger Genehmigung des Pflichtteilsausweises oder der Verweisung der Pflichtteilsberechtigten auf den Rechtsweg beginnen kann (EFSlg 60.122) oder ob diese Bestimmung als Vorschrift für ein österreichisches Nachlaßverfahren im vorliegenden Fall schon deshalb nicht anwendbar ist, weil es nur um einen Pflichtteilsanspruch in bezug auf einen in der Bundesrepublik Deutschland gelegenen Nachlaßteil geht (so das Berufungsgericht), braucht hier nicht entschieden zu werden. Selbst wenn man nämlich zu dem Ergebnis käme, daß die Verjährungsfrist des Pflichtteilsanspruches auch der Drittklägerin mit der Kundmachung des Testamentes vom 23.5.1986 zu laufen begonnen hat, wäre sie - ebenso wie die Verjährungsfrist der Pflichtteilsansprüche des Erstklägers und des Zweitklägers - noch nicht abgelaufen:
Welchen Einfluß es auf die Verjährung der Pflichtteilsansprüche eines Noterben hat, wenn dieser die letztwillige Erbeinsetzung einer anderen Person oder das Testament selbst als ungültig bekämpft, daher selbst als Erbsansprecher eine Erbserklärung auf Grund des Gesetzes abgibt und nach Verweisung auf den Rechtsweg die Erbrechtsklage einbringt, ist bisher in Lehre und Rechtsprechung noch nicht behandelt worden. Auch in dem der Entscheidung JBl 1991, 190 zugrunde liegenden Fall hatte ja nicht der Noterbe, sondern eine Schwester des Erblassers die Erbrechtsklage erhoben. Das gesetzliche Erbrecht und der auf das Gesetz gestützte Pflichtteilsanspruch einer Person stehen zueinander weder in alternativer noch in sonstiger Anspruchskonkurenz (Koziol-Welser9 I 32); vielmehr liegt ein Fall der normverdrängenden Konkurrenz oder Gesetzeskonkurrenz vor, weil die Ansprüche einander ausschließen (Koziol-Welser9 I 33). Hier beruht jeder Anspruch nur auf einer Norm und ist daher ausschließlich nach dieser zu beurteilen (Koziol, Haftpflichtrecht2 I 342), so daß auch die Verjährung und ihr Beginn jeweils gesondert nach der in Betracht kommenden Norm zu beurteilen sind. Macht aber - wie hier - ein Noterbe zunächst mit Erbrechtsklage gegen den Testamentserben sein gesetzliches Erbrecht geltend, so ist es ihm unmöglich, gleichzeitig auch gegen den Nachlaß die Pflichtteilsklage zu erheben, weil diese ja gerade zur Voraussetzung hat, daß er nicht zum Erben berufen ist. Daß im vorliegenden Fall wegen der Besonderheit der internationalen Nachlaßspaltung ausnahmsweise mit der Erbrechtsklage zugleich die Erhebung einer Eventualpflichtteilsklage gegen den Testamentserben möglich gewesen wäre, ändert nichts daran, daß auch hier die Pflichtteilsansprüche vor rechtskräftiger Abweisung der Erbrechtsklage nicht zum Verfahrensgegenstand werden konnten. Erhebt daher ein Noterbe als auf den Rechtsweg verwiesener Erbansprecher die Erbrechtsklage, so bedeutet dies - ähnlich wie nach der neueren Rechtsprechung Vergleichsverhandlungen (Koziol-Welser9 I 189 und Schubert in Rummel, ABGB2, Rz 2 zu § 1501, jeweils mwN) - für die Verjährung der Pflichtteilsansprüche einen Hemmungsgrund eigener Art. Der Ablauf der Verjährungsfrist wird für die Dauer des Erbrechtsstreites gehemmt; die Verjährung des Pflichtteilsanspruches tritt dann nicht ein, wenn nach rechtskräftiger Abweisung der Erbrechtsklage unverzüglich (dh in angemessener Frist) die Pflichtteilsklage erhoben wid. Das ist aber im vorliegenden Fall geschehen, haben doch die Kläger noch vor der Beendigung des Erbrechtsstreites das Eventualbegehren auf Zahlung des Pflichtteils gestellt. Ob eine Ablaufshemmung der Verjährung der Pflichtteilsansprüche stets, also auch dann eintritt, wenn der Noterbe zunächst mutwillig eine offenbar aussichtslose Erbrechtsklage erhebt, braucht hier nicht entschieden zu werden, hat sich doch der Beklagte auf einen derartigen Tatbestand gar nicht berufen; ein solcher liegt auch nach dem Verfahrensergebnissen des zweiten Rechtsganges nicht vor.Welchen Einfluß es auf die Verjährung der Pflichtteilsansprüche eines Noterben hat, wenn dieser die letztwillige Erbeinsetzung einer anderen Person oder das Testament selbst als ungültig bekämpft, daher selbst als Erbsansprecher eine Erbserklärung auf Grund des Gesetzes abgibt und nach Verweisung auf den Rechtsweg die Erbrechtsklage einbringt, ist bisher in Lehre und Rechtsprechung noch nicht behandelt worden. Auch in dem der Entscheidung JBl 1991, 190 zugrunde liegenden Fall hatte ja nicht der Noterbe, sondern eine Schwester des Erblassers die Erbrechtsklage erhoben. Das gesetzliche Erbrecht und der auf das Gesetz gestützte Pflichtteilsanspruch einer Person stehen zueinander weder in alternativer noch in sonstiger Anspruchskonkurenz (Koziol-Welser9 römisch eins 32); vielmehr liegt ein Fall der normverdrängenden Konkurrenz oder Gesetzeskonkurrenz vor, weil die Ansprüche einander ausschließen (Koziol-Welser9 römisch eins 33). Hier beruht jeder Anspruch nur auf einer Norm und ist daher ausschließlich nach dieser zu beurteilen (Koziol, Haftpflichtrecht2 römisch eins 342), so daß auch die Verjährung und ihr Beginn jeweils gesondert nach der in Betracht kommenden Norm zu beurteilen sind. Macht aber - wie hier - ein Noterbe zunächst mit Erbrechtsklage gegen den Testamentserben sein gesetzliches Erbrecht geltend, so ist es ihm unmöglich, gleichzeitig auch gegen den Nachlaß die Pflichtteilsklage zu erheben, weil diese ja gerade zur Voraussetzung hat, daß er nicht zum Erben berufen ist. Daß im vorliegenden Fall wegen der Besonderheit der internationalen Nachlaßspaltung ausnahmsweise mit der Erbrechtsklage zugleich die Erhebung einer Eventualpflichtteilsklage gegen den Testamentserben möglich gewesen wäre, ändert nichts daran, daß auch hier die Pflichtteilsansprüche vor rechtskräftiger Abweisung der Erbrechtsklage nicht zum Verfahrensgegenstand werden konnten. Erhebt daher ein Noterbe als auf den Rechtsweg verwiesener Erbansprecher die Erbrechtsklage, so bedeutet dies - ähnlich wie nach der neueren Rechtsprechung Vergleichsverhandlungen (Koziol-Welser9 römisch eins 189 und Schubert in Rummel, ABGB2, Rz 2 zu Paragraph 1501,, jeweils mwN) - für die Verjährung der Pflichtteilsansprüche einen Hemmungsgrund eigener "Art". Der Ablauf der Verjährungsfrist wird für die Dauer des Erbrechtsstreites gehemmt; die Verjährung des Pflichtteilsanspruches tritt dann nicht ein, wenn nach rechtskräftiger Abweisung der Erbrechtsklage unverzüglich (dh in angemessener Frist) die Pflichtteilsklage erhoben wid. Das ist aber im vorliegenden Fall geschehen, haben doch die Kläger noch vor der Beendigung des Erbrechtsstreites das Eventualbegehren auf Zahlung des Pflichtteils gestellt. Ob eine Ablaufshemmung der Verjährung der Pflichtteilsansprüche stets, also auch dann eintritt, wenn der Noterbe zunächst mutwillig eine offenbar aussichtslose Erbrechtsklage erhebt, braucht hier nicht entschieden zu werden, hat sich doch der Beklagte auf einen derartigen Tatbestand gar nicht berufen; ein solcher liegt auch nach dem Verfahrensergebnissen des zweiten Rechtsganges nicht vor.
Da somit die Pflichtteilsansprüche der Kläger in Ansehung des in der Bundesrepublik Deutschland gelegenen Teiles des Nachlasses der Erblasserin entgegen der Meinung der Vorinstanzen noch keineswegs verjährt sind, erweist sich eine Aufhebung ihrer Entscheidungen - auch in Ansehung der Drittklägerin, welche die Wiederherstellung des erstgerichtlichen Zwischenurteils gar nicht beantragt hat, - zur Prüfung der Höhe dieser Ansprüche als unumgänglich. Das gilt entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes auch für den noch in Rede stehenden Anspruch des Erstklägers, welcher sich zwar auch in Ansehung des Eventualbegehrens nur auf seine Stellung als Erbschaftskäufer des Josef H***** berufen hat; das Erstgericht hat aber in diesem Zusammenhang - zwar überschießend, aber doch noch im Rahmen des Vorbringens des Erstklägers über den Erbschaftskauf - die Feststellung getroffen, daß ihm Josef H***** auch seinen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruch abgetreten hat. Auch ein Pflichtteilsanspruch ist abtretbar, und zwar schon vor seiner gerichtlichen Geltendmachung oder Anerkennung (Koziol-Welser9 II 374 mwN).Da somit die Pflichtteilsansprüche der Kläger in Ansehung des in der Bundesrepublik Deutschland gelegenen Teiles des Nachlasses der Erblasserin entgegen der Meinung der Vorinstanzen noch keineswegs verjährt sind, erweist sich eine Aufhebung ihrer Entscheidungen - auch in Ansehung der Drittklägerin, welche die Wiederherstellung des erstgerichtlichen Zwischenurteils gar nicht beantragt hat, - zur Prüfung der Höhe dieser Ansprüche als unumgänglich. Das gilt entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes auch für den noch in Rede stehenden Anspruch des Erstklägers, welcher sich zwar auch in Ansehung des Eventualbegehrens nur auf seine Stellung als Erbschaftskäufer des Josef H***** berufen hat; das Erstgericht hat aber in diesem Zusammenhang - zwar überschießend, aber doch noch im Rahmen des Vorbringens des Erstklägers über den Erbschaftskauf - die Feststellung getroffen, daß ihm Josef H***** auch seinen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruch abgetreten hat. Auch ein Pflichtteilsanspruch ist abtretbar, und zwar schon vor seiner gerichtlichen Geltendmachung oder Anerkennung (Koziol-Welser9 römisch zwei 374 mwN).
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.