Rechtssatz RS0012227
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0012227
Entscheidungsdatum
18.12.2025
Rechtssatz
Erhebt daher ein Noterbe als auf den Rechtsweg verwiesener Erbansprecher die Erbrechtsklage, so bedeutet dies - ähnlich wie nach der neueren Rechtsprechung Vergleichsverhandlungen - für die Verjährung der Pflichtteilsansprüche einen Hemmungsgrund eigener Art. Der Ablauf der Verjährungsfrist wird für die Dauer des Erbrechtsstreites gehemmt, die Verjährung des Pflichtteilsanspruches tritt dann nicht ein, wenn nach rechtskräftiger Abweisung der Erbrechtsklage unverzüglich ( dh in angemessener Frist ) die Pflichtteilsklage erhoben wird.Erhebt daher ein Noterbe als auf den Rechtsweg verwiesener Erbansprecher die Erbrechtsklage, so bedeutet dies - ähnlich wie nach der neueren Rechtsprechung Vergleichsverhandlungen - für die Verjährung der Pflichtteilsansprüche einen Hemmungsgrund eigener "Art". Der Ablauf der Verjährungsfrist wird für die Dauer des Erbrechtsstreites gehemmt, die Verjährung des Pflichtteilsanspruches tritt dann nicht ein, wenn nach rechtskräftiger Abweisung der Erbrechtsklage unverzüglich ( dh in angemessener Frist ) die Pflichtteilsklage erhoben wird.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 511/93
Entscheidungstext OGH 04.05.1993 4 Ob 511/93
- 5 Ob 164/00d
Entscheidungstext OGH 15.06.2000 5 Ob 164/00d
Beisatz: Ein Dritter kann sich für die Verfolgung eigener Ansprüche auf die Ablaufhemmung, die durch die Führung einer Erbrechtsklage zwischen anderen Personen eintritt, nicht berufen. (T1)
- 2 Ob 73/15x
Entscheidungstext OGH 16.12.2015 2 Ob 73/15x
Auch
- 2 Ob 35/21t
Entscheidungstext OGH 25.03.2021 2 Ob 35/21t
Beisatz: Hier: Ablaufshemmung während des Verfahrens über das Erbrecht gemäß § 161 ff AußStrG. (T2)
- 2 Ob 161/25b
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 18.12.2025 2 Ob 161/25b
vgl; Beisatz: Das Verhältnis dieser Rechtsprechung zur Entscheidung 1 Ob 200/06b wird für das neue Recht offen gelassen. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0012227
Zuletzt aktualisiert am
27.04.2026
Dokumentnummer
JJR_19930504_OGH0002_0040OB00511_9300000_002