Rechtssatz RS0012276
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0012276
Entscheidungsdatum
14.11.1979
Rechtssatz
Einer Klage auf Feststellung nach § 543 ABGB fehlt schließlich das Rechtsschutzinteresse, wenn im Zuge des Verfahrens von dem Ehebruchpartner der Ehebruch "anerkannt" und damit ein Geständnis iS des § 543 ABGB abgelegt wird.Einer Klage auf Feststellung nach Paragraph 543, ABGB fehlt schließlich das Rechtsschutzinteresse, wenn im Zuge des Verfahrens von dem Ehebruchpartner der Ehebruch "anerkannt" und damit ein Geständnis iS des Paragraph 543, ABGB abgelegt wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0012276
Dokumentnummer
JJR_19791114_OGH0002_0060OB00676_7900000_001